Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Revisionsausführungen ist in Kürze entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leitungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17 uva, zuletzt 10 ObS 139/98h mwN).
Im vorliegenden Fall gingen die Tatsacheninstanzen davon aus, dass die am 16. 9. 1950 geborene, an Endometriose leidende Klägerin bei Weitergwährung der zunächst befristeten Invaliditätspension über den 30. 6. 1992 hinaus wegen der krankheitsbedingten Schmerzzustände zu keiner regelmäßigen Tätigkeit geeignet war, nunmehr jedoch zufolge Besserung ihres Zustandes wegen Inaktivität der Endometriose und Wegfall der Schmerzzustände wieder leichte und mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen (Vermeidung von ständiger Nässe und Kälte) verrichten kann. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem mangels Berufsschutzes für die Klägerin maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht mehr vorliegen. Wenngleich es richtig sein mag, dass nicht die Endometriose selbst, sondern die Schmerzzustände wegen der dadurch bedingten Verwachsungen damals (1992) zur unbefristeten Zuerkennung der Pension geführt haben, so geht der weitere Einwand der Revisionswerberin, diese Schmerzzustände hätten sich seither nicht gebessert, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da eine Besserung des körperlichen Zustandes positiv festgestellt wurde, stellt sich die in der Revision erörterte Frage der Beweislast überhaupt nicht. Nach der objektiven Beweislast ist ein Fall nur dann zu lösen, wenn sich rechtlich erhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen. Die Revisionswerberin bekämpft in Wahrheit nicht die - zutreffende - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und die daraus resultierenden Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Die Leistungsentziehung ist, wie schon erwähnt, nicht gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Für eine derartige Beurteilung liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Da die Klägerin wegen Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist, wurde die Invaliditätspension zu Recht entzogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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