OGH 10ObS89/87; 10ObS101/87; 10ObS40/88; 10ObS55/89; 10ObS351/88; 1ObS123/90; 10ObS196/90; 10ObS358/90; 10ObS363/90; 10ObS404/90; 10ObS389/90; 10ObS413/90; 10ObS153/91; 12ObS160/91; 10ObS332/91; 10ObS349/91; 10ObS20/92; 10ObS88/92; 10ObS193/92; 10ObS330/92; 10ObS33/93; 10ObS23/94; 10ObS138/94; 10ObS209/94; 10ObS32/96; 10ObS2351/96z; 10ObS140/97d; 10ObS443/97p; 10ObS447/97a; 10ObS357/97s; 10ObS139/98h; 10ObS343/98h; 10ObS387/98d; 10ObS180/99i; 10ObS56/00h; 10ObS218/99b; 10ObS160/00b; 10ObS5/00h; 10ObS213/01y; 10ObS233/01i; 10ObS95/02x; 10ObS103/03z; 10ObS43/04b; 10ObS150/07t; 10ObS32/10v; 10ObS81/10z; 10ObS25/12t; 10ObS81/14f; 10ObS153/14v; 10ObS59/15x; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS76/21f; 10ObS14/22i; 10ObS85/22f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t; 10ObS119/23g (RS0083884)

OGH10ObS89/87; 10ObS101/87; 10ObS40/88; 10ObS55/89; 10ObS351/88; 1ObS123/90; 10ObS196/90; 10ObS358/90; 10ObS363/90; 10ObS404/90; 10ObS389/90; 10ObS413/90; 10ObS153/91; 12ObS160/91; 10ObS332/91; 10ObS349/91; 10ObS20/92; 10ObS88/92; 10ObS193/92; 10ObS330/92; 10ObS33/93; 10ObS23/94; 10ObS138/94; 10ObS209/94; 10ObS32/96; 10ObS2351/96z; 10ObS140/97d; 10ObS443/97p; 10ObS447/97a; 10ObS357/97s; 10ObS139/98h; 10ObS343/98h; 10ObS387/98d; 10ObS180/99i; 10ObS56/00h; 10ObS218/99b; 10ObS160/00b; 10ObS5/00h; 10ObS213/01y; 10ObS233/01i; 10ObS95/02x; 10ObS103/03z; 10ObS43/04b; 10ObS150/07t; 10ObS32/10v; 10ObS81/10z; 10ObS25/12t; 10ObS81/14f; 10ObS153/14v; 10ObS59/15x; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS76/21f; 10ObS14/22i; 10ObS85/22f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t; 10ObS119/23g16.4.2024

Rechtssatz

Die Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen.

Normen

ASVG §99
BPGG §9 Abs2
BPGG §9 Abs4
WPGG §7 Abs2
WPGG §7 Abs4

10 ObS 89/87OGH20.10.1987

Veröff: SSV-NF 1/43

10 ObS 101/87OGH10.10.1987

Auch; Veröff: SSV-NF 1/44

10 ObS 40/88OGH26.04.1988

nur: Die Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. (T1)

10 ObS 55/89OGH21.02.1989
10 ObS 351/88OGH21.02.1989

nur T1

1 ObS 123/90OGH24.04.1990
10 ObS 196/90OGH29.05.1990
10 ObS 358/90OGH06.11.1990

nur T1

10 ObS 363/90OGH20.11.1990

Beisatz: Wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. (T2) Veröff: SSV-NF 4/149

10 ObS 404/90OGH18.12.1990

Beis wie T2

10 ObS 389/90OGH29.01.1991

nur T1; Beisatz: Es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/5

10 ObS 413/90OGH26.02.1991

nur T1; Veröff: SSV-NF 5/17

10 ObS 153/91OGH11.06.1991

nur T1

12 ObS 160/91OGH09.07.1991

Auch; Beis wie T2

10 ObS 332/91OGH26.11.1991

Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 349/91OGH28.01.1992

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T4) Veröff: SSV-NF 6/7

10 ObS 20/92OGH11.02.1992

Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 88/92OGH28.04.1992

Veröff: SSV-NF 6/53

10 ObS 193/92OGH15.09.1992

Beisatz: Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. (T5)

10 ObS 330/92OGH12.01.1993

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2

10 ObS 33/93OGH18.03.1993

Beis wie T2

10 ObS 23/94OGH08.02.1994

Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 138/94OGH28.06.1994
10 ObS 209/94OGH27.09.1994

Beis wie T5; Beis wie T3; Beis wie T2

10 ObS 32/96OGH27.02.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei Prüfung der Frage, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. (T6) Beisatz: Hier: § 253d ASVG. (T7)

10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 BPGG. (T8)

10 ObS 140/97dOGH22.05.1997

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 443/97pOGH20.01.1998

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 183 ASVG (T9)

10 ObS 447/97aOGH09.02.1998

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 7 Abs 2 WPGG. (T10) Veröff: SZ 71/16

10 ObS 357/97sOGH19.05.1998

Vgl auch

10 ObS 139/98hOGH18.08.1998

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 343/98hOGH13.10.1998

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10

10 ObS 387/98dOGH15.12.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu dem zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes vorliegenden in Beziehung zu setzen, sondern es sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen. (T11); Beisatz: Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung sind nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen und die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen festzustellen (SSV-NF 10/110). Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist dann selbständig zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben (SSV-NF 9/52, ZAS B 1998, 29), dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T12)

10 ObS 180/99iOGH05.10.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. (T13)

10 ObS 56/00hOGH21.03.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 218/99bOGH18.04.2000

Vgl auch; Beis wie T12

10 ObS 160/00bOGH11.07.2000

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Pensionsbeziehers so weit wiederhergestellt ist, dass er nicht mehr als invalid oder berufsunfähig gilt. (T14)

10 ObS 5/00hOGH27.06.2000

Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 213/01yOGH30.07.2001

Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben, dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T15); Beisatz: Hier: § 6 Abs 4 TirPGG. (T16)

10 ObS 233/01iOGH04.09.2001

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 95/02xOGH17.09.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 103/03zOGH29.04.2003

Auch; nur T1; Beis wie T6

10 ObS 43/04bOGH18.05.2004

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 9 Abs 4 BPGG. (T17)

10 ObS 150/07tOGH18.12.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T18); Beis wie T11; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 32/10vOGH23.03.2010

Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18

10 ObS 81/10zOGH01.06.2010

Auch; Beis wie T11; Beis wie T17

10 ObS 25/12tOGH13.03.2012

Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18

10 ObS 81/14fOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T15

10 ObS 153/14vOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T5

10 ObS 59/15xOGH22.10.2015

Vgl auch; Beis wie T18

10 ObS 65/18hOGH23.10.2018

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T19)

10 ObS 123/19iOGH13.09.2019

Beis wie T5

10 ObS 40/20kOGH24.06.2020

Beis wie T5

10 ObS 76/21fOGH25.01.2022

Beis wie T5; Beisatz: In der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder einer Gewöhnung und Anpassung an die Leiden kann eine nach § 99 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung liegen. (T20); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T21)

10 ObS 14/22iOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T3

10 ObS 85/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T22)

10 ObS 27/23bOGH24.07.2023

nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

10 Obs 90/23tOGH24.07.2023

vgl; Beisatz wie T5

10 ObS 119/23gOGH16.04.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_010OBS00089_8700000_001