Rechtssatz
Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles festgestellt werden soll.
6 Ob 689/83 | OGH | 16.06.1983 |
Vgl auch |
1 Ob 545/95 | OGH | 29.05.1995 |
nur: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/103 |
8 ObA 87/99y | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert. (T2) |
9 ObA 1/03t | OGH | 21.05.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss. (T3) |
7 Ob 159/07v | OGH | 28.11.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls soweit, als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/187 |
5 Ob 165/10s | OGH | 20.12.2010 |
Auch; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6) |
1 Ob 177/19i | OGH | 16.12.2019 |
nur T1; Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T7) |
2 Ob 122/20k | OGH | 18.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren über das Erbrecht. (T8) |
2 Ob 51/24z | OGH | 23.04.2024 |
nur: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00538_8200000_002
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