Rechtssatz
Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll.
1 Ob 565/84 | OGH | 31.08.1984 |
Veröff: EvBl 1984/161 S 664 = JBl 1985,107 = MietSlg XXXVI/28 |
6 Ob 517/85 | OGH | 14.02.1985 |
Auch; Beisatz: Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude - Superädifikat und der weitgehend gleichartige Fall der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum - Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des § 1 MRG fallen sollen. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/25 |
1 Ob 704/85 | OGH | 11.12.1985 |
nur: Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Mieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll. (T3) |
8 Ob 550/86 | OGH | 19.06.1986 |
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tankanlage samt Verkaufsräumlichkeiten. (T4) |
8 Ob 640/88 | OGH | 31.05.1989 |
Beisatz: Wenn der Bestandgegenstand - wie hier - teilweise Räume, teilweise bloße Grundflächen umfasst, so unterliegt der ganze Vertrag den Kündigungsbeschränkungen (hier: Schleppliftunternehmen). (T5) <br/>Veröff: WoBl 1990,159 (Würth) |
4 Ob 533/91 | OGH | 09.07.1991 |
Auch; Beisatz: Gerade deshalb, weil der Mieter eines Grundstücks, auf dem er mit Zustimmung des Vermieters ein Bauwerk zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken errichtet, bei Wegfall des Kündigungsschutzes nicht nur den Verlust der in Bestand genommenen Fläche, sondern auch noch zu befürchten hätte, dass er das von ihm errichtete Bauwerk abtragen muss, folgt, eines Geschäftsraums. (T6) <br/>Veröff: WoBl 1992,13 (Würth) |
3 Ob 560/94 | OGH | 19.10.1994 |
nur T3; Beisatz: Der Kündigungsschutz greift nicht ein, wenn der Mieter von vornherein nur mit einer sehr vorübergehenden Befriedigung seines Wohnbedarfes oder seiner geschäftlichen Nutzung rechnen kann, der Vermieter dagegen binnen absehbarer Zeit damit rechnen darf, über sein Eigentum neu und anders verfügen zu können (so schon 6 Ob 559/90). (T7) <br/>Veröff: SZ 67/179 |
5 Ob 50/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Es kann sich auch der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen. (T8) |
6 Ob 59/98i | OGH | 10.09.1998 |
nur T3; Beisatz: Die Rechtsfolgen des MRG können nur dann eintreten, wenn kein Ausnahmefall der Abs 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. (T9) |
7 Ob 335/98k | OGH | 28.04.1999 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstückes nicht Bestand haben können (MietSlg 41.165; MietSlg 41.166. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Blockhaus. (T11) |
5 Ob 142/99i | OGH | 26.05.1999 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T12) |
2 Ob 101/00t | OGH | 28.04.2000 |
nur T3; Beisatz: Hier: Würstelbude. (T13) |
5 Ob 4/02b | OGH | 26.02.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T14) |
8 Ob 250/02a | OGH | 12.06.2003 |
Auch; Beisatz: Die Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes wird daher durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands im Sinn des § 1 Abs 2 bis 4 MRG widerlegt. (T15) |
5 Ob 115/03b | OGH | 02.06.2003 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Anmietung einer Liegenschaft mit der Berechtigung und Verpflichtung, das darauf befindliche Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten ein neues Gebäude zu errichten. (T16) |
9 Ob 47/04h | OGH | 17.11.2004 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Das MRG ist daher auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums analog anzuwenden, sofern die errichteten "Räume" nicht lediglich eine Nebensache darstellen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T18)<br/>Veröff: SZ 2004/161 |
6 Ob 88/05t | OGH | 23.06.2005 |
Vgl; Beisatz: Umfassende Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung des jüngeren Schrifttums. (T19) |
6 Ob 230/05z | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T21) |
7 Ob 31/06v | OGH | 29.03.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schirmbar. (T22) |
6 Ob 123/05i | OGH | 31.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Spielhalle im Wiener Prater. (T23) |
7 Ob 137/06g | OGH | 30.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Restaurantbetrieb im Prater - siehe auch 9 Ob 53/04s (Vorentscheidung dasselbe Objekt betreffend). (T24) |
5 Ob 144/08z | OGH | 26.08.2008 |
Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundfläche nicht gänzlich in den Hintergrund tritt. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Tankstellenanlage. (T26) |
4 Ob 218/13g | OGH | 25.03.2014 |
Beisatz: Hier: Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung eines Investitionskostenbeitrags und Amortisationszahlung aus einem Bestandvertrag über ein Superädifikat. (T27) |
5 Ob 162/20i | OGH | 18.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Analogie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des KlGG verneint. (T28) |
Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00565_8400000_001
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