OGH 3Ob96/01s

OGH3Ob96/01s19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef E***** und 2. Karoline E*****, beide vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 28. November 2000, GZ 1 R 246/00w-75, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 17. März 2000, GZ C 450/95 f-66, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Diesem wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Text

Begründung

Mit Anerkenntnisurteil des nunmehrigen Berufungsgerichtes vom 26. 4. 1990 wurden die Kläger schuldig erkannt, an die beklagte Partei S 6,650.096 sA zu zahlen.

Mit ihrer bei demselben Gericht am 19. 12. 1991 eingebrachten (Hypothekar-)Klage (AZ 4 Cg 341/91) begehrte die beklagte Partei auf Grund des den Klägern auf dem Darlehenskonto Nr. 20.083.572 gewährten Darlehens die Zahlung von S 2,578.133 samt 16 % Zinsen, insbesondere auch bei Exekution in zwei Liegenschaften. Während die (nunmehr) beklagte Partei vorbrachte, das am 25. 4. 1990 den Klägern gewährte Darlehen sei wegen eines groben Vertragsverstoßes durch eine Millionenkreditaufnahme bei einem anderen Bankinstitut samt pfandrechtlicher Besicherung vorzeitig fälliggestellt worden, wendeten die (nunmehrigen) Kläger ein, das Darlehen sei nicht fällig, sie hätten keinen Grund gesetzt, der die vorzeitige Fälligstellung rechtfertigen würde.

Mit Urteil der zweiten Instanz wurde dieser Klage im Umfang von S 2,500.000 samt Anhang stattgegeben. Das damalige Berufungsgericht ging von einer so schweren Erschütterung des dem Darlehen zu Grunde liegenden Vertrauensverhältnisses zu den Klägern aus, dass die beklagte Partei zur sofortigen Fälligstellung des Darlehens berechtigt gewesen sei.

Die außerordentliche Revision der Kläger wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 1643/93 zurückgewiesen.

Auf Grund des Anerkenntnisurteils vom 26. 4. 1990 betrieb die Beklagte beim Erstgericht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die am 21. 4. 1994 um das Meistbot von S 24 Mio versteigert wurde, wovon die beklagte Partei S 23,642.268,20 zugewiesen erhielt.

Auf Grund desselben Exekutionstitels betreibt die beklagte Partei beim Erstgericht zu E 1481/94b zur Hereinbringung von S 4,075.329 samt Anhang die Zwangsversteigerung zweier Liegenschaften sowie zu E 582/95y zur Hereinbringung von S 2,1 Mio Forderungsexekution. Die beklagte Partei schränkte die Exekutionen jeweils ein, und zwar die Zwangsversteigerung auf S 3,401.341,28 und die Forderungsexekution auf S 1,169.879, je sA.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Anerkenntnisurteil sei erloschen und die beiden Exekutionen seien unzulässig.

Sie brachten dazu im Wesentlichen vor:

Im Zwangsversteigerungsverfahren E 5073/92k des Erstgerichts habe die beklagte Partei S 23,642.268,20 zugewiesen erhalten, womit sämtliche Ansprüche berichtigt seien. Im Meistbotsverteilungsverfahren habe die beklagte Partei überhöhte Beträge angeführt, dem Verteilungsbeschluss komme jedoch keine materielle Rechtskraftwirkung zu. Die beklagte Partei habe sie zu Unrecht mit Zinsen in der Höhe von mehr als S 6 Mio belastet, weil am 25. 4. 1990 eine wesentlich niedrigere Verzinsung vereinbart worden sei. Weiters wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, den Leistungsanspruch auf Auszahlung der zu ihren Gunsten vinkulierten Lebensversicherungs-Teilsumme von S 20 Mio gegenüber einer ihr nahestehenden Versicherungs-AG geltend zu machen, wodurch ihr Anspruch bereits getilgt gewesen wäre. Statt dessen habe sie in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten auch die ihnen (den Klägern) gehörende Landwirtschaft bzw Hauptliegenschaft zwangsversteigern lassen und damit ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet. Sie habe den im Herbst 1989 spielsüchtigen Erstkläger durch die ungesicherte Aushändigung von Spielkapital im Gesamtwert von ca S 3,5 Mio in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht. Kurz nach Einbringen der Wechselklage habe sie ihnen eine Umschuldung mit einer überaus verlockenden Verzinsung angeboten, wodurch sie aus Belastungs- und Veräußerungsverboten Berechtigte zur Unterfertigung entsprechender Zustimmungserklärungen veranlasst und so eine ansonsten nicht mögliche pfandrechtliche Sicherstellung auf der Landwirtschaft erreicht habe. Noch vor Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate des Darlehens habe sie unter einem fadenscheinigen Vorwand das Gesamtobligo von mehr als S 19 Mio vorzeitig fälliggestellt. Die Entscheidung der zweiten Instanz zu 4 Cg 341/91 des (nunmehrigen) Berufungsgerichtes sei mangels identen Sachverhaltes für dieses Verfahren nicht bindend. Darüber hinaus machten die Kläger in der Folge geltend, die beklagte Partei habe weitere S 1,300.000 an Zahlungen aus einer Unfallversicherung erhalten. Weiters wurde eingewendet, es handle sich bei den nunmehrigen Exekutionen um eine schikanöse Rechtsausübung. Schließlich rechneten die Kläger mit einem Schadenersatzanspruch mangels Annahme des Abtretungsangebotes des Erstklägers betreffend dessen Forderung aus der Lebensversicherung auf.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus folgenden wesentlichen Gründen:

Durch den rechtskräftigen Verteilungsbeschluss im vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahren sei der beklagten Partei auf ihre Kapitalforderung aus dem Anerkenntnisurteil ein Betrag von S 2,574.767,60 zugewiesen worden, weshalb ein Restbetrag von S 4,075.329 samt Anhang offen sei. Sie habe bei der Umschuldungsvereinbarung nicht auf das Recht zur vorzeitigen Darlehensfälligstellung aus den urkundlich vereinbarten wichtigen Gründen verzichtet. Wie sich aus dem Vorprozess 4 Cg 341/91 ergebe, sei die vorzeitige Fällungstellung berechtigt erfolgt und sie wegen des Rückzahlungsverzuges der Kläger zur Verrechnung der Verzugszinsen berechtigt. Sie sei nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung ihrer Forderung eine bestimmte Reihenfolge in der Verwertung ihrer Sicherheiten einzuhalten, etwa zur Besserstellung der vertragsbrüchigen Kläger einen riskanten Prozess gegen den Versicherer zu führen. Durch die Aufnahme eines Millionenkredites bei einer anderen Bank und die Einräumung eines Höchstbetragspfandrechts von S 12 Mio hätten die Kläger ihr Vertrauen erschüttert und den Rückzahlungsanspruch beeinträchtigt, weshalb die sofortige Fälligstellung berechtigt gewesen sei. Das Urteil des Oberlandesgerichtes zu 4 Cg 341/91 des (nunmehrigen) Berufungsgerichtes entfalte Bindungswirkung. Die schnellere Verwertung der Landwirtschaft sei letztlich auch für die Kläger vorteilhaft gewesen, weil sonst die Schulden wegen der Verzugszinsenbelastung nicht mehr abzudecken wären.

Das Erstgericht erklärte mit dem angefochtenen Urteil den betriebenen Anspruch für erloschen und die beiden Exekutionen des Erstgerichtes für unzulässig.

Das Erstgericht traf unter anderem (über die eingangs wiedergegebenen hinaus noch) folgende Feststellungen:

Der Schuldenstand der Kläger steigerte sich von S 300.000 Ende des Jahres 1988 im Jahr 1989 vor allem wegen der Spielleidenschaft des Erstklägers auf etwa S 7 Mio, wobei ihm von der beklagten Partei Spielkapital jeweils ohne entsprechende Sicherheit zur Verfügung gestellt wurde. Nach Einbringen der Wechselklage, die mit dem stattgebenden Anerkenntnisurteil im Titelverfahren endete, bemühte sich die beklagte Partei weiterhin, Sicherheiten für die gewährten Kredite zu erlangen, weil ob einer Liegenschaft der Kläger sowohl für den Vater des Erstklägers als auch für die Zweitklägerin selbst ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt war. Die beklagte Bank unterbreitete den Klägern ein günstiges Umschuldungsangebot, wodurch sie entsprechende Pfandrechte an ihrer Liegenschaft samt Vorrangeinräumung der Zweitklägerin und des Vaters des Erstklägers erlangte. Mit Umschuldungsvereinbarung vom 25. 4. 1990 (schriftlich festgehalten am 27. 4. 1990) gewährte die beklagte Partei den Klägern Darlehen in der Höhe von S 20 Mio mit einer günstigen Verzinsung und einer Laufzeit von 15 Jahren mit monatlichen Pauschalrückzahlungsraten.

Da sich die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft der Kläger verschlechterte, nahm der Erstkläger Anfang 1991 bei einer anderen Bank einen Kredit für die Zinsentilgung bei der beklagten Bank auf, ohne ihr dies mitzuteilen. Es wurde auch ein Simultanpfandrecht im Höchstbetrag von S 12 Mio auf zwei Liegenschaften der Kläger einverleibt, wovon die beklagte Partei nur durch eine routinemäßige Grundbuchsabfrage erfuhr. Wegen dieser Millionenkreditaufnahme und pfandrechtlichen Besicherung stellte sie mit Schreiben vom 23. 8. 1991 die Kredite der Kläger mit 30. 9. 1991 fällig. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Kläger nicht im Zahlungsrückstand.

Der Schuldenstand der Kläger bei der beklagten Partei betrug per 31. 12. 1990 S 19,800.124,59. Im Zwangsversteigerungsverfahren E 5073/92k des Erstgerichts erhielt die beklagte Partei auf Grund des Verteilungsbeschlusses vom 30. 11. 1994 insgesamt S 24,176.880,99 überwiesen. Unter Zugrundelegung der in der Umschuldungsvereinbarung vom 25. 4. 1990 vereinbarten Verzinsung betrug der Schuldenstand der Kläger bei der beklagten Partei per 31. 12. 1994 unter Berücksichtigung der Zuweisung aus dem Zwangsversteigerungsverfahren restlich S 1,104.466. Demgegenüber betrug der Schuldenstand unter Zugrundelegung der Zinsenvereinbarung aus den ursprünglichen Kreditverträgen sowie unter Berücksichtigung der Zuweisung aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zu Beginn des Jahres 1995 und von Verzugszinsen S 9,405.264. An Versicherungsleistungen für den Erstkläger erhielt die beklagte Partei am 5. 7. 1995 S 106.913, am 7. 7. 1995 S 930.000 und im März 1997 S 330.000. Demnach wären unter Zugrundelegung der in der Umschuldungsvereinbarung vom 25. 4. 1990 vereinbarten Verzinsung die Schulden der Kläger bei der beklagten Partei getilgt.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, vor Betreibung der Zwangsversteigerung die für sie vinkulierte Forderung gegenüber dem Lebensversicherer geltend zu machen. Der Meistbotsverteilungsbeschluss sei nicht bindend. Dessen Rechtskraftwirkung erstrecke sich nur auf die Verteilung der Masse, nicht aber auf den Ausspruch über die Tilgung der Ansprüche. Der Beschluss sei im Übrigen auch, was die Zuordnung von Kosten und Kapital bei der Tilgung der betriebenen Forderung angeht, unrichtig.

Der Entscheidung zu 4 Cg 341/91 des (nunmehrigen) Berufungsgerichtes komme keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Fälligstellung der Kredite zu; die Entscheidung einer Vorfrage im Vorprozess sei im Folgeprozess nicht bindend, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn im Vorprozess nur ein kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Unter Berufung auf Koziol (Kreditgewährung in der Krise, ÖBA 1992, 673) gelangte das Erstgericht zur Auffassung, dass ein enger Zusammenhang zwischen der günstigen Zinsenvereinbarung und der Erlangung der Pfandrechte im Wert von rund S 25 Mio für die zuvor ungesicherten Darlehen bestanden habe und die wirtschaftliche Existenz der Kläger vom Weiterbestand der Umschuldungsvereinbarung abhängig gewesen sei, weshalb die vorzeitige Fälligstellung des Kreditobligos wegen der besonderen Vertrauenslage und Treuepflicht ungeachtet der Darlehensaufnahme samt grundbücherlicher Sicherstellung bei einer anderen Bank zu Unrecht erfolgt sei. Ausgehend von den Umschuldungsvereinbarungen seien die restlichen Forderungen der Beklagten mit den Zahlungen der Versicherung getilgt und der Saldo der Kläger zur Gänze abgedeckt, weshalb der betriebene Anspruch erloschen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Berufungsgericht auf Grund einer von der des Erstgerichts abweichenden Rechtsansicht. Demnach vertrete die beklagte Partei zutreffend den Standpunkt, dass der Vorprozess hinsichtlich der Berechtigung zur vorzeitigen Fälligstellung des gewährten Darlehens für den vorliegenden Prozess bindend sei.

Lehre und Rechtsprechung würden neben der materiellen

Rechtskraftwirkung, die nur bei Identität des Anspruchs, der Parteien

und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben sei, eine inhaltliche

Bindungswirkung des Vorprozesses auf den Folgeprozess anerkennen,

wenn zwar keine Identität des Begehrens vorliege, der rechtskräftig

entschiedene Anspruch jedoch eine Vorfrage für den neuen Anspruch

sei. Diese Bindungswirkung schließe die Verhandlung, Beweisaufnahme

und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen

Anspruchs aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über

das neue Klagebegehren. Das Gericht habe vom bereits rechtskräftig

entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres einer neuen

Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Ausmaß der Bindungswirkung werde

zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch seien die

Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des

rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen. Nur dann, wenn eine

bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des

Verfahrens bilde, sondern lediglich eine Vorfrage zu beurteilen sei,

komme der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende

Wirkung im folgenden Prozess zu (vgl 6 Ob 88/99f = JBl 2000, 736; 7

Ob 106/98h = JBl 1999, 813; 1 Ob 330/98f = EvBl 1999/188; 4 Ob 574/94

= EFSlg 79.218; 7 Ob 612/93 = NZ 1994, 228; 3 Ob 11/89 = JBl 1990,

52).

Entscheidend sei somit, ob eine bestimmte Tatsache im Vorprozess lediglich als Vorfrage zu beurteilen war oder den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete. Im vorliegenden Verfahren sei die Frage, ob der beklagten Partei ein klagbarer, also fälliger Anspruch auf einen Teil der Darlehensforderung zustehe, also die Fälligkeit der Klagsforderung, im Vorprozess nicht bloß Vorfrage, sondern Hauptfrage gewesen. Die Klagsstattgebung im Vorprozess habe nämlich die Fälligkeit des Klagsbetrages und damit die Bejahung der Berechtigung der beklagten Partei zur vorzeitigen Fälligstellung des gewährten Darlehens vorausgesetzt. Diese Frage sei Hauptgegenstand des Vorprozesses gewesen und mit dem Urteil der zweiten Instanz rechtskräftig und bindend für den Folgeprozess gelöst worden. Wenngleich mit der Klage im Vorprozess nicht der gesamte mit der Umschuldungsvereinbarung gewährte Kredit, sondern nur ein Darlehenskonto fälliggestellt worden sei, handle es sich dabei nicht um einen kleinen Anspruchsteil, sondern immerhin um eine Millionenforderung, für welche der Rechtszug bis zum Obersten Gerichtshof grundsätzlich möglich gewesen sei.

Zufolge dieser inhaltlichen Bindungswirkung sei dem Urteil des Berufungsgerichtes zu Grunde zu legen, dass die mit der Umschuldungsvereinbarung vom 25. 4. 1990 gewährten Darlehen zu Recht vorzeitig fälliggestellt worden seien.

Davon ausgehend seien die Verbindlichkeiten der Kläger bei der beklagten Partei noch nicht getilgt, weshalb der Anspruch der beklagten Partei, zu dessen Hereinbringung die Exekution geführt werde, noch nicht erloschen und das Oppositionsklagebegehren nicht berechtigt sei. Es sei daher der Berufung aus rechtlichen Erwägungen ein Erfolg beschieden und das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern. Demnach erübrige es sich, auf die Mängel- und Tatsachenrüge sowie die weitere Rechtsrüge der beklagten Partei einzugehen.

Mit einem Schriftsatz gemäß § 473a ZPO geltend gemachte Verfahrensfehler des Erstgerichts zum Nachteil der Kläger verneinte das Berufungsgericht. Zudem vertrat es die Auffassung, dass nicht streitig sei, dass bei Zugrundelegung der berechtigt erfolgten vorzeitigen Fälligstellung der Darlehen die Schulden der Kläger noch nicht zur Gänze getilgt seien, weshalb die exakte Höhe der noch aushaftenden Schulden für den Prozessausgang nicht wesentlich sei, weil allein schon der Umstand, dass noch Beträge aushafteten, zur Klagsabweisung führe.

Die Befassung des Höchstgerichtes scheine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Rechtsprechung gerechtfertigt. Bei der Geltendmachung eines verhältnismäßig kleinen Teils des Gesamtanspruchs, mit dem der Kläger durchdringe, solle es dem Gegner nicht verwehrt sein, bei der Einklagung des größeren Teils mehr Verteidigungsmittel vorzutragen, und würde selbst bei einem anderen Verfahrensausgang als im Vorprozess kein besonders krasser

Fall einer Unvereinbarkeit vorliegen (3 Ob 11/89 = JBl 1990, 52; 4 Ob

574/94 = EFSlg 79.218; RIS-Justiz RS0042554 mit weiteren

Fundstellen). Es sei der Standpunkt vertretbar, dass es im Vorprozess nur um einen verhältnismäßig kleinen Teil des Anspruchs gegangen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Abänderung des Berufungsurteils dahin begehren, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

In ihrer Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass keine Identität der im Vorprozess geltend gemachten Darlehensforderung mit den nunmehr zu prüfenden Ansprüchen der beklagten Partei vorliege. Aus im Einzelnen dargelegten Gründen habe das Erstgericht zu Recht eine Bindungswirkung des Berufungsurteils im Vorprozess 4 Cg 341/91 des (nunmehrigen) Berufungsgerichtes verneint. Es habe auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Fälligstellung des gesamten Kreditobligos durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 23. 8. 1991 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Richtigerweise hätte daher das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei nicht Folge geben dürfen. Das Berufungsverfahren sei auch mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht auf die Feststellungsrüge der Kläger in ihrem nach § 473a ZPO erstatteten Schriftsatz aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht eingegangen sei.

Zu Recht treten die Kläger der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Frage der Berechtigung der beklagten Partei zur vorzeitigen Fälligstellung der mit der Umschuldungsvereinbarung vom 25. 4. 1990 gewährten Kredite sei Hauptgegenstand des Vorprozesses 4 Cg 341/91 des Berufungsgerichts gewesen und mit dem Urteil der zweiten Instanz in diesem Verfahren rechtskräftig und bindend für den hier zu entscheidenden Folgeprozess gelöst worden.

Auszugehen ist zunächst davon, dass mit dem genannten Urteil die nunmehr klagenden Parteien zur Zahlung von S 2,500.000 samt 16 % Zinsen seit 11. 12. 1991 schuldig erkannt wurden. Ein Mehrbegehren von S 78.133 samt Anhang wurde abgewiesen.

Im vorliegenden Prozess machen die Kläger geltend, die beklagte Bank habe ihnen für das gesamte fälliggestellte Kreditobligo zu Unrecht mehr als die sich aus der Umschuldungsvereinbarung vom 25. 4. 1990 ergebenden Zinsen berechnet und dementsprechend im vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahren einen überhöhten Betrag zugewiesen erhalten, weshalb auch die nunmehr betriebene Forderung getilgt sei. Auf Grund des soeben dargestellten Urteilsspruchs zu 4 Cg 341/91 des Berufungsgerichtes steht nun aber bindend auch für das vorliegende Verfahren fest, dass für den Betrag von S 2,500.000 der beklagten Partei Zinsen in der Höhe von 16 % ab 11. 12. 1991 zustehen. Die Höhe der Zinsen war in diesem Verfahren ohne jeden Zweifel eine Hauptfrage und bindet daher auch nach dem bloß eine engere Bindungswirkung annehmenden Teil der Rechtsprechung die Zivilgerichte im vorliegenden Fall.

Das Gegenteil gilt jedoch, wie zu zeigen sein wird, soweit sich die Klagsbehauptungen auf eine überhöhte Zinsenberechnung für Forderungen aus anderen Darlehenskonten beziehen. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch einen Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen (SZ 68/103 ua E zu RIS-Justiz RS0043259). Wie sich aus dem Urteil der zweiten Instanz zu 4 Cg 341/91 (rechtskräftig infolge Zurückweisung der außerordentlichen Revision der nunmehrigen Kläger) ergibt, bezog sich dieses Urteil auf ein von der beklagten Partei den Klägern "mit" Schuldschein und Pfandurkunde vom 25. 4. 1990 zugezähltes Darlehen zu Konto-Nr. 20.083.572. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das damalige Berufungsgericht zur Auffassung, dass die klagende (nunmehr beklagte) Partei berechtigt gewesen sei, das Darlehen sofort fälligzustellen. Das Mehrbegehren wies es mit der Begründung ab, dass der Saldo auf dem "eingeklagten Darlehenskonto" nur mit dem Betrag von S 2,500.000 aushafte. Damit bietet aber dieses Urteil keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichtes, damit sei allgemein über die Berechtigung der beklagten Partei zur vorzeitigen Fälligstellung aller mit der Umschuldungsvereinbarung gewährten Kredite entschieden worden. Soweit es um die weiteren damals gewährten Kredite geht, lag im Vorprozess nicht einmal eine Vorfrage vor, geschweige denn eine Beurteilung als Hauptfrage.

Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 4 Ob 574/94 =

EFSlg 79.218 (die sich wiederum auf 3 Ob 11/89 = JBl 1990, 52 = RZ

1989/96, 250 beruft) stützt, ist für den vorliegenden Fall daraus nichts zu gewinnen, weil darin lediglich eine Einschränkung der Bindungswirkung für den Fall vertreten wird, dass bei teilbaren Ansprüchen in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil eines Anspruchs geltend gemacht wurde. Daraus kann aber keinesfalls abgeleitet werden, dass dann, wenn einer von mehreren Ansprüchen Gegenstand des Vorprozesses war und es sich nicht um einen verhältnismäßig kleinen Teil der gesamten Ansprüche handelte, schon daraus allein eine Bindungswirkung abgeleitet werden könnte. Für die Annahme, es handle sich im vorliegenden Fall in Wahrheit um ein einheitliches Darlehen, bieten die insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes keine ausreichende Grundlage. Zwar ist darin etwa auf US 12 letzter Absatz von bloß einem Darlehen die Rede, unmittelbar davor aber davon, dass den Klägern "Darlehen in der Höhe von S 20 Mio" gewährt worden seien und weiters (US 14) nicht nur von den einzelnen Darlehenskonten, sondern auch von "sämtlichen Kreditverträgen" und von "Schuldscheinen, die die Kläger im Zuge der Umschuldung unterzeichneten". Auch daraus lässt sich damit eine bloße Teileinklagung im Vorprozess nicht ableiten. Damit kann aber keineswegs gesagt werden, dass generell - sieht man von der den Gegenstand des Vorprozesses bildenden Forderung, die auf einem bestimmten Konto verbucht war, ab - als Hauptfrage über die Berechtigung der beklagten Partei entschieden worden wäre, sämtliche Kredite vorzeitig fällig zu stellen.

Entgegenzutreten ist schließlich auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es komme für den Prozessausgang nicht wesentlich auf die Höhe der noch aushaftenden Schuld der Kläger an, weil der Umstand, dass noch [irgendwelche] Beträge aushaften, allein schon zur Klagsabweisung führe. Wie sich aus § 41 EO ergibt, führt es zur Einschränkung der Exekution, wenn (unter anderem) die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs eintreten. Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 261/99z klargestellt, dass selbstverständlich Teilzahlungen einen tauglichen Oppositionsgrund bilden, weshalb dann, wenn der Opposionskläger eine teilweise Zahlung der betriebenen Forderung nachweist, eben seiner Klage in dem betreffenden Umfang stattzugeben ist.

Wie schon in der Revision zu Recht aufgezeigt wird, hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Rechtsansicht insbesondere die Mängel- und Tatsachenrüge und auch den nach § 473a ZPO von den Klägern eingebrachten Schriftsatz im Berufungsverfahren nicht behandelt.

Dies erfordert die Aufhebung des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs erneut über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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