Rechtssatz
Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
3 Ob 613/81 | OGH | 13.01.1982 |
Ähnlich; Beisatz: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. Der Verkäufer verschweigt, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihn aus wiederholten Äußerung des Käufers sein Bauabsicht bekannt war. (T1) |
7 Ob 792/81 | OGH | 01.07.1982 |
Auch |
3 Ob 651/82 | OGH | 12.01.1983 |
Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T2) Veröff: JBl 1984,41 |
2 Ob 1501/83 | OGH | 12.07.1983 |
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7 Ob 553/88 | OGH | 16.06.1988 |
Beisatz: Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. (T3) Veröff: WBl 1988,341 |
2 Ob 113/89 | OGH | 28.11.1989 |
Beisatz: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T4) |
7 Ob 625/91 | OGH | 12.12.1991 |
Auch; Beis wie T1 nur: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. (T5) Veröff: JBl 1992,450 |
1 Ob 548/92 | OGH | 24.04.1992 |
Auch; Beisatz: Jeder Teil muss somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. (T6) Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = ecolex 1993,157 |
1 Ob 1574/92 | OGH | 09.06.1992 |
Auch; Beisatz: Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, vielmehr kommt es auf die Übung des redlichen Verkehrs an. (T7) Veröff: RZ 1993/95 S 280 |
4 Ob 510/93 | OGH | 09.03.1993 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten (§ 863 ABGB) oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T8) |
1 Ob 1538/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 |
2 Ob 382/97h | OGH | 20.01.1998 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Aufklärungspflicht weiters dann zu bejahen, wenn der andere aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T9) |
2 Ob 509/96 | OGH | 17.03.1998 |
nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können. (T10); Beis wie T3 |
10 Ob 88/00i | OGH | 23.05.2000 |
nur T10; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8 |
10 Ob 297/00z | OGH | 28.06.2001 |
Vgl; Beis wie T7 nur: Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich. (T11) |
2 Ob 151/02y | OGH | 20.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T12) |
6 Ob 27/05x | OGH | 19.05.2005 |
Auch; nur T2; Beisatz: Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären. (T13) |
8 Ob 36/07p | OGH | 21.05.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T14); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T15) |
4 Ob 130/09k | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel. (T16) |
6 Ob 268/09v | OGH | 14.01.2010 |
Bem: Hier: Verschweigen des Umstands, dass der Nachbar der Kaufliegenschaft äußerst streitsüchtig sei, ca 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe und es Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Garage und mit der Schneeräumung gebe stellt Arglist dar. (T17) |
9 Ob 50/10h | OGH | 28.07.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung - wie hier über die Bodenbeschaffenheit - darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T18); Veröff: SZ 2010/91 |
3 Ob 23/13y | OGH | 17.07.2013 |
Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T19) |
1 Ob 191/15t | OGH | 22.12.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T20) |
1 Ob 56/17t | OGH | 26.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T21)<br/>Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T22) |
6 Ob 52/18t | OGH | 28.03.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassene Aufklärung darüber, dass es sich bei dem verkauften PKW um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelte, bei dem eine Umkarosserierung stattgefunden hatte und der deshalb für die Herstellergarantie gesperrt war. (T23) |
9 ObA 67/18w | OGH | 30.08.2018 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen. Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen. (T24)<br/>Beisatz: Besondere Umstände“ liegen auch in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen. (T25) |
8 Ob 1/19h | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12 |
5 Ob 130/21k | OGH | 19.08.2021 |
Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12 |
8 Ob 121/22k | OGH | 21.11.2022 |
Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt. (T26) |
2 Ob 222/22v | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beis nur wie T12 |
7 Ob 221/22h | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verschweigen einer Zahlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_003
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