§ 1079 ABGB; §§ 17 ff und 411 ZPO:
Eine Bindungswirkung einer Vorfrageentscheidung im Vorprozess besteht im Folgeprozess gegenüber einem Nebenintervenienten des Vorprozesses jedenfalls nicht, soweit zwischen dem nunmehr Bekl und dem Bekl des Vorprozesses keinerlei Regressverhältnis besteht.