OGH 1Ob565/84; 5Ob607/84; 6Ob517/85; 1Ob704/85; 8Ob550/86 (RS0069261)

OGH1Ob565/84; 5Ob607/84; 6Ob517/85; 1Ob704/85; 8Ob550/8630.1.2024

Rechtssatz

Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll.

Normen

MRG §1

1 Ob 565/84OGH31.08.1984

Veröff: EvBl 1984/161 S 664 = JBl 1985,107 = MietSlg XXXVI/28

5 Ob 607/84OGH11.12.1984

Auch; Beisatz: Tankstelle samt Servicestation. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/194 = RdW 1985,367

6 Ob 517/85OGH14.02.1985

Auch; Beisatz: Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude - Superädifikat und der weitgehend gleichartige Fall der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum - Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des § 1 MRG fallen sollen. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/25

1 Ob 704/85OGH11.12.1985

nur: Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Mieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll. (T3)

8 Ob 550/86OGH19.06.1986

Auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tankanlage samt Verkaufsräumlichkeiten. (T4)

1 Ob 616/86OGH17.11.1986
7 Ob 677/86OGH06.11.1986
8 Ob 640/88OGH31.05.1989

Beisatz: Wenn der Bestandgegenstand - wie hier - teilweise Räume, teilweise bloße Grundflächen umfasst, so unterliegt der ganze Vertrag den Kündigungsbeschränkungen (hier: Schleppliftunternehmen). (T5) <br/>Veröff: WoBl 1990,159 (Würth)

1 Ob 588/89OGH06.09.1989

nur T3; Veröff: JBl 1990,48 = WoBl 1989,135

6 Ob 559/90OGH10.05.1990

Auch

4 Ob 533/91OGH09.07.1991

Auch; Beisatz: Gerade deshalb, weil der Mieter eines Grundstücks, auf dem er mit Zustimmung des Vermieters ein Bauwerk zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken errichtet, bei Wegfall des Kündigungsschutzes nicht nur den Verlust der in Bestand genommenen Fläche, sondern auch noch zu befürchten hätte, dass er das von ihm errichtete Bauwerk abtragen muss, folgt, eines Geschäftsraums. (T6) <br/>Veröff: WoBl 1992,13 (Würth)

6 Ob 624/92OGH10.12.1992

nur T3

6 Ob 639/93OGH22.12.1993

nur T3

3 Ob 560/94OGH19.10.1994

nur T3; Beisatz: Der Kündigungsschutz greift nicht ein, wenn der Mieter von vornherein nur mit einer sehr vorübergehenden Befriedigung seines Wohnbedarfes oder seiner geschäftlichen Nutzung rechnen kann, der Vermieter dagegen binnen absehbarer Zeit damit rechnen darf, über sein Eigentum neu und anders verfügen zu können (so schon 6 Ob 559/90). (T7) <br/>Veröff: SZ 67/179

5 Ob 50/95OGH25.04.1995

Beisatz: Es kann sich auch der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen. (T8)

9 Ob 508/95OGH26.04.1995

Vgl aber; nur T3

6 Ob 565/95OGH18.05.1995

nur T3

6 Ob 59/98iOGH10.09.1998

nur T3; Beisatz: Die Rechtsfolgen des MRG können nur dann eintreten, wenn kein Ausnahmefall der Abs 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. (T9)

7 Ob 335/98kOGH28.04.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstückes nicht Bestand haben können (MietSlg 41.165; MietSlg 41.166. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Blockhaus. (T11)

5 Ob 142/99iOGH26.05.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T12)

2 Ob 101/00tOGH28.04.2000

nur T3; Beisatz: Hier: Würstelbude. (T13)

3 Ob 148/00mOGH20.11.2001
5 Ob 4/02bOGH26.02.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T14)

8 Ob 250/02aOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Die Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes wird daher durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands im Sinn des § 1 Abs 2 bis 4 MRG widerlegt. (T15)

5 Ob 115/03bOGH02.06.2003

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Anmietung einer Liegenschaft mit der Berechtigung und Verpflichtung, das darauf befindliche Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten ein neues Gebäude zu errichten. (T16)

9 Ob 47/04hOGH17.11.2004

Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Das MRG ist daher auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums analog anzuwenden, sofern die errichteten "Räume" nicht lediglich eine Nebensache darstellen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T18)<br/>Veröff: SZ 2004/161

6 Ob 88/05tOGH23.06.2005

Vgl; Beisatz: Umfassende Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung des jüngeren Schrifttums. (T19)

6 Ob 203/05dOGH06.10.2005

Auch

6 Ob 230/05zOGH01.12.2005

Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T21)

7 Ob 31/06vOGH29.03.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Schirmbar. (T22)

6 Ob 123/05iOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Spielhalle im Wiener Prater. (T23)

7 Ob 137/06gOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Restaurantbetrieb im Prater - siehe auch 9 Ob 53/04s (Vorentscheidung dasselbe Objekt betreffend). (T24)

6 Ob 306/05aOGH15.02.2007

Auch

3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

Auch; nur T3

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundfläche nicht gänzlich in den Hintergrund tritt. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Tankstellenanlage. (T26)

7 Ob 174/08aOGH22.10.2008
6 Ob 151/10iOGH01.09.2010

Vgl auch

10 Ob 18/11mOGH29.03.2011

Auch

8 Ob 83/10dOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T9

9 Ob 13/11vOGH25.11.2011

Vgl auch

10 Ob 62/11gOGH05.06.2012

Auch

10 Ob 1/12pOGH24.07.2012

Auch

1 Ob 221/12zOGH31.01.2013

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T10

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Auch

4 Ob 218/13gOGH25.03.2014

Beisatz: Hier: Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung eines Investitionskostenbeitrags und Amortisationszahlung aus einem Bestandvertrag über ein Superädifikat. (T27)

4 Ob 108/14gOGH24.06.2014

Vgl auch

2 Ob 208/14yOGH23.04.2015

Beis wie T25

10 Ob 2/16sOGH10.05.2016
1 Ob 189/17aOGH15.11.2017

Beis wie T1

7 Ob 108/17hOGH24.01.2018

Vgl

4 Ob 157/18vOGH27.11.2018

Auch; Beis wie T9

8 Ob 22/19xOGH25.03.2019

Auch

10 Ob 88/18sOGH15.10.2019
5 Ob 79/20hOGH02.10.2020

Beis wie T9; Beis wie T15

5 Ob 162/20iOGH18.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Analogie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des KlGG verneint. (T28)

5 Ob 116/21aOGH27.07.2021

Vgl

4 Ob 221/21kOGH23.02.2022
3 Ob 208/22tOGH15.12.2022

Vgl; Beis wie T9

5 Ob 212/23xOGH30.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19840831_OGH0002_0010OB00565_8400000_001