Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthaltenden) Urteil wurden (jeweils im zweiten Rechtsgang) Dr. Rudolf H***** (zu A.III. [die Numerierung folgt der ursprünglichen Anklage]) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 StGB, (zu A.VI.c, X.a, XI, XIII., XVII., XVIII., XIX., XX., XXIII., XXV., XXVI., XXVII. und XXVIII) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und (zu C.I.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 StGB sowie Karin H***** (zu C.II.1.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida als Beteiligte nach §§ 12, dritter Fall, 156 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat
Dr. Rudolf H***** in Wels und anderen Orten
zu A.III. von Anfang 1982 bis Ende September 1983 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma Ha***** GesmbH & Co (im folgenden Ha***** Betrieb) die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens fahrlässig insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er leichtsinnig und im Verhältnis zum vorhandenen Eigenkapital unverhältnismäßig Kredit benutzte (ua am 2. April 1982 Erhöhung des Kreditrahmens bei der S*****kasse Steyr von 1 Mio S auf 4 Mio S; am 27. Mai 1982 Inanspruchnahme eines Kredites von 5 Mio S bei der V*****bank Wels; am 12. November 1982 Vorlage eines Finanzwechsels über 1,6 Mio S zur Einlösung bei der S*****kasse Steyr; am 29. Dezember 1982 durch Einlösung eines von Dr. Franz T***** akzeptierten und von den Ha*****Betrieb ausgestellten Finanzwechsels über 1,5 Mio S; am 10. Mai 1983 durch Vorlage eines von Dr. Franz T***** akzeptierten und von den Ha*****Betrieb ausgestellten Finanzwechsels über 2,35 Mio S bei der S*****kasse Steyr und am 7. September 1983 durch Vorlage eines von Dr. H***** selbst akzeptierten Finanzwechsels über 1,2 Mio S bei dieser S*****kasse) und er sich in seiner Geschäftstätigkeit "einer unreellen bzw unredlichen Finanzgebarung befleißigte";
zu A.VI.c, X.a, XI., XIII., XVII., XVIII, XIX, XX., XXIII., XXV., XXVI, XXVII. und XXVIII. in der Zeit vom 22. März 1982 bis 17. Jänner 1984 in 13 Angriffen mit dem Vorsatz, "sich bzw seine Unternehmen Ha*****Betrieb bzw Handel" durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich insbesondere durch die Vorgabe, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner, nicht von einem Insolvenzverfahren bedroht, Eigentümer von unbelasteten Grundstücken und ähnlichem, zu Handlungen, und zwar insbesondere zur Gewährung von Krediten für sich und die von ihm vertretenen Firmen, Einlösung von Wechseln und Abschluß von Leasingverträgen verleitet, wodurch die im Urteil namentlich bezeichneten Kreditinstitute und Personen mit einem Betrag von insgesamt 29 Mio S geschädigt wurden, wobei er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen;
zu C.I. am 15. Dezember 1983 in Linz einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseitegeschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert bzw zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei insgesamt ein Schaden von über 500.000 S entstand, indem er im Zuge der zum Schein vorgenommenen einverständlichen Scheidung gemäß § 55a EheG vor dem Landesgericht Linz zu 2 Cg 496/83 mit seiner Ehegattin (der Zweitangeklagten) Karin H***** eine Vereinbarung schloß, wonach ihr die Eigentumsrechte an den Liegenschaften EZ 240, 241 und 302 der KG Redleiten sowie der EZ 1067 der KG Lichtenegg mit einem Verkehrswert von zumindest 7,984.000 S, grundbücherlich belastet lediglich mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der V***** Wels übertragen werden, wobei es aber wegen der in der Folge unterbliebenen grundbücherlichen Durchführung dieses Scheidungsvergleiches hinsichtlich der Liegenschaften der KG Redleiten teilweise beim Versuch geblieben ist.
Karin H***** wurde (zu C.II.1.) schuldig erkannt, in Linz zu der unter Punkt C.I. angeführten betrügerischen Krida durch den Erstangeklagten Dr. Rudolf H***** dadurch beigetragen zu haben, daß sie den angeführten Scheidungsvergleich mit ihrem Gatten abschloß und darin das Eigentum an den genannten Liegenschaften übernahm, wobei es infolge unterbliebener Verbücherung hinsichtlich der Liegenschaften der KG Redleiten auch bei dieser Angeklagten teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die Angeklagten erheben gegen die jeweils sie treffenden Schuldsprüche getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden; Dr. Rudolf H***** stützt seine auf die Z 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10, Karin H***** die ihre auf die Z 2, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO.
Dr. Rudolf H***** bekämpft darüber hinaus einen Beschluß des Landesgerichtes Wels, mit welchem einem Protokollberichtigungsantrag nur teilweise Folge gegeben worden ist, mit Beschwerde.
Den Nichtigkeitsbeschwerden ist zunächst grundsätzlich voranzustellen:
Rechtliche Beurteilung
Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5, 5a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 64, 123; § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 102 ff, 129, 142, 154, 193; § 281 Z 5a E 2, 4). Diese Tatsachen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb auch im Rahmen solcher Rügen Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, jedoch den Verfahrenskonnex insgesamt unberücksichtigt lassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage oder bei Widerlegung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführte, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen gewonnen werden (Mayerhofer aaO § 258 E 16; § 281 Z 5a E 3).
Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen (s.o.) wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt, die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder nicht jene Gründe anführt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO7 S 423).
Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und/oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer aaO § 270 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff ua).
Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die einander ausschließen oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen liegt kein formaler Begründungsmangel vor, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich wären (Foregger/Kodek aaO S 424).
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn die Beschwerde bloß behauptet, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185, 190 f).
Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO § 258 E 21 f, 26, 49a; § 281 Z 5 E 148 f). Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für ungünstigere entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO § 258 E 42 f; § 281 Z 5 E 147).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO § 281 E 26, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11; Foregger/Kodek aaO S 414 - vgl auch 15 Os 181/95).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Dr. Rudolf H*****:
Der unter Z 1 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorwurf der Beteiligung eines gemäß § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossenen Richters an der Hauptverhandlung ist unbegründet.
Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 26. November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, in diesem Verfahren einzelne Schuldsprüche und den Strafausspruch des Urteiles im ersten Rechtsgang aufgehoben hatte, stand nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Wels Dr. Anton S***** als Vorsitzender des Schöffengerichtes in dem zu erneuernden Verfahren fest. In einem getrennt geführten Verfahren setzte ein Schöffensenat unter seiner Leitung zunächst die Strafe für den von der Aufhebung nicht betroffenen, sohin rechtskräftigen Teil des Schuldspruches fest. Das gegenständliche Verfahren wurde sodann unter dem Vorsitz dieses Richters weitergeführt. Daraus ergibt sich, daß Dr. Anton S***** an keiner Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, sondern nur an einer solchen im getrennt durchgeführten Verfahrensteil des zweiten Rechtsganges teilgenommen hat. Damit liegt aber keiner der im § 68 StPO taxativ aufgezählten Ausschlußgründe, insbesondere nicht jener nach dem Absatz 2 zweiter Satz vor.
Das im Gerichtstag hiezu vorgebrachte weitere Argument, Dr. S***** sei auch deswegen ausgeschlossen, weil er Vorsitzender eines Haftprüfungssenates gewesen sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Sie ist im übrigen auch inhaltlich nicht begründet, weil § 68 StPO keinen diesbezüglichen Ausschlußtatbestand enthält. Die Prüfung der Haft stellte nach der bis 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit dar, sondern diente der Überprüfung der vom Untersuchungsrichter verhängten Haft beschränkt auf die Verdachtslage und die Haftgründe.
Unberechtigt ist der Vorwurf der Verwertung "nichtiger Sachverständigengutachtensinhalte" (Z 2). Dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dkfm. B***** war es nicht verwehrt, in das - in der Hauptverhandlung ausdrücklich von der Verlesung ausgenommene - Gutachten des im ersten Rechtsgang tätig gewesenen Sachverständigen Dr. Herbert He***** Einsicht zu nehmen, nach Überprüfung für richtig erachtete Befunde zu übernehmen, daraus aber auf Grund eigener gutächtlicher Tätigkeit Schlußfolgerungen abzuleiten. Ebensowenig begründet es Urteilsnichtigkeit, daß der Schöffensenat auf der Basis der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweise, somit auf anderen Grundlagen, Feststellungen getroffen hat, die auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. He***** entnommen werden könnten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 3) läßt das Urteil keinen Zweifel daran offen, "welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden". Ein Verstoß gegen die erwähnte Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO wäre im übrigen nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Aktes AZ 14 Vr 507/93 des Landesgerichtes Wels bei der Strafbemessung durch Verhängung einer Zusatzstrafe zu dem dortigen Strafausspruch gemäß §§ 31, 40 StGB. Diesbezüglich ist das Rechtsmittel aber nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt, weil § 31 StGB ausschließlich eine Norm zum Vorteil des Verurteilten ist (Ratz in WK2 § 31 Rz 1). Im übrigen konnte sich das Gericht aber auch auf die einverständlich verlesene Strafregisterauskunft stützen (S 151/XXXVII iVm S 12 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998, ON 1284).
Soweit der Verteidiger im Gerichtstag die Verlesung von weiteren Akten und Urkunden problematisierte, war dieses Vorbringen als Neuerung unzulässig. Dessen ungeachtet ist er darauf zu verweisen, daß in der Hauptverhandlung die Thematik der Verlesungen mehrfach erörtert wurde und die Verlesungen schließlich einverständlich erfolgten (S 10 bis 13 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998). Anträge auf detaillierte Verlesung einzelner, nun hervorgehobener Aktenteile wurden nicht gestellt, sodaß dem Einwand auch deswegen keine Berechtigung zukommt.
Unbeachtlich ist die gleichfalls auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Rüge der Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil. Zum einen negiert der Beschwerdeführer die dazu ergangene Entscheidung des Vorsitzenden, daß die behauptete Diskrepanz in bezug auf die angelastete gewerbsmäßige Zielsetzung in Wahrheit nicht besteht (Beschluß vom 25. Mai 1999, ON 1309), zum anderen releviert der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Zitierung des § 161 StGB im Rahmen der Urteilsverkündung sowie auf einzelne Formulierungsdivergenzen erneut keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Formverletzung (vgl SSt 35/26).
Die Verfahrensrüge (Z 4) vermag keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten darzutun.
Der - zuletzt in der gemäß § 276a StPO durchgeführten Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1998 wiederholte - Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates wegen Befangenheit wurde zu Recht verworfen. Abgesehen davon, daß die tendenziös-spekulative Antragsbegründung keine Rückschlüsse darauf zuließ, daß dieser Richter bei seiner den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung auf unsachliche Erwägungen Bedacht nehmen könnte, handelt es sich um die inhaltsgleiche Erneuerung eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ohne Erfolg gestellten Antrages (siehe Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 15. Jänner 1998, ON 1283). Angesichts der abschließende Regelung des Verfahrens über eine Ablehnung wegen Befangenheit in den §§ 73 bis 74a StPO kann derselbe Gegenstand nicht nochmals über den Umweg des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 9).
Ein formeller Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Gerald Ha***** (zur Bescheinigung der Befangenheit) wurde entgegen der Beschwerdebehauptung in der Hauptverhandlung nicht gestellt, weshalb es schon an einer unabdingbaren formellen Voraussetzung der Verfahrensrüge mangelt. Soweit der Angeklagte in seinem Rechtsmittel weitere Ablehnungsgründe geltend macht, sind diese verspätet und schon deshalb unbeachtlich.
Der weiteren Verfahrensrüge ist zunächst allgemein zu erwidern:
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist. Wenn eine Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird, muß ein solcher Antrag neuerlich gestellt werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde zu sein (Mayerhofer aaO § 276a E 5 f). Vom 20. Jänner bis 10. September 1998 fanden an 23 Tagen Verhandlungen statt. In diesen stellte der Angeklagte wiederholt mündlich, dazwischen auch schriftlich Beweisanträge, welchen vom Gericht auch teilweise entsprochen wurde. Eingangs der ab 1. Dezember 1998 gemäß § 276a StPO erneuerten Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, es blieben "sämtliche bisher gestellten Beweisanträge aufrecht". Noch in derselben Verhandlung sowie in der fortgesetzten am 2. Dezember 1998 stellte er konkrete Beweisanträge (siehe insbes. S 49 ff des Protokolls vom 1. Dezember 1998 und S 2 ff des Protokolls vom 2. Dezember 1998 in ON 1284). Die zitierte Erklärung läßt indes nicht erkennen, welche Beweise im Einzelnen tatsächlich noch oder noch einmal zu welchen Beweisthemen durchgeführt werden sollten. Damit fehlt es aber an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag (vgl 11 Os 29/98) und demzufolge diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation des Angeklagten.
Dies trifft ebenso auf die Vernehmung des Zeugen Victor W***** zu, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1998 im Rahmen seiner Vernehmung beantragt hatte, wie auf die "Beischaffung einer Ablichtung des Leasingvertrages 111787-001 von der ÖL" und auf "Einholung des Antwortschreibens von etwa Oktober 1993, Ha***** an die ÖL", welche er in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1998 beantragt hatte (siehe S 12 und 14 des Verhandlungsprotokolls in ON 1284).
Unter der Überschrift "Beweisanträge Wiederaufnahmeantrag" beruft sich der Beschwerdeführer auf in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1998 (S 6 bis 7 des Protokolls) ohne Erfolg gestellte Anträge der Mitangeklagten Karin H*****, denen er sich angeschlossen habe. Den zitierten Seiten ist der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. Erich D***** sowie auf "Beischaffung der Anfechtungsklagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien" und der Akten S 31/84, S 36/84 und S 37/84 (des Kreisgerichtes Wels) zum Beweis dafür zu entnehmen, daß der Erstangeklagte im Verfahren 14 Vr 507/93 (des Landesgerichtes Wels) insbesondere in Ansehung der angelasteten betrügerischen Krida durch Beiseiteschaffen von Einnahmen in Höhe von ca 1,6 Mio S zu Unrecht verurteilt wurde und deshalb die Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehrt hat, bzw zum Beweis dafür, daß es "keinen Konkurs hätte geben dürfen, da die angemeldeten Ausgleiche durchführbar gewesen wären". Die zitierten Konkursakten wurden in der Folge in der Hauptverhandlung verlesen (S 10 f des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998), den übrigen Anträgen wurde zu Recht nicht entsprochen. Betrügerische Krida hat weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung. Im übrigen hat der Angeklagte durch Anmeldung der Ausgleichsverfahren selbst zu erkennen gegeben, daß er bzw seine Firmen nicht in der Lage waren, alle fälligen Außenstände binnen einer wirtschaftlich angemessenen Frist zur Gänze zu begleichen, und es einer kridamäßigen Verkürzung der Schulden bedurft hätte. Die beantragten Beweise sind daher nicht schlüssig und betreffen zudem keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben weiterer, von der zitierten Antragstellung nicht erfaßter Beweisaufnahmen rügt, ist er dazu nicht berechtigt.
Der Antrag auf Vorführung des vom Österreichischen Rundfunk hergestellten Films "Wissen aktuell" von Mitte Mai 1983 wurde zum Beweis dafür gestellt, daß "die Ha***** Betrieb ein modernes Maschinenroboter-Herstellungsunternehmen waren und nicht nur Bestecke erzeugten" (S 49 des Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 1998). Inwiefern das angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet gewesen wäre, auf die Entscheidung der Strafsache einen günstigen Einfluß zu üben, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer seinerzeit nicht dargetan. Spätere, in der Beschwerde nachgetragene Argumente haben außer Betracht zu bleiben, weil die Tatrichter über Beweisanträge nur aufgrund der sich ihnen in diesem Zeitpunkt bietenden Sachlage entscheiden können (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f).
Dem mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Maschinenbau verbundenen Beweisthema fehlt von vornherein die Eignung, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern. Selbst wenn der Sachverständige zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten - bei realistischer Betrachtung höchst unwahrscheinlichen - Ergebnis gelangt wäre, daß "der Wert eines neuen Schmiedehammers (Kaufpreis ca 3,5 Mio S) nach Einbau in das Unternehmen der Ha***** Betrieb bei einer Verwertung keinen höheren Erlös erbracht hätte, als der (nur noch Schrottwert aufweisende) alte Schmiedehammer" (S 49 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998), würde dies nichts an der allein schuldspruchrelevanten Urteilsfeststellung ändern, daß der Nichtigkeitswerber die Österreichische L***** GmbH durch vorgetäuschten Ankauf eines neuen Geräts in Irrtum geführt und durch die vom Vorsatz erfaßte Nichtabführung der zugesagten Leasingraten betrügerisch geschädigt hat.
Der beantragten Vernehmung des Victor R***** ist entgegenzuhalten, daß dieser Zeuge bereits im Vorverfahren im Rechtshilfeweg vor dem Strafbezirksgericht Wien (ON 491/XIV) und unter Bezugnahme darauf auch im ersten Rechtsgang in der Hauptverhandlung vom 24. April 1991 (S 1083 ff/XXXI) vernommen worden ist. Dieser in der Hauptverhandlung verlesenen (S 20 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Februar 1998) Aussage zufolge habe die Österreichische L***** GmbH zwar früher mit dem Angeklagten sogenannte "sale and lease back-Geschäfte" in bezug auf Altgeräte abgewickelt, gegenständlich sei jedoch entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die Finanzierung eines neuen Gerätes alleiniger Vertragsgegenstand gewesen. Die bei dieser Sachlage gebotene Aufklärung, inwiefern die neuerliche Vernehmung dieses Zeugen eine für ihn günstigere Darstellung erwarten lasse, wurde bei Antragstellung jedoch verabsäumt.
Die Vernehmung informierter Vertreter der B*****AG, der OÖ. K*****bank Steyr, der S*****kasse Steyr und des Österreichischen K*****institutes sollte den Beweis erbringen, daß vom Sachverständigen als kurzfristig bezeichnete Kontokorrentkredite tatsächlich "langfristige Kreditverhältnisse" waren (S 49 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998). Zu Recht hat das Erstgericht diese Beweisaufnahme mangels Entscheidungsrelevanz abgelehnt. Der Sachverständige Dkfm. B***** hat in der Hauptverhandlung im Zuge eingehender Erörterung dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Problematik klargestellt, daß er die im Gutachten ON 1263 (siehe S 79/XXXVII bzw Beilage L des Hauptverhandlungsprotokolls) aufgelisteten Kredite deshalb als "kurzfristig" bezeichnet hat, weil es sich hiebei um, wenngleich noch nicht fällige und allenfalls auch verlängerbare, so doch seitens der Kreditgeber jederzeit fällig stellbare Kontokorrentkredite gehandelt hat (siehe insbes. Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. September 1998 S 20, 46 ff, 99 ff; Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 1998 S 18 ff), wozu kommt, daß angesichts der aussichtslosen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bzw der von ihm geführten Unternehmen ein relevanter Einfluß selbst eines längeren Zahlungsziels auf die Liquiditätsanalyse auszuschließen ist.
Auch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dkfm. Otto K***** bewirkte im Hinblick darauf, daß ausführliche Vernehmungsprotokolle des Genannten aus dem Vorverfahren und dem ersten Rechtsgang (siehe S 117 f/V, S 343 ff/VIII, S 925 ff/XXXI) ebenso wie dessen Entschuldigungsschreiben, denenzufolge darüber hinausgehende Aussagen wegen Zeitablaufes und geänderter beruflicher Verhältnisse nicht möglich wären, in der Hauptverhandlung verlesen wurden (Protokoll vom 1. Dezember 1998 S 50), keine Schmälerung von Verteidigungsrechten. Das Beweisthema, der Ausgleich sei erfüllbar gewesen, ist im übrigen - wie bereits oben ausgeführt - nicht entscheidungswesentlich. Zur Beurteilung, wie lange der Angeklagte "kreditfähig und -würdig" war, ist die umfassende Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Lage und der seiner Firmen erforderlich. Daß der Zeuge über dieses notwendige Wissen verfügt hätte, wurde im Beweisantrag jedoch nicht behauptet.
Zutreffend lehnte das Erstgericht auch die Vernehmung des Zeugen Dr. Gerhard O***** ab, weil der unter Beweis gestellte Umstand, daß nämlich "seitens des Ö***** niemals davon ausgegangen wurde, der Angeklagte habe in betrügerischer Absicht einen Kredit erlangen wollen und von vornherein angenommen, den Kredit nicht rückzuführen" (S 50 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998), für die Lösung der Schuld- und Rechtsfrage bedeutungslos ist, zumal Absicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges nicht erforderlich ist und das Schöffengericht (rechtsrichtig) bedingten Vorsatz angenommen hat (US 165). Die (den Beschwerdeführer im übrigen massiv belastende) frühere Aussage des Genannten (S 1252 ff/XXXI) wurde in der Hauptverhandlung vom 3. März 1998 (S 9 des diesbezüglichen Hauptverhandlungsprotokolls) ohnedies verlesen.
Die Verfahrensrüge ist auch insoweit nicht berechtigt, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bankfachwesen richtet, mit dem der Beschwerdeführer unter Beweis stellen wollte, daß "auf Grund der Formulierung des Kreditantrages des Angeklagten Dr. H***** bei der P*****-Bank vom 18. bis 19. Jänner 1984 zwingend davon auszugehen ist, daß für den Kreditbetrag von 3 Mio S zu Punkt 2 als Sicherheit lediglich eine Wechselwidmungserklärung mit Deckungsakzept vereinbart bzw angeboten wurde" (S 50 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998). In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die - auch unter Bedachtnahme auf andere Beweisergebnisse vorzunehmende - Interpretation der fraglichen Urkunde eine dem Schöffensenat obliegende Aufgabe der Beweiswürdigung bzw rechtlichen Beurteilung darstellt, zu deren Bewältigung die Beiziehung eines Sachverständigen nicht in Betracht kommt.
Als Urteilsnichtigkeit begründenden Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer schließlich noch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Wirtschaftstreuhänder und Buchsachverständigen (S 2 ff des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998). Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ist aber nur geboten, wenn die Beobachtung oder Begutachtung schwierig ist (§ 118 Abs 2 StPO) oder wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft bleibt (§§ 125, 126 StPO). Keiner dieser gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Einholung des Gutachtens eines zweiten Buchsachverständigen lag im konkreten Fall vor. Daß die Begutachtung "schwierig" im Sinn des § 118 Abs 2 StPO sei, wurde im Beweisantrag nicht behauptet. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hat der vom Erstgericht bestellte Sachverständige Dkfm. B***** faktenbezogen detailliert Stellung genommen und sich mit allen vorgebrachten Einwänden gutächtlich auseinandergesetzt (siehe Hauptverhandlungsprotokoll vom 6. Juli 1998 S 2 ff, vom 7. Juli 1998 S 1 ff, vom 10. September 1998 S 3 ff und vom 1. Dezember 1998 S 6 ff). Die Frage schließlich, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer aaO § 126 E 1). Da die Tatrichter gegen die von ihnen eingeholte Expertise keine Bedenken hatten, bestand für ein weiteres Gutachten kein Anlaß.
Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.
Zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Faktum A.III.) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der dem "Beweisverwendungsverbot" widersprechenden Übernahme von Passagen des in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He*****. Erneut ist ihm zu erwidern, daß nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils allein das Gutachten des vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang bestellten Sachverständigen Dkfm. B***** Berücksichtigung gefunden hat.
Als der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des in Rede stehenden Unternehmens entgegenstehende, vom Erstgericht angeblich mit Stillschweigen übergangene Beweisergebnisse führt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von aus dem Zusammenhang gelösten Passagen der gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. B***** an, aus denen sich insbesondere ergeben soll, daß eine Überschuldung des Unternehmens zufolge bankmäßiger Einräumung eines hinreichenden Kreditrahmens nicht vorgelegen ist, die fälligen Verbindlichkeiten bis zur Ausgleichseröffnung im wesentlichen berichtigt wurden, exekutive Zwangsmaßnahmen fehlten und ähnliches. Die mit den zitierten Belegstellen verbundenen, eine mißverständliche Auslegung verhindernden Ausführungen des Sachverständigen negiert der Rechtsmittelwerber jedoch ebenso wie jene auf der Expertise beruhenden Urteilserwägungen, wonach es ungeachtet des Fehlens sonst typischer Indikatoren einer herannahenden Insolvenz vor allem zufolge der schon von Beginn an mangelhaften Eigenkapitalausstattung, des fehlenden zielführenden Unternehmens- und Finanzierungskonzeptes, der "künstlich" erhöhten Bonität und letztlich der Tatsache des nur nach außen hin scheinbar vorhandenen, tatsächlich aber bereits voll ausgeschöpften Kreditrahmens Ende 1982 zum - vom Angeklagten durch doloses Lukrieren weiterer Fremdmittel noch eine kurze Zeit verborgen gehaltenen (US 163) - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gekommen ist (US 17 ff). Relevante Fehler dieser Urteilsbegründung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Der Mängelrüge zuwider sind auch die in subjektiver Hinsicht vom Erstgericht angenommenen Schuldkomponenten beweismäßig hinreichend gedeckt, konnte sich der Schöffensenat dabei doch - neben sachlich und zeitlich korrespondierenden weiteren Beweismitteln (US 42) - erneut im wesentlichen auf das die aufgeworfenen Fragen schlüssig beantwortende Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** stützen, dem der Beschwerdeführer nur seine eigene, vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Geschehensversion entgegenzustellen vermag. Sofern er sich auf andere Indizien zu stützen versucht, greift er zum Teil unerhebliche, rein illustrative Urteilserwägungen auf, zum Teil begibt er sich auf das ihm im Rahmen der Mängelrüge verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung (so auch in Ansehung der Erkennbarkeit der nahenden Insolvenz des Gerhard Ro*****, der fehlenden Unternehmenskonzeption, der geltend gemachten Eigenmittel etc).
Unbeachtlich ist schließlich auch der wiederholte Beschwerdehinweis auf das "ungewürdigte Gutachten" des Sachverständigen Dr. Karl Heinz Be***** vom 11. Mai 1988. Dieses war nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges und scheidet deshalb von vornherein als Grundlage der Urteilsanfechtung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aus. Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß es sich bei diesem nicht einjournalisierten (der Beschwerdehinweis auf ON 525 = Äußerung des Beschwerdeführers vom 26. November 1991, siehe Band XXVI, ist unzutreffend) Schriftstück um eine im Auftrag des Angeklagten erstattete (und demgemäß ohne die Garantien eines gerichtlichen Auftrages zustandegekommene) Privatexpertise handelt, mit der sich der im ersten Rechtsgang beigezogene Sachverständige Dr. He***** über Vorhalte in der Hauptverhandlung kritisch auseinandergesetzt hat (siehe Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. und 14. Februar 1991 in Band XXX). Diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. He***** wurden aber im vorliegenden Verfahren von den Verlesungen ausdrücklich ausgenommen (S 10 und 13 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998).
Die zum Faktum A.VI.c ("Ankauf eines Schmiedehammers") ins Treffen geführte, angeblich unberücksichtigt gebliebene (in der Beschwerde wörtlich zitierte) Aussage des Zeugen Dr. I*****, wonach die Auflagen "persönliche Garantie Dr. H***** oder nur Dr. Rudolf H***** und neues Gerät etc" geheißen habe, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (siehe S 13 ff des Protokolls vom 29. Juni 1998). Die Tatsache der persönlichen Absicherung durch den Beschwerdeführer wurde im übrigen vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 57). Die weitere Konstatierung, daß zusätzlich der Ankauf eines Neugerätes essentielle Voraussetzung der Finanzierung war (so die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogene, für glaubwürdig erachtete Aussage des genannten Zeugen, US 57 ff), wird hiedurch nicht tangiert.
Die persönliche Einschätzung des Zeugen Dr. I***** von der Redlichkeit des Beschwerdeführers (Aussage in der Hauptverhandlung vom 7. März 1991) bedurfte mangels Entscheidungsrelevanz ebensowenig einer Erörterung wie die Frage, ob der Angeklagte allenfalls früher mit der ÖL Finanzierungsgeschäfte in bezug auf Altgeräte abgeschlossen hat; gleiches gilt für die Behauptung, daß der im Werk befindliche modernisierte Schmiedehammer der Funktion eines neuen durchaus entsprochen habe. Schließlich kann auch der Einwand, daß die Täuschung über den Ankauf eines Neugerätes bei gegebener Fallgestaltung für den eingetretenen Schaden nicht kausal war, als bloße Wiederholung einer vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung auf sich beruhen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haftet auch der dem Schuldspruch zu Punkt A.X.a ("Kredit der Ha***** [Handel] bei C***** vom 17. August 1983") zugrundeliegenden Begründung ein formeller Mangel nicht an. Daß der Zeuge Dr. T***** einen Schaden zufolge Inanspruchnahme aus seiner Bürgenverpflichtung erlitten hat, steht schon auf Grund des objektiven Geschehensablaufes fest (siehe insbes US 69). Er selbst hat im übrigen eine Schädigung durch den Beschwerdeführer in der von der Rechtsmittelschrift zitierten Hauptverhandlung vom 28. Februar 1991 nicht verneint, sondern im Gegenteil ausdrücklich angegeben, wegen seiner Bürgschaften insolvent geworden zu sein und sein Vermögen verloren zu haben (S 22 des Hauptverhandlungsprotokolles in Band XXX, siehe auch S 37 ff). Ob neben Dr. T***** noch andere Personen durch das inkriminierte Verhalten des Angeklagten geschädigt worden sind, ist im Hinblick auf die angenommene Höhe des Schadens bei Dr. T***** von 2,4 Mio S irrelevant. Das Erstgericht hat jedoch die Republik Österreich, und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, die C***** als zusätzlich geschädigt angesehen (US 69). Die Annahme des betrügerischen Schädigungsvorsatzes basiert auf in den Entscheidungsgründen konkret angeführten Täuschungshandlungen in Verbindung mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Rechtsmittelwerbers (US 71 ff). Der auf die Tatsache einer bei isolierter Betrachtung zum Deliktszeitpunkt noch anzunehmenden Zahlungsfähigkeit der Ha***** Handel gestützte Einwand des fehlenden betrügerischen Vorsatzes ist schon angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Ha***** Betrieb (sh. Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*****) haltlos.
In Ansehung des Schuldspruchfaktums A.XI. ("Wechseleskomptierung am 22. August 1983 bei der H*****bank-V*****bank Vöcklabruck") liegt der behauptete Begründungsmangel gleichfalls nicht vor; dies schon deshalb, weil dem Angeklagten auch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit angelastet wurde, welche von ihm nicht bekämpft wird, zur Tatbestandsverwirklichung aber (auch allein) ausreicht. Darüber hinaus ist die in Frage gestellte Annahme, daß der Beschwerdeführer die bevorstehende Insolvenz des Gerhard Ro***** zum Tatzeitpunkt gekannt hat, Ergebnis einer denkfehlerfreien Beweiswürdigung (US 78 iV insbes mit US 31f), welcher der Beschwerdeführer neuerlich nur seine vom Schöffensenat als unglaubwürdig verworfene leugnende Verantwortung entgegenzusetzen vermag. Der Umstand, daß er von der den Wechsel ankaufenden Bank über die Bonität des Gerhard Ro***** "nicht befragt" worden war, ist nicht wesentlich, wird ihm doch nach dem Urteilssachverhalt zur Last gelegt, die Bank durch sein Gesamtverhalten, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über seine hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw jene des Gerhard Ro***** zu werten war, betrügerisch getäuscht zu haben. Unbeachtlich ist der Einwand, das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** bzw die Urkunde Beilage O (= vom Beschwerdeführer verfaßter "Kommentar" zur Erklärung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1998) indizierten eine "ausreichende Liquidität zur Einlösung eines Wechsels". Die vom Erstgericht übernommene Aufklärung des Sachverständigen, daß dieser nur nach außen hin aufrecht erhaltenen Scheinliquidität keine tatsächlich effektuierbaren Finanzmittel zugrundelagen, bleibt unberührt.
Bei Anfechtung des Schuldspruchfaktums A.XIII. ("Wechselakzept der Liselotte - an anderer Stelle Elisabeth - R***** vom 26. August 1983") wiederholt der Beschwerdeführer zum einen seine - vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnte (US 81 ff) - Darstellung, daß die Geschädigte nur einer vom verstorbenen Gatten eingegangenen Finanzierungsverpflichtung nachgekommen wäre, zum anderen spricht er der Aussage der Genannten insbesondere in bezug auf die von ihr geschilderten Täuschungshandlungen (siehe S 1 ff des Hauptverhandlungsprotokolls vom 30. Juni 1998 in ON 1284 sowie insbesondere Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. April 1991, S 960 ff in Band XXXI) die Glaubwürdigkeit ab. Dieses Vorbringen bringt keinen formellen Begründungsmangel der geltend gemachten Art zum Ausdruck, sondern stellt nur eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.
Beim Vorwurf der betrügerischen Veranlassung der V*****bank Wels zur Diskontierung eines Wechsels über 875.000 S am 29. September 1983 (Faktum A.XVII.) übergeht der Nichtigkeitswerber neuerlich, daß ihm auch mangelnde Zahlungswilligkeit angelastet wurde. Da er diese gleichwertige tatkausale Komponente des Betruges unbekämpft läßt, betreffen die bloß gegen die Zahlungsfähigkeit gerichteten Einwände diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Er beruft sich nämlich auf die (in der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1998 verlesene) Aussage des Zeugen Rudolf He***** in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991, derzufolge dieser Wechsel vereinbarungsgemäß am 3. Jänner 1984 über das Konto des Angeklagten eingelöst wurde und unabhängig davon in der Folge zwei neue (vom Anklagevorwurf nicht erfaßte) Wechsel über 375.000 S und 500.000 S ausgestellt wurden. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Rechtsmittelwerber über den der fraglichen Zeugenaussage in ihrer Gesamtheit zu entnehmenden Inhalt hinweg, wonach die in Rede stehende Einlösung nur formell durch Belastung des nicht gedeckten Kontos erfolgte, tatsächlich aber eine "Verlängerung" in Form der Wechselteilung vorgenommen worden war (siehe insbes Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. März 1991, S 833 ff in Band XXXI). Diese dem Urteilssachverhalt zugrunde gelegte Version wurde vom genannten Zeugen im übrigen in seiner - in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991 ausdrücklich als richtig bekräftigten, S 806 Band XXXI - polizeilichen Aussage verdeutlicht:
Dort spricht er nämlich davon, daß der ursprünglich auf 875.000 S ausgestellte Wechsel in der Folge in Form zweier Wechsel über 500.000 S und 375.000 S "prolongiert" wurde (S 229/VII).
Abgesehen von der auch in diesem Zusammenhang nicht bekämpften Feststellung mangelnder Zahlungswilligkeit erweist sich der Vorwurf, angesichts der hohen Einkommensverhältnisse des Angeklagten und des ihm zur Verfügung gestandenen freien, bei weitem hinreichenden Kreditrahmens fehle es an einer "nachvollziehbaren Erklärung" für den angenommenen Vorsatz der betrügerischen Schädigung des Ö***** (Faktum A.XVIII., Privatkredit über 2,6 Mio S am 3. Oktober 1983), als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Erwägungen des Schöffensenates zur subjektiven Tatseite widersprechen nicht den Denkgesetzen (US 94 ff). Der Beschwerdeeinwand nicht erörterter Aussagen der Zeugen Ho*****, Dipl.Ing. P***** und Dr. O*****, denenzufolge "das hier strafgegenständliche Geschäft nicht singulär gewesen wäre", sondern bereits in der Vergangenheit wiederholt gleichartige problemlose Kreditabwicklungen stattgefunden hätten, betrifft ebenso keinen entscheidungswesentlichen Umstand wie die Infragestellung der (illustrativen) Urteilserwägung, daß der Beschwerdeführer auf das Kündigungsschreiben des Ö***** vom 14. Februar 1984 "nicht einmal reagierte".
Dem Schuldspruch zu Punkt A.XIX. ("Wechseleskomptierung bei der S*****kasse Steyr über 1,5 Mio S vom 5. Oktober 1983") liegt der Mängelrüge zufolge die "konstruierte" Annahme der - tatsächlich nicht vorhandenen - Kenntnis des Angeklagten von der bevorstehenden Insolvenz des Gerhard Ro***** zugrunde. Die Annahme des zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes stelle im Hinblick darauf, daß die Ha***** zum Deliktszeitpunkt weder zahlungsunfähig noch überschuldet waren, eine "unbegründete Lehrformel" dar.
Dieses Vorbringen beschränkt sich jedoch auf eine unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unbeachtliche Wiederholung der vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung verworfenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers (US 101 ff).
Die Behauptung, das Erstgericht habe bei seiner Feststellung der durch betrügerische Täuschung bewirkten Herauslockung eines Privatkredites bei der Oberösterreichischen B*****kredit-R*****bank (Faktum A.XX.) die damit unvereinbare Aussage des Zeugen Herbert Ki***** "nicht gewürdigt", übergeht jene Urteilsausführungen, die ersichtlich machen, warum nach Überzeugung des Schöffensenates der Aussage des "Entlastungszeugen" Ki***** "mit äußerster Vorsicht" zu begegnen und demgegenüber (auch im Hinblick auf berücksichtigte urkundliche Belege) "den klaren und gleichlautenden Angaben des Zeugen W***** eindeutig der Vorrang zu geben ist" (US 106 ff). Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung vom 30. April 1991 unmißverständlich dargelegt, daß die fragliche Pfandbestellungsurkunde auch den dem Angeklagten zur privaten Verfügung gewährten Kredit in der Höhe von 600.000 S sicherstellen sollte (S 1303 ff/XXXI iVm S 17 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. März 1998 in ON 1284). Der im Rechtsmittel hervorgehobene Umstand, die kreditgewährende Bank habe noch vor Anklageerhebung die angemeldete Insolvenzforderung zurückgezogen, ist unbeachtlich, handelt es sich dabei doch um eine in den Entscheidungsgründen erörterte Konsequenz einer (nachträglichen) teilweisen Schadensgutmachung (US 108 iVm der Aussage des Zeugen W***** S 1306 f/XXXI). Die Haltlosigkeit des (auch in Ansehung dieses Faktums erhobenen) Vorwurfs, das Erstgericht habe die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Ha***** im Deliktszeitraum "übersehen", wurde bereits dargetan. Ebenso ist auf das bereits zur unterlassenen Bekämpfung der Zahlungswilligkeit Erörterte zu verweisen.
Zu Unrecht macht der Angeklagte zu einzelnen, nach Überzeugung des Schöffensenates für das Zustandekommen des Kreditvertrages vom 20. Dezember 1983 bei der Oberösterreichischen R*****kasse (Faktum A.XXIII.) kausalen Täuschungshandlungen einen formellen Begründungsmangel geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon dem Schreiben vom November 1983 der Wunsch des Beschwerdeführers nach Umschuldung gemäß der zu A.XXIII.1. beschriebenen Art zu entnehmen war. Nach dem diesbezüglich unbekämpften Urteilssachverhalt hat der Angeklagte vor allem bei der am 12. Dezember 1983 stattgefundene Betriebsbesichtigung ausdrücklich davon gesprochen, abgesehen von zwei Ausnahmen die alleinige Bankverbindung zur R***** anzustreben (US 109). Das Erstgericht hat desweiteren entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs die Feststellung unterlassen, daß die der Bank im Postweg übermittelte Saldenliste - über die Angaben im Geschäftsanbahnungsschreiben vom 28. November 1983 hinaus - weitere Kreditverpflichtungen ersichtlich machte (US 110). Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Schöffensenates über die erfolgreiche Verschleierung dieser Außenstände durch den Rechtsmittelwerber sowie insbesondere die von ihm vorbedachte Sorglosigkeit der Bankbediensteten werden von ihm mit Stillschweigen übergangen. Den erstgerichtlichen Ausführungen zur wirtschaftlichen Wertlosigkeit der abgeschlossenen Mantelzessionsverträge (US 111 ff) hält der Beschwerdeführer nur die substratlose Behauptung des nicht gelungenen Nachweises der Täuschungshandlung entgegen. Die weiteren, vom Erstgericht sogar für besonders gewichtig erachteten Täuschungshandlungen der Irreführung über die hypothekarische Sicherstellung bzw des Verschweigens offener Bankverbindlichkeiten (A.XXII.2. und 3.) werden von der Mängelrüge nicht erwähnt.
Zur Widerlegung der dem Schuldspruch zu Punkt A.XXV. ("Privatkredit bei der H*****-V*****bank Vöcklabruck vom 2. Jänner 1984") zugrundeliegenden Urteilsannahmen eines betrügerischen Täuschungs- und (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatzes (US 121 ff) fügt der Beschwerdeführer im wesentlichen nur seine vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung (US 126 ff) verworfene leugnende Verantwortung ins Treffen; damit stellt dieses Vorbringen nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Nicht stichhältig ist der Vorwurf, das Schöffengericht übergehe in Ansehung der Feststellungen zum Faktum A.XXVI. ("Wechseleskomptierung am 5. Jänner 1984 bei der B*****-Bank Salzburg") den "aktenkundigen Sachverhalt". Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war der tataktuelle Wechsel über 1,450.000 S nur von Gerhard Ro*****, nicht auch von Ha***** Handel akzeptiert (siehe Ablichtung S 2 in ON 1016/XXIII). Ein relevanter Einfluß des hervorgehobenen Umstands der im Postweg erfolgten Wechselvorlage auf die angelasteten Täuschungshandlungen (US 132 ff) wird nicht dargetan. Die Behauptung wiederum, sämtliche Schulden der Ha***** Handel "hätten in der Insolvenz getilgt werden können", beruht auf einer krassen Fehlinterpretation des Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. B*****, der eine isolierte Betrachtung der Handelsgesellschaft für unzulässig erachtet und klargestellt hat, daß dieses Unternehmen und die Ha***** Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine untrennbare Einheit darstellten. Unter diesem Gesichtspunkt würde auch das vom Beschwerdeführer behauptete Wechselakzept der Handelsgesellschaft an dem für den Schuldspruch bedeutsamen Sachverhalt nichts ändern. Unmaßgeblich ist schließlich auch der Hinweis, daß die B*****-Bank "wegen der rechtswidrigen Ausgleichseinstellung und folgenden Anschlußkonkurseröffnung die Republik Österreich geklagt hat".
Inwiefern der angeblich mit Stillschweigen übergangenen Tatsache, daß der Ankauf des Wechsels über 2,4 Mio S am 17. Jänner 1984 durch die R***** Linz (Faktum A.XXVII.) im Rahmen eines den Ha***** Betrieb eingeräumten Wechseleskomptrahmenkredites stattgefunden hat, Entscheidungsrelevanz zukommt, wird in der Mängelrüge nicht dargetan. Selbst wenn es im Sinne der Beschwerde "weder eine Rückfrage von der R***** noch irgendeine Vorsprache durch den Beschwerdeführer gegeben hat", wird die schlüssig begründete Urteilsannahme der betrügerischen Erwirkung der Wechseleinlösung (US 136 ff) nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise ist ein relevanter Einfluß der behaupteten Kenntnis der R***** vom Abtretungsvertrag Ro*****-Z***** (vgl auch US 32 f) auf die dem Angeklagten angelastete Verschweigung der drohenden Insolvenz des Gerhard Ro***** nicht zu ersehen.
Die Mängelrüge ist auch nicht begründet, wenn sie zum Faktum A.XXVIII. ("Wechseleskomptierung vom 17. Jänner 1984 von 2,4 Mio S bei der Österreichischen P***** AG") nach Art einer (im Verfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen) Schuldberufung die vom Erstgericht verworfene Verantwortung des Beschwerdeführers als der Lebenserfahrung eher entsprechend wertet als die für glaubwürdig befundene Aussage des Zeugen Frieder We*****. Der Umstand, daß die Österreichische P***** AG unter bestimmten Voraussetzungen auch bloße Finanzwechsel angekauft hat, wurde von den Tatrichtern ebenso berücksichtigt, wie das in der Beschwerde erörterte Sitzungsprotokoll ON 1073/XXVI (US 143 ff). Ob der genannte Zeuge den Angeklagten von Anfang an darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Österreichische P***** AG (grundsätzlich) nur echte Warenwechsel zum Eskompt übernimmt (so die Aussage in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1991, S 402/XXXII) oder nicht (was der Genannte in der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung vom 14. Mai 1984 zumindest für möglich erachtet hat, S 443/V), ist dem Beschwerdestandpunkt zuwider ohne Bedeutung; entscheidungswesentlich ist vielmehr die - auch durch andere Beweisergebnisse gestützte - Darstellung dieses Zeugen, daß der Nichtigkeitswerber stets unmißverständlich bekräftigt hat, die Einlösung eines echten Warenwechsels zu begehren (S 443 ff/V, S 401 ff/XXXII). Hinsichtlich der auch zu diesem Faktum wiederholten Einwände der fehlenden Kenntnis des Rechtsmittelwerbers von der unmittelbar bevorstehenden Insolvenz durch Gerhard Ro***** bzw der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ha***** (Betrieb und Handel) zum Deliktszeitraum kann auf die diese Behauptung schlüssig und hinreichend widerlegenden Erwägungen des Schöffengerichtes verwiesen werden.
Auch die dem Schuldspruch wegen teils vollendeter, teils versuchter betrügerischer Krida (Punkt C.I. des Urteilsspruches) zugrundeliegenden Feststellungen sind entgegen der Rechtsmittelmeinung frei von Begründungsmängeln. Der Umstand, daß der inkriminierte Scheidungsvergleich nicht nur die im Urteilsspruch angeführten, sondern auch weitere Liegenschaften zu EZ 107 und 1346 der KG Wels erfaßt hat, wurde vom Erstgericht berücksichtigt (US 148); die - schon im ersten Rechtsgang erkannte - mangelnde Eignung dieser Liegenschaften als Deliktsobjekt war auf die den Verkehrswert bei weitem übersteigende hypothekarische Belastung zum Tatzeitpunkt und den daraus abzuleitenden Ausschluß einer Gläubigerbenachteiligung zurückzuführen (vgl die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. September 1991, ON 1137, US 221 f). Wenn der Beschwerdeführer nun hiezu einen "Wertausgleich" durch Übergabe von nicht oder kaum belasteten Grundstücken behauptet, ist damit für ihn nichts gewonnen, weil bei hypothekarisch sichergestellten Forderungen nur die jeweils davon betroffenen Liegenschaften und nicht unbelastete andere zur Verwertung durch Realexekution herangezogen werden können. Die Zweitangeklagte hätte daher für Schulden des Erstangeklagten oder seiner Firmen nur mit den übermäßig belasteten Liegenschaften gehaftet, keineswegs jedoch mit den nicht bzw geringfügig belasteten. Damit wurde aber ein Bestandteil des Vermögens des Rechtsmittelwerbers tatsächlich beiseitegeschafft und dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Das Schöffengericht hat die vom Scheidungsvergleich betroffenen Liegenschaften somit zutreffend einer unterschiedlichen Beurteilung unterzogen.
Aus der Tatsache, daß dem Angeklagten "die Liegenschaft Redltal" (richtig: die Liegenschaften EZ 240 und 241 - nicht aber auch EZ 302 - KG Redleiten) gemäß § 119 Abs 5 KO zur freien Verfügung übertragen worden war, läßt sich keine die festgestellte Annahme der versuchten Gläubigerschädigung in Frage stellende Konsequenz ableiten. Die Verringerung des Vermögens ist nämlich ausschließlich für den Tatzeitpunkt zu prüfen. Zu diesem hatten die vom Schuldspruch umfaßten Liegenschaften den vom Erstgericht festgestellten Wert und waren mit Hypotheken kaum belastet. Sie stellten daher ein Vermögen dar, welches durch den Scheidungsvergleich und die darauf beruhende Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Zweitangeklagte den Gläubigern entzogen werden sollte. Letzteres gelang nur hinsichtlich eines Grundstückes, sodaß das Verbrechen teilweise beim Versuch blieb. Daß die angeführten Grundstücke nach einem jahrelangen Anfechtungsprozeß aus (prozeß-)ökonomischen Gründen (vgl die entsprechenden Beschlüsse im Konkursakt) dem Angeklagten überlassen wurden, vermag die Annahme der tatplanmäßigen versuchten Schädigung der Gläubiger "in einem Ausmaß von jedenfalls mehr als 500.000 S" (US 155) nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus genügt es für die Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB, daß der aus der angelasteten Tat zum Teil herbeigeführte, zum Teil nur beabsichtigte Schaden insgesamt über 500.000 S liegt (vgl Urteilsspruch US 9 bzw US 166).
Die Beschwerdeerwägungen über die Beweiskraft der Aussage der (überwiegend im Ausland lebenden) Zeugin Ha***** (Nichte der Zweitangeklagten Karin H*****) in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 1991 (S 856 ff/XXXII) kritisieren in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, weil die mit dieser Aussage übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten vom Erstgericht mit logisch einwandfreier, nachvollziehbarer und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmender Begründung abgelehnt wurden.
Die Berechnungen des Beschwerdeführers, nach denen der in Rede stehende Scheidungsvergleich den Gläubigern letztlich zum Vorteil gereicht hätte, sind aktenmäßig nicht nachvollziehbar und daher als Spekulation einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Der dem Erstgericht zum Teil polemisch die Bereitschaft zur objektiven Würdigung der aktenkundigen Beweise absprechenden, im übrigen im wesentlichen auf Argumente der Mängelrüge zurückgreifenden Tatsachenrüge (Z 5a) ist zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, soweit sie nicht neuerlich den Versuch darstellen, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren nicht zulässigen Schuldberufung in Zweifel zu setzen, nicht geeignet sind, Bedenken erheblicher Art im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel (15 Os 131/91 ua) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rüge der Anklageüberschreitung (Z 8) hinsichtlich der Schuldspruchfakten A.III. und X.a ist ebensowenig gerechtfertigt.
Dieser Nichtigkeitsgrund ist verwirklicht, wenn ein Angeklagter eines Verhaltens schuldig erkannt wird, das überhaupt nicht Gegenstand der Anklage war. Den Gegenstand der Anklage bildet dabei jenes Tatverhalten, das in der Anklagebegründung geschildert wird (siehe dazu die Ausführung des Obersten Gerichtshofes in der Vorentscheidung vom 26. November 1992, US 23, ON 1181). Wenn das Erstgericht vorliegend das in der Anklageschrift behauptete Tatgeschehen, wonach der Beschwerdeführer "vom Gründungstag der Ha***** GmbH & Co (im Jahre 1981) an ganz gezielt darauf hinarbeitete, das Unternehmen finanziell und wirtschaftlich auszupowern und es bankrott in den Konkurs zu schicken, dabei aber selbst Beträge in zweistelliger Millionenhöhe auszuräumen" (S 62 ff, insbes S 68 f der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 6. Juli 1987, ON 573), zugunsten des Beschwerdeführers dahin abschwächt, daß einzelne laut Anklagevorwurf betrügerisch erwirkte Kreditgewährungen nur Komponenten einer bloß fahrlässig herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit darstellen (Schuldspruchfaktum A.III.), bleibt es ohne Zweifel im Rahmen der durch die Anklageschrift gezogenen Grenzen des Anklagevorwurfs. Die Identität mit dem in der Anklage geschilderten historischen Sachverhalt ist auch nicht verlorengegangen, soweit das Erstgericht bei sonst identem Tatverhalten nunmehr die in der Anklageschrift noch unerwähnt gebliebenen Geschädigten (siehe Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 8. Jänner 1991 S 10 f/XXIX) im Urteilsspruch und in den Entscheidungsgründen benennt. Bezüglich des neuerlichen Vorwurfs der zu Unrecht angenommenen Schädigung des Dr. T***** ist auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen.
Das Urteil ist auch frei von Rechtsirrtum (Z 9 lit a). Soweit der Beschwerdeführer (zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der teils beim Versuch gebliebenen betrügerischen Krida) anhand spekulativer Erwägungen über die "rechtsunrichtige Lösung der Vorfrage Ausgleichseinstellung-Anschlußkonkurseröffnung" - zum Teil unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommene Expertise des Dr. B***** - zum Ergebnis fehlender Gläubigerschädigung gelangt, wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie nicht von den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen ausgeht. Der weitere Einwand, bei der gegebenen Fallgestaltung "hätte die Staatsanwaltschaft die Gesellschafter und den Mitgeschäftsführer Victor Wö***** zusätzlich mitanzuklagen gehabt", weshalb die Anklagebehörde "mangels Gleichbehandlung aller Beteiligten" auch von einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers hätte Abstand nehmen müssen, bringt weder den geltend gemachten (Z 9 lit b) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Ob und gegen wen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, unterliegt (ausgenommen die Fälle der §§ 211 ff StPO) nicht der Prüfung durch das Gericht.
Dem Nichtigkeitswerber kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn er in der Subsumtionsrüge (Z 10) der konstatierten gewerbsmäßigen Zielsetzung mit dem (schon im Rahmen der Mängelrüge mehrfach vergeblich geltend gemachten) Hinweis zu begegnen sucht, die urteilsmäßig angelastete "Bereicherung" sei nicht ihm, sondern den Ha***** (Betrieb und Handel) zugute gekommen. Die behauptete Diskrepanz zwischen Entscheidungsgründen (wo von der Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme für den Beschwerdeführer oder die von ihm geführten Unternehmen die Rede ist) und (die Unternehmen nicht anführenden) Urteilsspruch liegt in Wahrheit nicht vor, weil Entscheidungsgründe und Urteilsspruch als Einheit zu betrachten sind. Insbesondere negiert der Rechtsmittelwerber, daß ihm in drei Fällen (Schuldspruchfaktum A.XVIII., XX. und XXV.) die betrügerische Erwirkung eines Privatkredites zur Last gelegt wird. Daß er die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (etwa der Ha***** bzw des Gerhard Ro*****) heranziehen wollte, ändert nichts an der Einnahmeerzielung durch den Beschwerdeführer selbst und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 70 E 1b; 14 Os 128/91). Damit ist aber die rechtliche Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten unter § 148 zweiter Fall StGB im Hinblick auf § 29 StGB zu Recht erfolgt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Karin H*****:
Von einer Übernahme des "hauptsächlichen Inhalts des Gutachtens Dr. He*****" und der unzulässigerweise daraus abgeleiteten Annahme der im Frühjahr (1983) vom Angeklagten Dr. Rudolf H***** erkannten Insolvenzgefährdung der Ha***** Betrieb (Z 2, der Sache nach Z 5) kann, wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H***** klargestellt wurde, keine Rede sein; sofern im angefochtenen Urteil auf gutächtliche Äußerungen Bezug genommen wird, handelt es sich ausschließlich um Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dkfm. B*****, welcher lediglich nach Überprüfung für richtig erkannte Befunde des seinerzeit tätigen Sachverständigen teilweise übernommen hat. Dies begründet jedoch - wie bereits dargelegt - keine Nichtigkeit.
In Ansehung der behaupteten Divergenz zwischen verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil (Z 3) ist zunächst auf den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 7. Juni 1999 (ON 1316) zu verweisen, demzufolge dem Schuldspruch der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Urteilsverkündung eine Beitragstäterschaft im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB (und nicht eine unmittelbare Täterschaft) zugrunde gelegt wurde. Darüber hinaus vermag die behauptete Abweichung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB nicht herzustellen (Leukauf/Steininger StGB3 § 12 RN 14).
Die Verfahrensrüge (Z 4) beruft sich zum einen auf erfolglos gebliebene Beweisanträge des Angeklagten Dr. Rudolf H*****, denen sich die Zweitangeklagte angeschlossen hat, zum anderen auf abgelehnte Beweisaufnahmen, die von ihr selbst und in der Folge auch vom Erstangeklagten begehrt wurden (S 5 ff des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998 in ON 1284). Daß die Nichtaufnahme dieser Beweise keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bewirkt hat, wurde bereits im Rahmen der Erledigung der im wesentlichen gleichlautenden Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. Rudolf H***** dargetan. Sofern die Beschwerdeführerin auch die "versäumte" Vernehmung des Insolvenzrichters Mag. Werner Ho***** und der Staatsanwältin Dr. Ulrike A***** rügt, fehlt es mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung an einer formellen Voraussetzung der Verfahrensrüge.
In der - weitgehend den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen des Angeklagten Dr. Rudolf H***** angepaßten - Mängelrüge (Z 5) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht unter Zitierung einzelner isolierter Passagen des Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. B***** zunächst vor, als "Vorfrage für eine mögliche Verurteilung" (wegen fahrlässiger Krida) maßgebliche Feststellungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Dr. Rudolf H***** verabsäumt zu haben. Schlüssige, vom Erstgericht als richtig erkannte Erwägungen des Sachverständigen über den fehlenden Einfluß der privaten finanziellen Verhältnisse des Genannten auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Ha***** Betrieb werden von ihr schlechthin negiert.
Gleiches gilt für breit angelegte Hinweise auf die Liquidität der Ha***** Handel wie auch auf den dem Angeklagten Dr. Rudolf H***** im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehenden freien Kreditrahmen. Über nachvollziehbare Ableitungen des Sachverständigen, daß eine isolierte Betrachtung der wirtschaftlichen Situation der Ha***** Handel fallbezogen angesichts der untrennbaren Verflechtung mit Ha***** Betrieb unstatthaft sei und von einem tatsächlich noch effektuierbaren Kreditrahmen keine Rede sein könne, setzt sich die Beschwerdeführerin erneut mit Stillschweigen hinweg.
Ihr Vorbringen im Gerichtstag und in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO, sie hätte von den finanziellen Verhältnissen des Erstangeklagten und seiner Firma keine Kenntnis gehabt, ist nicht nur eine unzulässige Neuerung, sondern mißachtet auch die gegenteiligen, formell mängelfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (US 153 f). Sie bringt damit den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung sondern unternimmt nur den Versuch, die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatrichter unzulässig in Frage zu stellen.
Bezugnahmen auf das Privatgutachten Dris. B***** gehen von vornherein ins Leere, weil es sich hiebei um kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel handelt.
Die weiter vorgebrachten Einwände, die Ehe der Angeklagten wäre entgegen der Auffassung des Schöffensenates im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich zerrüttet gewesen, der in Rede stehende Scheidungsvergleich gereiche den Gläubigern in Wahrheit zum Vorteil, deren Schädigung sei letztlich nur durch die rechtswidrige Eröffnung des Anschlußkonkurses erwirkt worden und ähnliches, stellen lediglich eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zeigt dieses Vorbringen jedoch nicht auf.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Tatsachen- (Z 5a) und die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Erstere erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der den Denkgesetzen entsprechenden und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmenden Beweiswürdigung des Schöffensenates, letztere orientiert sich durch die Behauptung der zu Unrecht angenommenen Zahlungsunfähigkeit des Dr. Rudolf H***** bzw fehlender Feststellungen zur Gläubigerschädigung nicht am Urteilssachverhalt.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verhängte über Dr. Rudolf H***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Dezember 1993, GZ 14 Vr 507/93-27, eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren, über Karin H***** nach § 156 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 (zu ergänzen: Z 4) StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB sah es die über Karin H***** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nach. Gemäß § 260 Abs 2 StPO stellte es fest, daß auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen des Dr. Rudolf H***** eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
Bei der Strafzumessung wertete es bei Dr. Rudolf H***** als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen der gleichen Art (Vermögensdelikten), den eingetretenen hohen Schaden, die führende Rolle des Angeklagten seinen Mitgesellschaftern und Angehörigen gegenüber, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch eine längere Zeit und die mehrfache Qualifikation der Betrugsfakten, als mildernd die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise nachträglich eingetretene Schadensgutmachung, die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer, die allerdings teils auch durch den Angeklagten mitverursacht worden ist; bei Karin H***** als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der strafbaren Handlung und ihr seitheriges Wohlverhalten, die überaus untergeordnete Beteiligung sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen den Strafausspruch richten sich Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Dr. Rudolf H***** beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht, Karin H***** strebt eine wesentlich kürzere als vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe an. Die Staatsanwaltschaft bekämpft nur den Strafausspruch hinsichtlich des Erstangeklagten und stellt den Antrag, über diesen eine erheblich höhere Freiheitsstrafe zu verhängen.
Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt, lediglich die Begehung von strafbaren Handlungen verschiedener Art beim Erstangeklagten nicht als erschwerend gewertet.
Wenn Dr. Rudolf H***** neuerlich vorbringt, der Akt über die Vorverurteilung sei nicht verlesen worden und die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB daher zu Unrecht erfolgt, ist er auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen. Auch die Berufung ist in diesem Punkt nicht zu seinen Gunsten ausgeführt. Die Einwände über die ungerechtfertigte Ausgleichseinstellung, die fehlende persönliche Bereicherung und damit den Entfall der Gewerbsmäßigkeit sowie über einen nicht vorliegenden hohen Schaden gehen nicht von den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes aus; im übrigen wurden auch sie bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde abgehandelt.
Die geltend gemachten Milderungsgründe wurden im wesentlichen bei der Strafbemessung berücksichtigt und auch entsprechend gewichtet. Die während des Verfahrens aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Angeklagten sind kein Grund für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Sie waren nämlich - neben auch von ihm verschuldeten Umständen - Mitursache der ohnedies bei der Strafbemessung berücksichtigten (US 168) langen Verfahrensdauer.
Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft liegen die vom Schöffensenat angenommenen Milderungsgründe vor; er hat diesen auch das richtige Gewicht beigemessen. Das "hohe kriminelle Potential", welches auch eine ablehnende Einstellung gegen rechtlich geschützte Werte beinhaltet, wurde berücksichtigt (US 168).
Die ausgesprochene (Zusatz-)Freiheitsstrafe entspricht somit sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der persönlichen Täterschuld.
Eine bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe hat das Schöffengericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Gegen diese sprechen nicht nur spezial- sondern auch generalpräventive Erwägungen. Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wäre nämlich weder geeignet, den Angeklagten selbst noch andere potentielle Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Sie würde vielmehr gravierende Betrugstaten als nicht mit entsprechender Sanktion geahndet erscheinen lassen.
Ebenso entspricht die über Karin H***** verhängte (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe ihrem Verschulden. Die in der Berufung hervorgehobenen Milderungsgründe haben die Tatrichter richtig festgestellt und gewichtet. Daß kein Schaden entstanden sei, widerspricht den Urteilskonstatierungen. Es besteht daher kein Anlaß für eine weitere Herabsetzung der ohnedies unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gering bemessenen Freiheitsstrafe.
Den Berufungen war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Zur Beschwerde des Angeklagten
Dr. Rudolf H*****:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffensenates einen Protokollberichtigungsantrag des Erstangeklagten teilweise, einen der Zweitangeklagten zur Gänze ab.
Die vom Erstangeklagten Dr. H***** dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Entscheidung über die Protokollberichtigung kein Rechtsmittel zulässig ist (Foregger/Kodek aaO § 271 Anm VIII).
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