Rechtssatz
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
9 Os 87/82 | OGH | 14.09.1982 |
Vgl; Beisatz: Der Wille des Täters, von ihm selbsterlangte Beute für andere zu verwenden, schließt gewerbsmäßige Begehung nicht aus. (T2) |
11 Os 136/85 | OGH | 22.10.1985 |
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10 Os 36/85 | OGH | 08.11.1985 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: GmbH, deren Gesellschafterin die Ehegattin des Täters ist. (T3) |
11 Os 39/86 | OGH | 13.05.1986 |
Beisatz: Zu § 16 Abs 2 Z2 SGG. (T4) |
10 Os 148/86 | OGH | 24.02.1987 |
Beisatz: Als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat; dies ist bei einem Sektenmitglied, das die Betrugsbeute als solche der Sekte zuwenden wollte, die ihm ihrerseits den Lebensunterhalt bieten sollte, nicht der Fall. (T5) |
12 Os 165/89 | OGH | 29.11.1990 |
Beisatz: Der Vorteil aus der wiederkehrenden Tatbegehung muss von jedem Beteiligten für sich selbst angestrebt werden, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob er ihn unmittelbar oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, sofern sich nur der Nutzen als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat darstellt. (T6) |
11 Os 102/91 | OGH | 09.10.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Beteiligung an der begünstigten (Kapitalgesellschaft) Gesellschaft reicht. (T7) |
14 Os 128/91 | OGH | 30.06.1992 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise. (T8) |
13 Os 104/92 | OGH | 16.12.1992 |
Beisatz: Das Anstreben einer fortlaufenden Einnahme (nur) für einen Dritten genügt nicht. (T9) |
11 Os 43/93 | OGH | 04.05.1993 |
Beisatz: Die fortlaufende Einnahme muss der Täter sich und nicht bloß einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung verschaffen. (T10) |
15 Os 102/99 | OGH | 02.12.1999 |
Auch; Beisatz: Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. (T11) |
14 Os 111/00 | OGH | 09.10.2000 |
Beisatz: Ohne solche Willensausrichtung ist Gewerbsmäßigkeit nicht gegeben. (T12) Beisatz: Durch Mitwirkung an gewerbsmäßigem Handeln eines anderen wird die Qualifikation nicht begründet. (T13) |
13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T14) |
14 Os 148/00 | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßigkeit setzt auch nicht voraus, dass die beabsichtige fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. Es genügt, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T15) |
15 Os 87/02 | OGH | 10.10.2002 |
Beis wie T15 nur: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T16) |
12 Os 125/06h | OGH | 25.01.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich T8; Beisatz: Wirtschaftlicher Vorteil infolge Nichtbegleichung einer Schuld. (T17) |
14 Os 72/23d | OGH | 28.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage im Zusammenhang mit festgestellter leitender Funktion bei der Führung durch Betrug unmittelbar bereicherter Vereine. (T18) |
14 Os 65/24a | OGH | 03.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19791023_OGH0002_0090OS00123_7800000_005
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