Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der von den Angeklagten B, Dietrich C und Johann D begangenen strafbaren Handlung (auch) als gewerbsmäßig nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie (dementsprechend) in dem die Verhängung von Geldstrafen über die genannten Angeklagten betreffenden Teil des Strafausspruchs aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Für das ihnen sohin (als Beteiligten) zur Last fallende Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 (dritter Fall), 35 Abs 2 FinStrG werden nach § 35 Abs 4 FinStrG verurteilt:
Berhard B - zu 200.000 S (zweihunderttausend) Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;
Dietrich C - zu 150.000 S (hundertfünfzigtausend) Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe; und Johann D - zu 50.000 S (fünfzigtausend) Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 (ein) Monat Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Angeklagten B, C und D sowie die Haftungsbeteiligte, Firma B KG, werden mit ihren Berufungen, soweit sie die über diese Angeklagten verhängten Geldstrafen betreffen, darauf verwiesen; der Berufung des Angeklagten Peter A in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafe wird nicht Folge gegeben.
Im übrigen wird den Berufungen aller Angeklagten teilweise Folge gegeben und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafen für die ihnen auferlegten Wertersatzstrafen bei Peter A - auf 8 (acht) Monate, bei B - auf 4 (vier) Monate, bei Dietrich C - auf 3 (drei) Monate und bei Johann D - auf 6 (sechs) Wochen herabgesetzt; ansonsten wird den (die Wertersatzstrafen betreffenden) Berufungen der Angeklagten und der genannten Haftungsbeteiligten nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden I. Peter A - des Vergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, begangen dadurch, daß er in den Jahren 1973 bis 1975 in Wiener Neustadt vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder (richtig: und) Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben um 360.653 S bewirkte, indem er für insgesamt 58 aus der Bundesrepublik Deutschland importierte (gebrauchte oder havarierte) Personenkraftwagen dem Zollamt zur Abgabenbemessung Einkaufsrechnungen mit fingiert niedrigeren als den tatsächlich vereinbarten Preisen vorlegte, sowie II. B, Dietrich C und Johann D - des Vergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben (als Beteiligte) nach §§ 11
(dritter Fall), 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, begangen dadurch, daß sie (in den Jahren 1974 und 1975 in Blaichach, Bundesrepublik Deutschland), teils im Zusammenwirken, zu den unter I. bezeichneten strafbaren Handlungen des Peter A durch das Ausstellen eines Teiles der dort angeführten (inhaltlich falschen) Rechnungen (vorsätzlich) beitrugen, und zwar B in 37 Fällen mit einer Abgabenverkürzung um 232.382 S, C in 26 Fällen mit einer Abgabenverkürzung um 208.179 S sowie D in 13 Fällen mit einer Abgabenverkürzung um 61.179 S, schuldig erkannt und hiefür nach § 38 Abs 1 FinStrG zu Geldstrafen sowie gemäß §§ 17 Abs 2 lit a, 19 Abs 1 FinStrG (statt des Verfalls der nicht sichergestellten Kraftfahrzeuge) zu Wertersatz-Strafen verurteilt; nach § 28 FinStrG wurde die Haftung der Firma Autohaus B KG zur ungeteilten Hand mit den Angeklagten B, C und D für die über jene verhängten Geld- und Wertersatz-Strafen ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen dieses Urteil erhobenen, vom Angeklagten A auf Z 4 und 5 sowie von den übrigen Angeklagten und von der Haftungsbeteiligten (in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift) auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Als einen die objektive Tatseite des ihnen (als Beteiligten) angelasteten Finanzvergehens betreffenden Feststellungsmangel (Z 9 lit a) - in Ansehung der tatbestandsmäßigen Abgabenverkürzung - rügen die Angeklagten B, C und D gleichwie die Haftungsbeteiligte das Unterbleiben einer Konstatierung darüber, daß sich die Zollbehörde bei der zollamtlichen Behandlung der urteilsgegenständlichen Kraftfahrzeuge durchwegs Schätzgutachten vorlegen ließ. Mit diesem allgemeinen Verlangen habe die Behörde, so vermeinen die Beschwerdeführer, den Rechnungspreis generell und von vornherein in allen Fällen einer Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen - (gemeint:) im Sinn des § 7 WertzollG - als für die Zollwertermittlung ungeeignet angesehen, sodaß sie verpflichtet gewesen wäre, bei der Zollbemessung unter allen Umständen, also auch im Fall eines vergleichsweise höheren Rechnungspreises, vom Schätzwert als Normalpreis (§ 2 WertZollG) auszugehen; die Vorlage falscher Rechnungen könne daher - zumal dann, wenn dem Täter bekannt sei, daß in jedem Fall ein Schätzgutachten vorgelegt werden müsse - nicht strafbar sein. Damit läuft das Beschwerdevorbringen auf den Einwand hinaus, eine Verkürzung von Eingangsabgaben durch A sei, den gegen ihn ergangenen (rechtskräftigen, aber für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Tatbeteiligten durch das Gericht nicht verbindlichen - vgl. 11 Os 173/79) Nachforderungsbescheiden des Zollamts zuwider, gar nicht erfolgt, weil der Zollbemessung (und damit auch der Bemessung von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag - § 5 Abs 2 UStG 1972, § 3 AHFBG 1954) selbst bei Vorlage der richtigen Fakturen jeweils der Schätzwert als Normalpreis hätte zugrunde gelegt werden müssen; und weiters: den Tatbeteiligten falle das Ausstellen und die Vorlage der falschen Rechnungen auch nicht einmal als Versuch zur Last, weil sie - worüber gleichfalls ein Feststellungsmangel (Z 10), und zwar insoweit zur subjektiven Tatseite, geltend gemacht wird - auf Grund zollbehördlicher Auskünfte gewußt hätten, daß ohnedies in jedem Fall eine Schätzung der Fahrzeuge vorgenommen werde. Diese Auffassung der Beschwerdeführer ist indessen grundlegend verfehlt. Primäres Kriterium für die Zollwertermittlung (schon) nach dem für den gegebenen Fall maßgebenden (mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft getretenen) WertzollG 1955 war, wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, der Rechnungspreis (SSt 38/38, 11 Os 18, 19/75). Denn dem Zollwert lag zwar gemäß § 1 Abs 2 erster Satz WertzollG im Prinzip ein theoretischer Preis, und zwar der für die eingeführte Ware (in dem durch § 2 Abs 5 WertzollG bestimmten Zeitpunkt) bei einem Kaufgeschäft vom Käufer unter der Voraussetzung einer wechselseitigen Unabhängigkeit der Vertragsparteien voneinander und unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs ((§ 3 WertzollG) erzielbare 'Normalpreis' (§ 2 WertzollG), zugrunde, doch wurde im Interesse einer Vereinfachung der Wertermittlung mit dem zweiten Satz des § 1 Abs 2 WertzollG in formaler Abweichung von diesem Grundkonzept 'nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7' dieses Gesetzes der konkrete Rechnungspreis als Zollwert anerkannt: durch die inhaltliche Ausgestaltung des § 7 WertzollG sollte dabei aber jedenfalls die Vereitelung von Abgabenverkürzungsversuchen (mittels fiktiver oder gefälschter Preise oder Verträge) sowie (wenn nötig) eine Berichtigung des Rechnungspreises zwecks Ausschaltung verschiedener zum Normalpreis-Begriff im Widerspruch stehender Umstände ermöglicht und solcherart die immerhin faktische Wirksamkeit des vorerwähnten theoretischen Preises als einer einheitlichen Bewertungsnorm sichergestellt werden. (Vgl. Anm. 5 zu Art. I in der Anlage II zu der dem Gesetz zugrundeliegenden Brüsseler Konvention vom 15. Dezember 1950 über den Zollwert von Waren, BGBl. Nr. 225/1955: daraus und aus der imperativen Fassung des § 7 WertzollG erhellt, daß der zweite Satz des § 1 Abs 2 WertzollG in diesem Sinn, nämlich als Anordnung einer bei gegebenen Voraussetzungen zwingend - und nicht etwa bloß auf Antrag des Zollpflichtigen - vorzunehmenden primären Berücksichtigung des Rechnungspreises als Bewertungskriterium zu verstehen ist.) Dementsprechend zielte jene in § 7 WertzollG normierte Voraussetzung für die Heranziehung des Rechnungspreises zur Zollwertermittlung, wonach dazu erforderlich ist, daß letzterer 'vom Zollamt hinsichtlich seiner Höhe als angemessen angesehen werden kann', in der Tat - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - regelmäßig nur auf eine Ausschaltung von in Relation zum Normalpreis zu niedrigen Rechnungspreisen (durch Vergleich mit entsprechenden Verkaufspreisen im Ausland - vgl. hiezu insbes. die Punkte 7.2.2 bis 7.2.4 der zu den Tatzeiten in Geltung gestandenen, auf den Brüsseler Ratsempfehlungen vom 1. Juni 1965, AÖFV 1966/77, beruhenden DAZ/Wertzoll) ab; im Vergleich zum inländischen Preisniveau höhere Rechnungspreise dagegen konnten - von dem (hier nicht aktuellen) Fall nachträglicher Preissenkungen (im Ausland) zwischen dem Kauf und dem für die Zollwertermittlung maßgebenden Zeitpunkt abgesehen - vom Zollamt grundsätzlich schon deshalb nicht als unangemessen angesehen werden, weil ein unter den (vorauszusetzenden) Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbarter (obgleich in dieser Relation höherer) Einkaufspreis naturgemäß in aller Regel trotzdem der für den Käufer günstigste 'erzielbare' Preis für die eingeführte Ware und folglich mit dem Normalpreis (§ 2 WertzollG) identisch war. Die der Rechtsrüge als Ansatz zugrunde liegende Beschwerdeauffassung, die Zollbehörde habe damit, daß sie sich bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen neben den Einkaufsfakturen durchwegs auch Schätzgutachten vorlegen ließ, den Rechnungspreis - wozu sie nach dem Gesagten bei der gegebenen Rechtslage gar nicht befugt gewesen wäre - generell und von vornherein als für die Zollwertermittlung ungeeignet angesehen, erweist sich damit augenscheinlich als unhaltbar; in Wahrheit hat sich das Zollamt vielmehr auf diese Weise gerade eben zum Zweck einer Prüfung der vorerwähnten Frage bloß eine (am inländischen Preisniveau orientierte - vgl. Punkt 2.5.1 der DAZ/Wertzoll) Vergleichsgrundlage verschafft, auf Grund deren sie dann entweder den (höheren) Rechnungspreis als angemessen ansah oder aber (bei niedrigerem und dementsprechend als unangemessen angesehenem Rechnungspreis) den Normalpreis durch Schätzung (§ 184 BAO) - in Höhe des Schätzwerts, der sich aus den vom Angeklagten A vorgelegten (privaten) Schätzgutachten ergab - ermittelte (vgl. Punkt 7.6 der DAZ/ Wertzoll). Davon, daß es wegen des in Rede stehenden generellen Verlangens von Schätzgutachten in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Höhe der konkreten Rechnungspreise zur Bemessung der Eingangsabgaben nach jenen Schätzwerten verhalten gewesen wäre, kann folglich keine Rede sein.
Durch die - der Verpflichtung des Angeklagten A zur wahrheitsgemäßen (§ 119 BAO), durch die notwendigen Unterlagen zu belegenden (§ 11 Abs 2 WertzollG) Offenlegung aller für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Umstände (§ 11 Abs 1 WertzollG) zuwiderlaufende - Vorlage falscher Rechnungen mit niedrigerem als den wirklich vereinbarten Preisen, wodurch jeweils der Zollwert entweder auf dieser Basis oder durch eine (dem Schätzwert entsprechende) Normalpreis-Schätzung anstatt mit dem durchwegs höheren wahren Rechnungspreis ermittelt wurde, sind demnach unbeschadet der zuvor erörterten Praxis der Behörde sehr wohl Eingangsabgaben in Höhe der sich aus den jeweiligen Nachforderungsbescheiden ergebenden Differenzbeträge tatsächlich (objektiv) hinterzogen worden, sodaß die von den Beschwerdeführern vermißten Konstatierungen (über die in Rede stehende Behördenpraxis und über eine Kenntnis der Tatbeteiligten davon) entbehrlich waren.
Gleichermaßen versagen die Beschwerdeeinwände sämtlicher Angeklagten und der Haftungsbeteiligten zur subjektiven Tatseite des § 35 Abs 2 FinStrG sowie zur Beteiligung des Angeklagten B an diesem Delikt (überhaupt).
Der Angeklagte A nimmt in Ausführung seiner Mängelrüge (Z 5) mit dem (ohne Anführung einer damit angefochtenen bestimmten Urteilsfeststellung erhobenen) Vorwurf, 'der' Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen sei unvollständig und nur offenbar (soll heißen:) unzureichend - in der Beschwerde statt dessen (anscheinend versehentlich) nochmals: 'unvollständig' - oder gar nicht begründet, vorerst auf seine Verantwortung Bezug, nach der er (der Rüge zufolge) zur Tatzeit der (inzwischen als irrig erkannten) Meinung gewesen sei, dem Rechnungspreis komme für die Zollbemessung keine Bedeutung zu, weil die Fahrzeuge im Heimatland ohnedies geschätzt würden; in der Folge versucht er, die Richtigkeit dieser angeblichen Darstellung mit Hinweisen auf sein vergleichsweise niedriges Bildungsniveau, auf seine geringe Branchenerfahrung, auf die bezügliche Initiative seiner insoweit vorgeblich informierten Geschäftspartner und darauf, daß er auch in seiner Buchhaltung die in Relation zu den falschen Rechnungspreisen höheren Schätzwerte eingesetzt habe, glaubhaft zu machen. Einen derartigen (schon die Annahme einer Vorsätzlichkeit - § 8 Abs 1 FinStrG - der Abgabenverkürzung ausschließenden) Irrtum über die Relevanz des Rechnungspreises (für die Bemessung der Eingangsabgaben) hat aber der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet; in Wahrheit hat er vielmehr (trotz fallweise zwischendurch versuchter Ausflüchte letztlich doch) mehrmals ausdrücklich zugegeben, daß er sich die (in Ansehung der darin unterfakturierten Preise) falschen Rechnungen ausstellen ließ und vorlegte, um - sei es auch auf dem Umweg über eine damit angestrebte (zumindest faktische) Beeinflussung des (privaten) Sachverständigen zu (sohin) den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden niedrigeren Schätzungen - Zoll zu ersparen (S 250, 253, 283; vgl. auch S 249, 251 f, 258 f, 263). In Ansehung der (tatsächlichen) Verantwortung des Beschwerdeführers zum relevierten Thema ist daher dem Erstgericht ein in der Rüge geltend gemachter Begründungsmangel nicht unterlaufen, und (auch) im übrigen erweisen sich die - ansonsten mangels deutlicher Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) - Beschwerdeargumente gegen jene Konstatierungen, wonach der Angeklagte A die Eingangsabgaben vorsätzlich verkürzte, um zu seinem eigenen Nutzen auch den Preisvorstellungen seiner Geschäftspartner teilweise entgegenkommen zu können (S 316-318, 320, 326), nur als ein im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässiger Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, mit dem formelle Mängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt werden. Die dem Urteil zugrunde liegende weitere Annahme des Schöffengerichts dagegen, daß A - entgegen seiner (fallweisen) Verantwortung (S 249, 283; anders jedoch S 250), er habe das ihm zur Last fallende, mittels Täuschung praktizierte Erwirken einer 'Zollersparnis' für üblich und erlaubt gehalten - die Eingangsabgaben nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit Unrechtsbewußtsein (vgl. § 9 FinStrG) verkürzte ('hinterzog'), wird in der Beschwerde, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, nicht angefochten. Im wesentlichen Gleiches gilt für das - zudem unter deren (jedenfalls verfehlter) Bezeichnung als Feststellungsmängel (Z 9 lit a) sachlich ebenfalls nur - Begründungsmängel des Urteils (Z 5) behauptende Beschwerdevorbringen der übrigen Angeklagten und der Haftungsbeteiligten gegen diejenigen Feststellungen, denen zufolge sämtliche in Ansehung der Preise falschen Zweitrechnungen der Firma B KG teils von B selbst sowie im übrigen entweder über seinen Auftrag oder zumindest mit seinem Wissen und Willen ausgestellt wurden, und zwar jeweils, auch von C und D, gezielt zur Verwendung durch A bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben und nicht bloß beim familieninternen Vortäuschen niedrigerer Einkaufspreise. Warum es der die Angeklagten B, C und D - insbesondere in bezug auf die Tatbeteiligung des B sowie auf die Verwendungsbestimmung der falschen Fakturen - belastenden Verantwortung des Mitangeklagten A Glauben schenkte, hat das Erstgericht eingehend begründet (S 323, 325-327); den maßgebenden Kern dieser Darstellung betreffende und deshalb erörterungsbedürftige (echte) Widersprüche in der Verantwortung des zuletzt Genannten, der in erster Instanz den Eindruck einer 'eher einfach struktuierten' Persönlichkeit erweckt hat und in der Tat nicht immer präzise sowie völlig gleichlautend, in den hier wesentlichen Belangen aber doch stets sinngemäß in gleicher Weise belastend aussagte, sodaß das Schöffengericht seine Darstellung insoweit als 'klar' würdigen konnte, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. Jene Verantwortung des (nach der Ausscheidung des ihn betreffenden Verfahrens) abgesondert verfolgten Egon G, wonach A erklärt habe, er brauche die falschen Rechnungen für seinen Vater, sah der Gerichtshof augenscheinlich aus denselben Erwägungen als widerlegt an wie die gleichen Behauptungen der Angeklagten C und D.
Mit zureichender Deutlichkeit ist den Entscheidungsgründen ferner zu entnehmen, daß das Schöffengericht, den Angaben des Angeklagten C und des Zeugen H folgend, zwar je ein Telefongespräch des Erstgenannten mit Zolldienststellen in Lindau (Bundesrepublik Deutschland) und Innsbruck als erwiesen annahm, bei denen er sich erkundigte, wie ein Export von Kraftfahrzeugen nach Österreich vonstatten gehe, daß es auf Grund dieser Darstellungen aber doch zur überzeugung kam, bei den betreffenden Telefonaten sei es in erster Linie um die Erkundung einer Möglichkeit gegangen, trotz einer Verwendung der falschen Rechnungen (mit den niedrigeren Preisen) beim Einfuhr-Zollamt in Österreich die Mehrwertsteuer-Rückerstattung beim deutschen Ausfuhr-Zollamt (im Namen des A) von den richtigen (höheren) Rechnungsbeträgen in Anspruch nehmen zu können, und C habe nichtsdestoweniger von der (Verwendungsbestimmung und) Verwendbarkeit der Gefälligkeitsfakturen zur Hinterziehung von Eingangsabgaben in Österreich Bescheid gewußt (S 323-326). Mit ihren Gegenargumenten zum bisher Gesagten gleichwie mit ihren weiteren Einwänden, sie hätten vor der Geschäftsverbindung mit A keine Exportgeschäfte (insbesondere nach Österreich) getätigt und als in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige hätten sie die dafür maßgebenden österreichischen Abgabenvorschriften nicht gekannt, bekämpfen auch diese Beschwerdeführer letzten Endes nur unzulässigerweise die der Urteilsfeststellung, daß sie durch die Ausstellung der falschen Fakturen vorsätzlich zur Verkürzung von Eingangsabgaben durch A beigetragen haben, zugrunde liegende erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne formelle Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachweisen zu können. Die auf die Aussage des Zeugen I Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen schließlich sind einer sachdienlichen Erörterung schon deshalb nicht zugänglich, weil sie gar nicht erkennen lassen, gegen welche Konstatierungen sie gerichtet sind (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Die Höhe der verhängten Wertersatz-Strafen fechten sämtliche Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Berufungen, der Sache nach aber (insoweit) - weil damit behauptet wird, der Gerichtshof habe (solcherart sogar) seine Strafbefugnis überschritten - unter Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, (auch) mit der Begründung an, die Gesamthöhe des Wertersatzes für die zum Verfall nicht mehr greifbaren Personenkraftwagen übersteige dadurch das gesetzlich zulässige Maß, daß deren dafür maßgebender gemeiner Wert nicht in der Höhe jener Schätzwerte angenommen wurde, die in den von A jeweils zum Zweck der Zollwertermittlung vorgelegten (privaten) Schätz-Gutachten des Sachverständigen J aufscheinen; mit Bezug auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 4 der vorerwähnten Verfahrensbestimmung rügt der Angeklagte A in diesem Zusammenhang überdies die Abweisung seines Antrags auf überprüfung der betreffenden Gutachten durch einen zweiten Sachverständigen. Beide Einwände gehen jedoch fehl.
Der gemeine Wert einer dem Verfall unterliegenden Ware (§ 19 Abs 3 FinStrG) wird, wie die Beschwerdeführer an sich richtig erkennen, durch den Preis bestimmt, der bei ihrem Verkauf am Ort und zur Zeit des Vergehens im gewÄhnlichen Geschäftsverkehr hätte erzielt werden können (ÖJZ-LSK 1977/335 ua); demnach entspricht ihm aber nicht der unverzollte Einkaufswert, auf dessen Ermittlung jeweils die Schätzungen des Sachverständigen J abzielten (vgl. S 294 sowie die in den Beweismittelmappen des Zollamts Wien, Zl. 80.582/75-Str I/St, bei den zollbehördlichen Unterlagen erliegenden Gutachten), sondern in der Regel jener Betrag, den der Erwerber zur Erlangung der betreffenden Ware bei redlichem Import hätte aufwenden müssen, mithin der tatsächliche (wahre) Einkaufspreis zuzüglich der darauf entfallenden Eingangsabgaben und (sonstigen) Spesen sowie der erzielbaren Handelsspanne (ÖJZ-LSK 1977/336 ua). Die Gutachten des Sachverständigen J waren daher, ohne daß es ihrer (im Hinblick auf das jahrelange Zurückliegen der Schätzungen auch kaum mehr zielführend realisierbaren - vgl. abermals 11 Os 18, 19/75) überprüfung bedurfte, zur Ermittlung des gemeinen Wertes der importierten (und in der Zwischenzeit, regelmäßig nach Behebung vorhandener Havarieschäden, längst weiterveräußerten) Fahrzeuge in der Tat jedenfalls ungeeignet; der gerügten Wertermittlungsmethode des Schöffengerichts dagegen, welches den tatsächlichen (wahren) Einkaufspreisen die darauf entfallenden Eingangsabgaben und eine - mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte A einräumte, an allen urteilsgegenständlichen Kraftfahrzeugen verdient zu haben (S 253 f), durchaus realistische 10 %-ige - Handelsspanne hinzuzählte, haftet ein in den Beschwerden behaupteter oder ein (sonstiger) Rechtsirrtum nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Gemäß § 290 Abs 1 StPO war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil zum Nachteil der Angeklagten B, C und D insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) behaftet ist, als ihnen ihre Tatbeiträge zu der von A begangenen Hinterziehung von Eingangsabgaben gleichfalls als gewerbsmäßig im Sinn des § 38 Abs 1 lit a FinStrG angelastet wurden. Denn dabei ging das Erstgericht (unter Bezugnahme auf eine aus dem Jahr 1960 stammende Entscheidung) von der (seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches überholten) Auffassung aus, hiezu genüge es, wenn die 'Gehilfen' in Kenntnis der Absichten des Haupttäters dessen Tätigkeit unterstützen, und zwar sogar dann, wenn sie - wie hier - selbst nicht gewerbsmäßig handeln. Die Gewerbsmäßigkeit betrifft aber nicht das Unrecht der Tat, sondern ausschließlich die Schuld des Täters (EvBl 1978/201 ua); von mehreren Tatbeteiligten haften daher nach der (gemäß Art. I Abs 1 STRAnpG auch für gerichtlich strafbare Finanzvergehen geltenden) Regelung des § 14 (Abs 2) StGB für eine gewerbsmäßige Begehung nur jene, denen es bei der Tat darauf ankommt, durch deren wiederkehrende Verübung sich selbst
- und nicht etwa dem unmittelbaren Täter (oder sonst einem Dritten)
- eine (ihnen als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat zukommende) fortlaufende Einnahme zu verschaffen (JBl 1979, 663, EvBl 1980/89 ua). Eine derartige Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) der Angeklagten B, C oder D hat indessen das Schöffengericht, welches sich dazu mit der Feststellung begnügte, den Genannten sei bewußt gewesen, daß A die falschen Fakturen zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung verwenden werde, nicht konstatiert. In Ansehung dieser Angeklagten war daher die verfehlte (strafrahmenändernde) Qualifikation der ihnen zur Last fallenden strafbaren Handlung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG (ohne Relevanz für die auch in bezug auf den Angeklagten D weiterhin gegebene gerichtliche Zuständigkeit - § 53 Abs 4 FinStrG) aus dem Urteil auszuschalten und dementsprechend eine Neubemessung der über sie verhängten Geldstrafen - nicht hingegen der wegen der Aufrechterhaltung der Schuldsprüche im Grundtatbestand unberührt bleibenden Wertersatz-Strafen (9 Os 123/78) - vorzunehmen. Dabei wurde durchwegs ihre gerichtliche Unbescholtenheit als mildernd und die oftmalige Wiederholung ihres strafbaren Verhaltens während eines längeren Zeitraums als erschwerend gewertet. Mit Rücksicht auf die Schuld dieser Angeklagten, auf ihre persönlichen Verhältnisse und auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) sowie darauf, daß die Urheber- gleichwie die Nutznießerschaft an den Straftaten nicht restlos geklärt werden konnte, war die Höhe der auszumessenden Geldstrafen im wesentlichen an jener der strafbestimmenden Wertbeträge und deren Relation zueinander zu orientieren.
Darnach erschienen unter Bedacht auf die - nach dem Wegfall der Qualifikation nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG (nunmehr bloß) mit dem Zweifachen des jeweiligen Verkürzungsbetrages gegebenen - Strafrahmenobergrenzen (von rund 465.000 S bei B, von rund 416.000 S bei C und von rund 122.000 S bei D) die im Spruch bezeichneten (im Vergleich zu den in erster Instanz verhängten auf Grund der Strafrahmenänderung reduzierten) Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als angemessen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam ungeachtet des längeren Zurückliegens der Straftaten und der vormaligen Unbescholtenheit der Tatbeteiligten im Hinblick auf deren durch die oftmalige Tatwiederholung innerhalb eines längeren Zeitraumes zutage tretende beachtliche Neigung zur Abgabendelinquenz sowie überhaupt schon im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der ausgesprochenen Geldstrafen nicht in Betracht (§ 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB).
Mit ihren Berufungen, soweit sie die (sohin neu bemessenen) Geldstrafen betreffen, waren die Angeklagten B, C und D sowie die Haftungsbeteiligte auf diese Entscheidung zu verweisen. Den Angeklagten A verurteilte das Erstgericht nach § 38 Abs 1 FinStrG zu 500.000 S Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu acht Monaten Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis, durch welches er wesentlich zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der übrigen Angeklagten beitrug und die überwiegende Schadensgutmachung als mildernd, den (auch im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit) langen Deliktszeitraum dagegen als erschwerend. Der Berufung dieses Angeklagten - welche, insoweit sie (unzulässig) auch wegen des Ausspruchs über die Schuld angemeldet und dann allerdings nicht ausgeführt worden war, im Gerichtstag zurückgezogen wurde - kommt, soweit er damit eine Herabsetzung der in Rede stehenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, keine Berechtigung zu. Die Höhe der Geldstrafe wird, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, bei einer Strafrahmenobergrenze von rund 1,4 Millionen S - ungeachtet dessen, daß ihm zusätzlich (gleichfalls) die Unbescholtenheit als mildernd zugutezuhalten ist, jedoch unter Bedacht darauf, daß der Gewerbsmäßigkeit selbst dann, wenn man ihr nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsumstands beimißt, doch im Hinblick auf die Faktenvielzahl sowie auf den längeren Tatzeitraum ein entsprechend größeres Gewicht zukommt - sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den Mitangeklagten seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld durchaus gerecht (§ 23 Abs 1 bis 3 FinStrG).
Auch bei ihm ist aus den schon zuvor (in Ansehung der übrigen Angeklagten) dargelegten Erwägungen die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht zu ziehen.
Den anstatt des Verfalls der nicht mehr greifbaren Personenkraftwagen verhängten Wertersatz (§§ 17 Abs 2 lit a, 19 Abs 1 FinStrG) - dessen Gesamtbetrag es dem Grunde nach (wie schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden dargelegt) richtig und der Höhe nach unangefochten errechnet hat - teilte das Erstgericht, indem es A in jenen Fakten, in denen kein Beteiligter festgestellt werden konnte, in voller Höhe belastete, wogegen es ansonsten ihm zwei Drittel und den jeweiligen Tatbeteiligten zusammen (zu gleichen Teilen) ein Drittel des betreffenden Wertersatzes auferlegte, dergestalt auf, daß auf A 2,378.700,11 S, auf B 360.120,66 S, auf C 297.483,66 S und auf D 92.642,22 S entfallen; die Ersatzfreiheitsstrafen hiefür setzte es bei A mit einem Jahr, bei B mit sechs, bei C mit vier und bei D mit zwei Monaten fest.
Unberechtigt sind die gegen die Aufteilung der Wertersatzstrafen zwischen A einerseits und den übrigen Angeklagten (nicht aber zwischen jenen untereinander) anderseits erhobenen Berufungen sämtlicher Angeklagten und der Haftungsbeteiligten. Denn insoweit vermögen die Berufungswerber, indem sie wechselweise den anderen Tatbeteiligten oder dem unmittelbaren Täter die (für die Zuordnung bestimmter Wertersatzanteile maßgebende) größere Schuld zuzuschieben versuchen, gegen den vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, Anm. 9 zu § 19) bekämpften Verteilungsmodus nichts Stichhältiges vorzubringen. In diesem Umfang war daher den Berufungen (ebenfalls) nicht Folge zu geben.
Die Ersatzfreiheitsstrafen für die Wertersatzstrafen dagegen, deren zulässige Höchstdauer mit einem Jahr begrenzt ist (§ 20 Abs 2 FinStrG), wurden - worin den Berufungswerbern beizupflichten ist - durchwegs etwas zu hoch festgesetzt und waren daher wie im Spruch zu reduzieren.
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