OGH 2Ob2140/96m

OGH2Ob2140/96m27.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Monika S*****, und 2) Dipl.Ing. Hanns S*****, beide ***** vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Peter R***** jun., ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer, Mag.Martin Mennel und Dr.Rainer Welte, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 19,779.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6.März 1996, GZ 3 R 6/96y-55, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.Oktober 1995, GZ 6 Cg 134/94g-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 54.440,39 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 9.073,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von S 19,779.000 mit der Begründung, von diesem im Jahre 1991 ein Unternehmen erworben zu haben, dessen wesentliches Anlagevermögen ein Gebäude gewesen sei; dieses sei bei Abschluß des Kaufvertrages mit schweren, den Klägern nicht erkennbaren Mängel behaftet gewesen, welche ihnen der Beklagte verschwiegen habe. Der Beklagte habe den Irrtum der Kläger über die Beschaffenheit des Gebäudes arglistig veranlaßt, weil er die Mängel trotz genauer Kenntnis absichtlich verschwiegen und sogar eine ausgezeichnete Beschaffenheit des Gebäudes zugesichert habe. Zur Behebung der Mängel seien Aufwendungen in der Höhe des Klagsbetrages notwendig. Diesen schulde der Beklagte aus dem Titel der Gewährleistung und auch aus dem Titel des Schadenersatzes sowie als angemessene Vergütung, weil sich die Kläger in Kenntnis der Beschaffenheit des Gebäudes nur zu einem um den Klagsbetrag verminderten Kaufpreis bereit gefunden hätten. Es sei unrichtig, daß eine lediglich zeitlich befristete und betragsbeschränkte Möglichkeit zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vereinbart worden sei.

Der Beklagte wendete ein, Grundlage des vereinbarten Unternehmenskaufpreises sei ausschließlich eine Ertragswertschätzung gewesen, während das Gebäude und dessen Zustand belanglos gewesen seien; das Gebäude habe sich in einem altersgemäßen Zustand befunden, allenfalls vorhandene geringfügige Mängel seien offenkundig und den Klägern bekannt gewesen. Allfällige schwere Mängel hätten weder der Beklagte noch sein für ihn auftretender Vater gekannt. Die nunmehr vorhandenen Mängel seien erst nach der Übergabe entstanden. Einem Abschluß des Kaufvertrages zu einem verminderten Kaufpreis hätte der Beklagte nicht zugestimmt. Die Klage sei auch deshalb unberechtigt, weil zwischen den Streitteilen eine Begrenzung jeglicher Haftung des Beklagten mit 12,000.000 S und auch vereinbart worden sei, daß allfällige Ansprüche der Kläger aus dem Kaufvertrag und in dessen Zusammenhang bis längstens 30.11.1992 geltend zu machen seien; diese Frist sei versäumt worden. Der von den Klägern begehrte Ersatz des Behebunsaufwandes würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung führen, so daß sich die Kläger einen Abzug "neu für alt"gefallen lassen müßten.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 10.913.430,- samt Zinsen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 8,865.570,- sA ab. Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Bei Abschluß des klagsgegenständlichen Kaufvertrages vom 13.5.1991 war der am 8.7.1969 geborene Beklagte einziger Kommanditist der "Modeversand R***** International Dr.Peter R***** Gesellschaft mbH & Co" mit dem Sitz in 6923 L*****, sowie einziger Gesellschafter der "Modeversand R***** International Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in 6911 Lo*****. Die erstgenannte Kommanditgesellschaft war und ist Eigentümerin des als "Palais R*****" bezeichneten Betriebsgebäudes in L*****. Dieses Gebäude wurde mit großem künstlerischen Aufwand in den Jahren 1976 und 1977 errichtet und 1978 fertiggestellt. Als Geschäftshaus für den Versandhandel wird das Palais seit 1982 voll genutzt; die Benützungsbewilligung für das zweistöckige Lagergebäude mit Büroräumen, einem Hochregallager, Tiefgarage, Heizzentrale, Trafostation, Schutzraum und zwei Betriebswohnungen erfolgte am 12.4.1983. Die Baufläche beträgt 5.544 m2, der darum liegende Garten weist eine Größe von 5319 m2 auf. Auf dem insgesamt ca 4000 m2 großen Flachdach des Gebäudes befindet sich innerhalb einer Gartenanlage mit Freibad eine Penthousewohnung. Das gesamte Palais ist in luxuriöser Weise ausgestattet und weist in jedem Bereich exquisite Ausstattungsdetails auf. Insbesondere ist das Gebäude innen großzügig ausgelegt und infolge der Wandbemalungen von hohem künstlerischen Wert. Das Gebäude wurde durch Dr.Peter R***** errichtet. Dieser war bis September 1987 einziger Gesellschafter der GmbH sowie einziger Kommanditist der KG; im September 1987 wurden sämtliche Geschäftsanteile und Kommanditanteile durch Dr.Peter R***** seinem Sohn, dem Beklagten, geschenkt.

Nachdem Dr.Peter R***** bereits früher Geschäftsführer im Unternehmen Modeversand R***** war, leitete er von 1987 bis zum Verkauf des Unternehmens als Geschäftsführer die GmbH und die KG. Die GmbH war und ist Komplementär der KG.

Da die Söhne des Dr.Peter R***** noch zur Schule gingen und für eine Geschäftsführung in nächster Zeit nicht in Frage kamen, war bereits ab dem Jahre 1987, nachdem Dr.R***** seine Geschäfts- und Kommanditanteile an den Beklagten verschenkt hatte, ein Verkauf des Unternehmens beabsichtigt. Dr.R***** führte im Einverständnis mit dem Beklagten die entsprechenden Verhandlungen. Im Jahre 1990 kam es zum Kontakt mit den Klägern, die am Erwerb eines Unternehmens interessiert waren. Im Februar oder März 1991 wurde durch die Kläger Rechtsanwalt Dr.K***** in die Verhandlungen eingeschaltet und besichtigten die Kläger gemeinsam mit Vertretern der den Unternehmenskauf für die Kläger finanzierenden Bank das Palais R*****. Bereits vorher war eine Besichtigung des Gebäudes durch die Kläger im Beisein des Dr.R***** erfolgt. Daneben fanden auch private Kontakte zwischen den Käufern und Dr.R***** insoferne statt, als die Kläger öfters im Palais R***** bei Dr.R***** Tennis spielten und auch bei diesem zu Gast zum Essen waren. Es bestand volles Vertrauen der Kläger gegenüber Dr.R*****, Kontakte zum Beklagten bestanden nicht; zu einem Treffen mit diesem kam es erst anläßlich der Vertragsunterfertigung.

Da Dr.R***** keine speziellen Erfahrungen im Verkauf eines Unternehmens hatte, wandte er sich an den S*****verein, von dem er erfahren hatte, daß dieser auf den Verkauf und den Kauf von Unternehmen spezialisiert sei. Es kam zum Kontakt mit dem Angestellten des S*****vereins Dr.O*****, welcher in der Folge eine Unternehmsschätzung veranlaßte, einen Bericht über den Gang des Unternehmens erstellte und eine Schätzung des Palais R***** anregte; diese wurde durch Dr.R***** in der Folge beim gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing.Gerhard S***** auch in Auftrag gegeben. An Ing.S***** hat sich Dr.R***** deshalb gewandt, da dieser bereits einige Jahre zuvor ein Gutachten zur Ermittlung des Versicherungswertes erstellt hatte und ihm das Haus bekannt war. Die Unternehmensbewertung erfolgte über Auftrag Dris.O***** durch den Wirtschaftsprüfer Herbert W***** zum Stichtag 30.11.1990. Diese stützte sich auf die ungeprüften Jahresrechnungen vom 1.2.1987 bis 30.11.1990 sowie auf mündliche Auskünfte. Dabei wurde von W***** ein Unternehmenswert von 135,000.000 S ermittelt, welcher sich als 10 % kapitalisierter Ertragswert ergab. Der Zeitwert und der Zustand des Palais R***** spielten bei der Errechnung des Ertragswertes nur eine unterbedeutende Rolle, da die normalen Kosten der Liegenschaftserhaltung im Ertrag berücksichtigt sind. Dabei ging W***** von einem Zustand des Gebäudes, wie er im Schätzungsgutachten S***** beschrieben war, aus. W***** ging demnach von einem kalkulatorischen Gebäudeunterhalt von 1 % auf den Schätzwert der Liegenschaft und von 1 % kalkulatorischer Abschreibung aus, wonach 2 % jährlich für eine Werterhaltung genügen sollten. Bei der Unternehmensbewertung wurde abstrakt davon ausgegangen, daß ein gewisser Raumbedarf für das Unternehmen bestehe, und zwar unabhängig davon, ob die Räume gemietet werden oder ein eigenes Gebäude vorhanden ist. Schäden am Gebäude hätten für die Unternehmensbewertung als außerordentliche Sanierungskosten bei der Ertragswertberechnung keine Berücksichtigung gefunden. Der Ertragswert wurde aufgrund eines nachhaltigen Zukunftserfolges ausgehend von den Zahlen der Vergangenheit errechnet, wobei diese um außergewöhnliche Elemente sowohl hinsichtlich von Erträgen als auch Aufwendungen bereinigt waren. Schäden am Gebäude hätten lediglich bei den Preisverhandlungen berücksichtigt werden können oder müssen, ohne daß diese auf die Ertragswertberechnung und damit auf die Bewertung des Unternehmens direkt Einfluß gehabt hätten.

W***** ging bei seiner Unternehmensbewertung vom Gutachten S***** aus. Dieser besichtigte zur Erstellung seines Gutachtens das Palais R***** am 26.11.1990 gemeinsam mit Dr.R*****; Detailuntersuchungen über Probleme am Gebäude wurden nicht durchgeführt. Schäden am Dach sind Ing.S***** nicht aufgefallen, ebenso nicht Schäden im Inneren des Gebäudes aufgrund von Wassereintritten. Über solche wurde er auch nicht informiert. Gespräche mit anderen Betriebsangehörigen, insbesondere dem Hausmeister, hat er nicht geführt.

Aufgrund der S***** von Dr.R***** erteilten Informationen und aufgrund der Planunterlagen erstellte dieser das Gutachten vom 26.11.1990, in welchem unter Punkt 6 angeführt ist: "Der Bau- und Erhaltungszustand sowohl des Hauptgebäudekomplexes des Versandhauses ("Palais R*****") wie auch des Terrassenwohnhauses ist als sehr gut zu bezeichnen". Entsprechend dieser Einschätzung enthält das Gutachten keine Hinweise auf einen allfälligen Sanierungsbedarf. Der Verkehrswert wurde mit insgesamt 64,220.000 S ermittelt.

Sowohl die Unternehmensbewertung durch W***** als auch das Schätzungsgutachten S***** lagen bei den Verkaufsverhandlungen vor. Diese Unterlagen waren Grundlage der Verhandlungen und damit auch Grundlage des schriftlich ausgehandelten Kaufpreises.

Wesentlich für das Zustandekommen des späteren Kaufpreises war der Umstand, daß durch die Kläger nicht nur die beiden Gesellschaften (GmbH und KG) erworben werden sollten, sondern daß ein Kauf des Unternehmens lediglich inklusive der "Modeversand R***** AG" in Liechtenstein ("R***** Schweiz") möglich war. Die Aktien dieser Gesellschaft befanden sich 100 % im Eigentum von Dr.B*****. Da Dr.B***** bestimmte Preisvorstellungen hinsichtlich von "R***** Schweiz" hatte und nicht unter sfr 7,000.000 verkaufen wollte, mußten diese Preisvorstellungen auch bei den Verhandlungen zwischen Dr.R***** und den Klägern berücksichtigt werden.

Unter Einbeziehung der Preisvorstellungen von Dr.B*****, der Unternehmensbewertung durch W*****, dem Schätzungsgutachten S***** und dem den Käufern durch die finanzierende Bank vorgegebenen Finanzierungsrahmen wurde schließlich eine Einigung über den Preis erzielt und durch Dr.K***** der Kaufvertrag vom 13.5.1981 und eine "Vereinbarung" gleichen Datums verfaßt; die Urkunden wurden am 13.5.1991 in St.Gallen (Schweiz unterfertigt. Am gleichen Tag wurde auch der Kaufvertrag hinsichtlich der "Modeversand R***** AG" mit einem Kaufpreis von sfr 7,000.000 zwischen den Klägern und Dr.B***** unterfertigt.

Der Kaufvertrag vom 13.5.1991 enthält als Kaufgegenstand sämtliche Geschäftsanteile und Kommanditanteile der Modeversand R***** International Gesellschaft mbH und der Modeversand R***** International Dr.Peter R***** Gesellschaft mbH & Co; der Kaufpreis beträgt für die Geschäftsanteile der Modeversand R***** International Gesellschaft mbH 500.000 S, jener für die Kommanditanteile an der Modeversand R***** International Dr.Peter R***** Gesellschaft mbH & Co 61,064.000 S. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 12,000.000 S wurde vereinbart, daß die Zahlung mittels Scheck an den S***** Bankverein zum Erlag auf ein Sperrkonto der Vertragsteile zu erfolgen habe. Dieser Erlag auf dem Sperrkonto dauert gemäß § 5 Abs 2 des Vertrages bis 30.11.1992, soferne keine Ansprüche durch die Käufer aus diesem Vertrage erhoben werden. Im § 7 Abs 1 Punkt 3 des Kaufvertrages sichert der Verkäufer zu, daß das Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen erhalten und ergänzt worden ist. § 8 des Kaufvertrages lautet wie folgt:

"Haftung

(1) Ist eine der vorstehend gegebenen Zusicherungen ganz oder teilweise unrichtig, sind die Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern. Als Sicherheit für die gemäß § 7 gemachten Zusicherungen dient der auf das Sperrkonto beim S***** Bankverein einzuzahlende Rückbehalt. Die Käufer können dieses Recht nur geltend machen, falls sie den Verkäufer unter Verständigung der Bank bis spätestens 30.11.1992 schriftlich aufgefordert haben, sie innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zahlung der Aufforderung so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zusicherung richtig gewesen wäre und diese Frist, aus welchem Grunde immer, fruchtlos verstrichen ist.

(2) Die Ansprüche der Käufer setzen ein Verschulden des Verkäufers, seiner Organe und Erfüllungsgehilfen nicht voraus.

(3) Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 sind die Käufer berechtigt, vom Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes, die zur Deckung ihrer einvernehmlich oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche erforderlichen Beträge aus dem Kaufpreisrückbehalt (Sperrkonto) einzufordern.

(4) Die Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer einerseits und dem S***** Bankverein andererseits betreffend das Sperrkonto bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages."

Im § 15 bestätigten die Vertragsteile gegenseitig, daß neben diesem Vertrag keine Nebenabreden getroffen wurden, Änderungen von Vertragsbestimmungen oder Ergänzungen derselben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der vereinbarten Schriftlichkeit. Die "Vereinbarung" ist eine solche zwischen dem S***** Bankverein, dem Beklagten und den Klägern. In deren Punkt 2 ist vorgesehen, daß vom Kaufpreis ein Teilbetrag von 12,000.000 S auf ein von Vertragspartnern beim S***** Bankverein St.Gallen zu errichtendes Sperrkonto erlegt wird. Der Erlag erfolgt zum Zweck der Besicherung etwaiger Ansprüche der Unternehmenskäufer aus dem Erwerb der Geschäftsanteile und Kommanditanteile. Nach dem 30.11.1992 ist der S***** Bankverein beauftragt, das Kontoguthaben zur ausschließlichen Verfügung von Herrn Peter R***** zu zu stellen. Falls die Käufer Ansprüche infolge Vertragsverletzung geltend machen, kommt lit f dieser Vereinbarung zur Anwendung. Gemäß Punkt 2 lit e sind Ansprüche der Käufer infolge angeblicher Vertragsverletzung durch den Verkäufer, insbesondere auf Gewährleistung durch die Käufer nach Hervorkommen ohne Verzug geltend zu machen. In diesem Fall haben die Kaufvertragsparteien den Versuch zu unternehmen, sich gütlich über die geltend gemachten Ansprüche zu einigen. Falls eine solche Einigung nicht möglich ist, sind die Käufer auf den Klagsweg verwiesen. Falls eine solche Klage eingereicht wird, ist dies dem S***** Bankverein unter Angabe des geforderten Betrages mit bis spätestens 30.11.1992 bei der Bank eintreffenden eingeschriebenen Briefes seitens der Käufer mitzuteilen. In diesem Falle verlängert sich die Sperre im Umfang des geltend gemachten Betrages zuzüglich einer Kostenpauschale von 20 % hierauf. Über dieses Sperrkapital kann nur noch gemeinschaftlich oder gestützt auf einen Gerichtsentscheid verfügt werden (lit f).

Über diese schriftlichen Vereinbarungen hinausgehende weitere mündliche Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen wurden nicht getroffen.

Die Kaution wurde über Wunsch der Käufer als Sicherheit in den Kaufvertrag aufgenommen. Ursprünglich wurde eine solche von 30 % gewünscht, doch einigte man sich dann auf eine solche in der Höhe von 12,000.000 S, mit welcher Sicherheit für alle Ansprüche geleistet werden sollte, die sich allenfalls aus dem Kauf des Unternehmens für die Kläger ergeben, wenn auch über die diesbezüglich sichergestellten Ansprüche nicht konkret gesprochen wurde. Insbesondere war im Zusammenhang mit der Kaution der Zustand des Palais R***** kein Thema, weil die Käufer ausgehend vom Gutachten S***** von einem sehr guten Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes ausgingen.

Über den Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunden hinaus wurden keine besonderen Gespräche geführt, insbesondere auch nicht über die Auslegung der in den Urkunden angeführten Frist zum 30.11.1992 und hinsichtlich der zu wählenden Vorgangsweise bei Geltendmachung von Ansprüchen durch die Käufer.

Entgegen dem Gutachten S***** befand sich das Palais R***** in keinem guten Bauzustand. Vielmehr gab es von Anfang an Probleme mit dem Dach des Gebäudes, welches ein Dauerproblem darstellte. Es kam jedes Jahr an verschiedenen Stellen zu Wassereintritten. Dabei rann das Wasser wie ein Vorhang über eine Wand herunter, sprudelte daumendick aus einer Wand heraus, füllte einen großen Deckenleuchter und ergoß sich nach Auffüllung desselben kaskadenartig auf den Boden, es ergoß sich über die Stiegen herunter und kam auch aus Lichtschaltern. Wassereintritte gab es vom Chefbüro im Obergeschoß bis ins Parterre. Die Versuche des Hausmeisters, dieses Problem in den Griff zu bekommen und das Dach abzudichten, scheiterten. Der Hausmeister mußte ständig die Spuren des Wassers im Inneren des Gebäudes beseitigen, indem die Schadstellen ausgebessert und neu bemalt wurden. Dies gelang dem Hausmeister überwiegend sehr gut, so daß die Schadensfälle außerhalb der Wassereintritte für einen infolge der künstlerischen Ausgestaltung des Innenbereiches ohnehin abgelenkten Betrachter kaum oder gar nicht erkennbar waren.

Die Ursache für die ständig wiederkehrenden Wassereintritte sind in der Undichte des Flachdaches im Bereich des Dachgartens aber auch der Tennishalle gelegen. Worin die Ursache für die Wasserdurchlässigkeit des Daches gelegen war, konnte nicht festgestellt werden. Es dürften mehrere Ursachen dafür verantwortlich sein, wie Mängel an den Randanschlüssen, Probleme bei der Wasserabfuhr, allfällige Beschädigungen beim Auftragen des Humus oder bei Gärtnerarbeiten oder allenfalls auch durch das Wurzelwerk der bis zu 20 m hohen Bäume. Ob das Dach in seiner ursprünglichen Herstellung dem Stand der Technik entsprach, konnte nicht beurteilt werden.

Die Betonplatten des Daches sind mit Polyurethan-Ortschaum abgedichtet, worüber sich eine ca 5 cm dicke Blähtonschicht, darüber eine ca 10 cm dicke Filterschicht und darüber ca 70 bis 80 cm Humus befinden. Möglicherweise wurde über den Betonplatten noch eine zusätzliche 2 bis 3 mm starke wasserdichte Haut angebracht. Die Abdeckung des Daches mit PU-Ortschaum ist problematisch. Tatsächlich ist die Oberfläche des Daches stark angegriffen, die Schaumlage ist voll Wasser, es sind großflächige Blasen vorhanden. Bei leichtem Andrücken entstehen Risse, aus welchen Wasser austritt. An den Hochzügen ist die Dämmung abgebröselt, die Dachanschlüsse zu Attika und den Wandanschlüssen sind undicht. Die Folge sind Wasserdurchtritte durch die Decke, Putzschäden an den Wänden und abgefaulte Schwellenbretter beim Penthouse. Es ist auch die Abdichtung des Teiches durchnäßt, wobei ebenfalls bei leichtem Andrücken ein Riß entsteht und Wasser austritt. Der Zustand des Daches stellt einen wesentlichen Mangel dar, der bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Gebäudes durch die Kläger gegeben war. Damit nicht weitere Schäden an der Bausubstanz entstehen, müssen die Flachdächer sofort neu abgedichtet werden. Wichtig ist insbesondere auch eine neue Abdichtung über der Tennishalle, weil die Decke der Tennishalle aus Holz besteht.

Insgesamt stellt sich der dringend erforderliche Sanierungsbedarf mit Index Mai 1991 unter Berücksichtigung eines dem Alter der Anlage und einer normalen Haltbarkeit entsprechenden Abzuges "neu für alt" wie folgt dar:

Flachdachsanierung S 9,158.353,--

Mauer am Dachgarten S 203.581,--

Fassade-Penthouse S 63.814,--

Gesimse Tennishalle S 252.828,--

Mönch-Nonnen rest-

liches Gebäude S 618.233,--

Honorare für Baumei-

ster S 616.621,39

zusammen S 10,913.430,--

Die Sanierungsbedürftigkeit der Dacheindeckungen, des Außenputzes beim Penthouse sowie der Gesimse samt Mönch-Nonnen-Ziegelabdeckungen waren Dr.R***** im Zuge der Verkaufsgespräche bekannt, er hat diese Umstände jedoch gegenüber den Verkäufern bewußt verschwiegen, um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen und die Verkaufbarkeit des Unternehmens insgessamt zu einem möglichst hohen Preis nicht zu gefährden. Die Käufer haben sich diesbezüglich auf das durch Dr.R***** vorgelegte Gutachten verlassen und sind von einem sehr guten Zustand des Gebäudes ausgegangen. Aufgrund einer äußeren Besichtigung war für die Käufer lediglich erkennbar, daß die Mönch-Nonnen-Dachziegel bereits abbröckelten. Der Zustand und die dringende Erneuerungsbedürftigkeit der Gesimse selbst war hingegen nicht zu erkennen.

Der dringende Sanierungsbedarf war Dr.R***** insbesonders aufgrund eines Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing.W***** vom 28.11.1987 bekannt. Es sollte damals ein reelles Gutachten über den Verkehrswert des Gebäudes erstellt werden und erfolgte auch eine vollständige Befundaufnahme. Eine detaillierte Ausfertigung des Gutachtens unterblieb, da Dr.R***** dem Sachverständigen W***** gegenüber erklärte, er solle seine Gutachtenserstellung nicht fortsetzen. Es kam lediglich zu einem "Kurzbericht", der allerdings bereits eine Anführung der dringend notwendigen Reparaturkosten enthielt, wobei für die Sanierung der gesamten Dacheindeckungen S 7,400.000, für die Sanierung des Außenputzes beim Penthouse S 990.000 sowie für die Gesims-Sanierungen S 660.000 angeführt waren. Dieser Kurzbericht war Dr.R***** bekannt. Wenngleich somit 1987 der konkrete Sanierungsbedarf Dr.R***** bekannt war, wurde von ihm damals angeordnet, alle bereits vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen zu streichen. Dr.R***** wollte nämlich das Unternehmen samt dem Palais verkaufen und hatte keinerlei Interesse mehr, größere Investitionen zu tätigen.

Noch im Jahr 1990 hat der Hausmeister des Palais R***** mit Dr.R***** über die Probleme am Tennisdach gesprochen und einen Sanierungsvorschlag eingeholt. Die Firma R*****, die das Dach ursprünglich hergestellt hatte, teilte dabei im Schreiben vom 16.8.1990 mit, es sei die Oberfläche stark angegriffen, die oberste Schaumlage sei teilweise mit Wasser unterwandert und bilde großflächige Blasen. Das fehlende Gefälle und Verunreinigungen stauten das Wasser selbst nach wochenlangen Trockentagen auf. Die Schäden würden größer werden und sei eine Totalsanierung die Folge. Auch dieses Schreiben war Dr.R***** bekannt. Ebenfalls im August 1990 wurde ein Anbot einer Fachfirma für Spenglerei und Flachisolierungen eingeholt, welche mitteilte, es sei zu befürchten, daß die Bausubstanz in arge Mitleidenschaft genommen werde, wenn nicht in absehbarer Zeit eine zufriedenstellende Sanierung erfolge.

Über all diese Sanierungsvorschläge wurde bei den Verkaufsgesprächen nicht gesprochen. Da Dr.R***** auch den Wunsch geäußert hatte, die Käufer sollten vor der Übernahme des Unternehmens mit den Unternehmensmitarbeitern nicht sprechen, um dadurch keine Unruhe in den Betrieb zu bringen und dieser Wunsch von den Käufern auch respektiert wurde, erhielten die Käufer auch von den Mitarbeitern im Unternehmen keine Kenntnis von den Mängeln.

Hätten die Kläger den wahren Zustand des Palais R***** gekannt, so wären sie trotzdem am Kauf des Unternehmens interessiert gewesen, sie hätten jedoch die Sanierungskosten in die Verkaufsverhandlungen eingebracht. Das Ergebnis der Verkaufsverhandlungen ist rückwirkend nicht mehr feststellbar und muß insbesondere offenbleiben, ob Dr.R***** tatsächlich billiger verkauft hätte und wieviel zu bezahlen die Kläger bei Kenntnis der Mängel bereit gewesen wären. Die Kläger kannten lediglich die Wasserflecken in der Tennishalle, welche von Dr.R***** bagatellisiert wurden. Auch hinsichtlich der Dachziegel waren die Kläger aufgrund der Angaben des Dr.R***** der Meinung, es handle sich dabei um Kleinigkeiten.

Nach der Übergabe des Unternehmens besichtigten die Kläger das Gebäude näher. Sie gewannen dabei die Meinung, es liege dringender Sanierungsbedarf vor. Sie beauftragten den Sachverständigen Ing.S*****, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.6.1991 feststellte, daß die Tennishalle, die Vordächer mit Simsen, die Turmaufbauten und ein Teil des Daches sofort saniert werden müßten, das begrünte Dach innerhalb von fünf Jahren, das Penthousedach innerhalb von zehn Jahren. Ein Sanierungsbedarf wurde auch hinsichtlich der Penthousewände und des Schwimmbades sowie der Fassade festgestellt. An Sanierungskosten wurden S 18,129.000 für die Dachsanierung, S 350.000 für die Sanierung der Wände des Penthouses und S 600.000 für die Sanierung des Schwimmbades außen und innen angesetzt. Trotz dieses Gutachtens waren die Kläger weiter der Meinung, die Schäden wären nicht so schlimm und es müßte nicht sofort gehandelt werden. Die Kläger reagierten erst, nachdem kurz vor dem 30.11.1992 ein mit diversen Arbeiten beauftragter Spenglerunternehmer sie darauf hinwies, man müsse das Tennishallendach komplett erneuern.

Am 26.11.1992 sandten nun die Kläger einen eingeschriebenen Brief an den S***** Bankverein in dem unter Hinweis auf den Erlag von S 12,000.000 auf dem Sperrkonto folgende Ansprüche aus dem Vertrag geltend wurden:

1. Gewerbesteuer S 356.400

2. ........

"3. Gemäß der als Basis für den Verkauf vorgelegten Schätzung Baumeister Ing.Gerhard S***** vom 26.11.1990 wurde zu Punkt 6 der genannten Schätzung der Bau- und Erhaltungszustand des Hauptgebäudekomplexes und des Terrassenwohnhauses als "sehr gut" bezeichnet. Dies schien auch nach der im Zuge der Vertragsverhandlungen möglichen Überprüfung richtig zu sein. Nun stellt es sich nachträglich heraus, daß das Objekt mit versteckten Mängeln behaftet ist, die erst im Laufe der Zeit offenkundig wurden. Es handelt sich um die Dacheindeckung des Hauses, vor allem das Tennishallendach, das Dach des Penthouses und die Abdeckung der Gesimse. Die dringende Sanierung der Gesimse wurde mit einem Aufwand von ca 800.000 S an den schlechtesten Stellen durchgeführt. Die Gesamtsanierung der Gesimse erfordert einen Aufwand von ca einer weiteren Million Schilling. Die Gesamtsanierung der Dächer dürfte sich aufgrund der vorliegenden Teilofferte auf mindestens S 15,000.000 belaufen.

Gemäß § 7 Abs 2 lit f Zahl 3 des Kaufvertrages vom 13.Mai 1991 wurde vom Verkäufer unter anderem zugesichert, daß das Anlagevermögen der Gesellschaft nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen erhalten worden ist, was aber offenkundig bezüglich der Eindeckungen des Hauses nicht der Fall war. Es stehen uns deshalb bezüglich des Sicherheitserlages gemäß § 8 des genannten Vertrages Rückbehaltungsansprüche zu, welche wir nur mit einem Teilbetrag von S 5,000.000 aus diesem Titel geltend machen, um es dem Verkäufer zu erleichtern, die auf ihn zukommenden Steuerverbindlichkeiten aus dem Verkauf abzudecken.

Gesamtforderung Punkt 1 bis 3 daher S 5,836.400.

Wir bitten Sie, diesen Betrag über den 30.11.1992 hinaus zu sperren und beziehen uns dabei auf Punkt 2 lit f der Vereinbarung vom 19.5.1991.

Der Resterlag von S 6,163.600 wird hiemit per 30.11.1993 zur freien Verfügung durch Herrn Peter R***** freigegeben.

Gegen Überweisung des Betrages von S 5,836.400 bis 30.11.1992 sind wir bereit, die obgenannte Sperre aufzuheben. Eine solche Aufhebung bedarf aber wieder eines gesonderten Schreibens von uns.

Gemäß Punkt 2 lit f der Vereinbarung vom 13.5.1991 teilen wir hiemit mit, daß wir, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, die Klage wegen dieses Betrages einreichen, so daß die Sperre bezüglich des Betrages von S 5,836.400 hiemit auf unbestimmte Zeit verlängert ist."

Dieses Schreiben wurde lediglich an den S***** Bankverein, nicht jedoch an den Beklagten oder an Dr.Peter R***** abgefertigt. Eine Kopie des Schreibens wurde vom ***** Bankverein mit Brief vom 22.12.1992 an Dr.R***** an dessen Anschrift in Monte Carlo gesandt, bei dem das Schreiben am 5.1.1993 eingegangen ist.

Der Verkehrswert der Liegenschaft "Palais R*****" betrug im Dezember 1990 S 64,220.000, ausgehend von einem einwandfreien Zustand des Gebäudes.

Während in den letzten Jahren vor der Veräußerung des Unternehmens nur 200.000 S jeweils in die Erhaltung des Gebäudes investiert wurden, wurden durch die Kläger im Jahre 1992 S 976.473, im Jahre 1993 S 574.413 sowie in neun Monaten des Jahres 1994 S 432.796 an Erhaltungsaufwand für Fremdrechnungen geleistet.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Mängel des Gebäudes seien als unwesentliche Mängel des von den Klägern erworbenen Unternehmens zu behandeln, so daß den Klägern ein Preisminderungsanspruch aus dem Titel der Gewährleistung zustehe. Da dem Vertreter des Beklagten aber auch Arglist vorzuwerfen sei, hätten die Kläger nicht nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen des durch die Arglist bewirkten Irrtums, sondern auch einen Schadenersatzanspruch in der Höhe des Erfüllungsinteresses; zur Erfüllung der Zusage eines einwandfreien Zustandes sei die Behebung der bereits bei der Übergabe vorhandenen Mängel erforderlich, so daß den Klägern Ersatz des Behebungsaufwandes in der Höhe von S 10,913,430 gebühre.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Der Beklagte bekämpfte in seiner Berufung die Feststellung, daß über die schriftlichen Vereinbarungen hinaus weitere mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden und keine besonderen Gespräche geführt wurden über den Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunden hinaus. Auf diese Ausführungen ging das Berufungsgericht nicht ein, weil auch eine Unterstellung der Richtigkeit der in diesem Punkt der Berufung gewünschten Feststellungen zu keiner anderen Lösung des Falles führe. Auch die Negativfeststellung eines hypothetischen Verlaufes der Verhandlungen blieb als unerheblich dahingestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß das zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäft einen Unternehmenskauf darstelle. Die Mängel des zum Anlagevermögen gehörenden Gebäudes seien als unwesentliche behebbare Mängel des Kaufgegenstandes anzusehen. Der von den Klägern wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Kaufvertrages erhobene Schadenersatzanspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht, weil nach nunmehr neuerer Rechtsprechung eine Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf das Erfüllungsinteresse gegeben sei. Bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes habe der Käufer neben den Gewährleitungsansprüchen - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - die Möglichkeit, das Erfüllungsinteresse zu verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert sei (ecolex 1992, 628). Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache habe der Käufer Anspruch darauf, in seinem Vermögen so gestellt zu werden, wie er bei vom Verkäufer geschuldeter Erfüllung des Kaufvertrages stünde. Verweigere der Verkäufer im Falle eines behebbaren Mangels die Verbesserung, bestehe das Erfüllungsinteresse des Käufers in dem zur Behebung des Mangels erforderlichen Deckungskapital (JBl 1993, 786). Die Rechtswidrigkeit liege in der vertragswidrigen Schlechterfüllung des Kaufvertrages. Ein Verschulden sei zu unterstellen, wenn der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages in seinen Zusicherungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes arglistig handelte.

Zutreffend sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, es sei dem Vertreter des Beklagten Arglist vorzuwerfen. Dr.R***** habe Kenntnis von den schwerwiegenden Mängeln des Gebäudes und dem zu deren Behebung dringend erforderlichen ungewöhnlich hohen Aufwand gehabt, dennoch habe er den Klägern einen sehr guten Bau- und Erhaltungszustand zugesichert, um den Abschluß des Geschäftes nicht zu gefährden und einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Das Verschweigen der Mängel, der Notwendigkeit einer dringenden Behebung derselben und des hiezu erforderlichen ungewöhnlich hohen Aufwandes sei als Arglist zu beurteilen. Den Klägern gebühre sohin der Ersatz der zur Behebung der Mängel erforderlichen Kosten in der vom Erstgericht zutreffend ermittelten Höhe. Ausschlaggebend sei das Erfüllungsinteresse und nicht der sich aus der Anwendung der sogenannten relativen Berechnungsmethode ergebende Differenzbetrag.

Auf die Frage der Auslegung der Vereinbarung einer Bedingung, einer Befristung und Beschränkung einer Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Verletzung der Verkäuferpflichten sei nicht einzugehen, weil sich der Beklagte wegen der ihm zuzurechnenden Arglist seines Vaters nicht mit Erfolg auf die eingewendete Befristung und betragsmäßige Beschränkung berufen könne, weil dies Treu und Glauben widerspreche. Es könne daher die vom Beklagten vermißte weitere Erforschung des Vertragswillens unterbleiben.

Ein Verzicht der Kläger könne aus ihrem Schreiben vom 26.11.1992 schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil dieses Schreiben nicht an den Beklagten oder dessen Vater gerichtet wurde.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Kaufvertragsrecht zur Frage fehle, in welcher Höhe ein Verkäufer bei rechtswidriger und schuldhafter Lieferung einer mit behebbaren unwesentlichen Mängeln behafteten Sache Schadenersatz für jene Nachteile leisten müsse, welche in der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache selbst liegen.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtzeitige (Postaufgabe 24.4.1996) Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung zur Schadenersatzpflicht beim Anteilskauf aufgrund von Mängeln des Unternehmens gibt, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, beim hier vorliegenden Unternehmenskauf könnten die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht ohne weiteres auf die Grundsätze des Werk- bzw Kaufvertragsrechts gestützt werden. Ein Unternehmen bestehe nicht nur aus Sachwerten, sondern auch aus einer Vielzahl immaterieller Wertkomponenten, was dazu führe, daß beim Unternehmenskauf selbst ein durch Arglist herbeigeführter Irrtum des Käufers über Zustand und Wert eines einzelnen Unternehmensbestandteiles nicht dazu führen könne, daß die Kosten der Mängelbehebung für diesen Bestandteil zugesprochen werden. Vielmehr müßten der ursprüngliche Wert des Unternehmens und der zu errechnende Wert des Unternehmens, bei dem der eine oder andere wertbestimmende Bestandteil mangelhaft sei, zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden. Durch diese Berechnung bleibe die subjektive Äquivalenz des ursprünglichen Geschäftes erhalten. Es wäre daher ein neuerliches Bewertungsgutachten unter Berücksichtigung der geänderten sachlichen Voraussetzungen für die Ertragskraft zu erstellen gewesen (Puck, Der Unternehmenskauf, 85). Hätten die Parteien der Preisbestimmung ein bestimmtes Bewertungsverfahren zugrundegelegt, wie im vorliegenden Fall, dann müsse nach diesem Verfahren auch der Wert des mangelhaften Unternehmens (bzw der Anteile) bestimmt werden.

Der Beklagte bestreitet auch, es sei seinem Vertreter Dr.Peter R***** Arglist vorzuwerfen. Der Hausmeister habe stets alles im Griff gehabt und beim Auftreten irgendwelcher Mängel jederzeit die Sanierung bewerkstelligt. Das Gutachten des Ing.W***** habe einem völlig anderen Zweck gedient, als irgendwelchen Sanierungsbedarf festzustellen. Auch die Kläger hätten nach Einholung eines Gutachtens über den Sanierungsbedarf vom 25.6.1991 noch am 10.1.1992 Dr.R***** mitgeteilt, daß ihre Bewunderung ihm gegenüber von Tag zu Tag wachse und ihnen der Versandhandel Spaß und Freude bereite.

Aber auch bei Annahme von Arglist wäre nur ein Begehren auf Vertragsanpassung berechtigt. Es wäre hier zu klären gewesen, ob der Vertreter des Beklagten zu anderen Konditionen den Vertrag geschlossen hätte, was zu verneinen sei. Der Beklagte habe ohnehin um ca die Hälfte des durch Gutachten ermittelten Unternehmenswertes verkauft und sohin einen Preis akzeptiert, der unter dem Gesichtspunkt der Verkürzung über die Hälfte zu betrachten sei. Eine weitere Preisreduktion wäre für ihn nicht in Frage gekommen.

Die Vorinstanzen hätten sich auch in irriger Rechtsansicht dem Kausalitätsproblem nicht gestellt. Das Verhalten des Täuschenden und der Irrtum des Getäuschten müßten nämlich für den Vertragsabschluß kausal sein, das heißt der Getäuschte müßte beweisen, daß er ohne den Irrtum nicht oder nicht so kontrahiert hätte. Diesen Nachweis hätten die Kläger nicht erbracht. Auch bei listiger Irreführung über (unwesentliche) Umstände, bestehe für den Getäuschten im Rahmen des § 872 ABGB nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung.

Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß wegen Arglist des Dr.Peter R***** die Bedingung einer Befristung und Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen im Kaufvertrag Treu und Glauben widerspreche. Die Kläger seien bereits eineinhalb Monate nach Kaufvertragsabschluß darüber informiert gewesen, daß ein angeblicher Sanierungsaufwand von 18,12 Mio S in absehbarer Zeit erforderlich sei. Es sei nun nicht einzusehen, dem Käufer die Möglichkeit einzuräumen, solche Ansprüche zu einem beliebigen Zeitpunkt geltend zu machen. Daß Ansprüche aus Arglist erst in 30 Jahren verjähren, bedeute nicht, daß nach ihrer Kenntnis zu einem beliebigen Zeitpunkt hiefür Ersatz gefordert werden könne. Auch im Falle der Arglist müsse der Getäuschte nach Hervortreten des Mangels diesen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist durchsetzen. Da unter Kaufleuten eine unverzügliche Rügepflicht bestehe, könnten die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen abgekürzt werden. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen. Dr.Peter R***** habe im Interesse des Beklagten nicht gewollt, daß ein Schwebezustand über längere Zeit bestehe. Vor allem hätte für ihn aus steuerlichen Gründen der Kauf zu einem bestimmten Zeitpunkt perfekt sein müssen, um auch eine korrekte und richtige Steuererklärung abgeben zu können. Wenn also die Parteien bezüglich aller Ansprüche eine Befristung bis 30.11.1992 vornahmen, dann hätten die Kläger ihre Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt auch geltend machen müssen. Die Bestimmung des Punktes 2 lit e der Vereinbarung vom 13.5.1991, wonach Ansprüche durch die Käufer nach Hervorkommen ohne Verzug geltend zu machen seien, entspreche der kaufmännischen sofortigen Rügepflicht. Es könne doch nicht sittenwidrig sein zu vereinbaren, daß Ansprüche, gleichgültig woraus sie resultieren und wann sie hervorkommen, nach Hervortreten sofort ohne Verzug geltend zu machen sind.

Schließlich sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts über den vom Beklagten eingewendeten Verzicht unrichtig. Daß das Schreiben vom 26.11.1992 an den S***** Bankverein gerichtet sei, entspreche dem § 8 des Kaufvertrages vom 13.5.1991. Wenngleich die Kläger im Sinne der getroffenen Vereinbarung zunächst den Beklagten hätten verständigen müssen, sei dieses Schreiben auch als an den Beklagten gerichtet zu werten, wenn sie sich direkt an den S***** Bankverein wandten, um die vereinbarte Frist zu wahren. Schließlich sei das Schreiben an Dr.R***** weitergeleitet worden und beim Vertreter des Beklagten am 5.1.1993 eingelangt.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag als Unternehmenskauf zu bewerten ist. Mit dem Kauf aller Anteile einer Gesellschaft wird nämlich nach Verkehrsauffassung und wirtschaftlichem Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert (ecolex 1991, 24; ecolex 1990, 216). Dies bedeutet, daß in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden sind (ecolex 1996, 15 mwN; Puck, Der Unternehmenskauf, 12 ff). Im Hinblick auf die seit der Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 63/37) bejahte volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sind auch die für einen Unternehmenskauf geltenden Schadenersatzregeln anzuwenden (Puck, aaO, 124).

Unzweifelhaft war im vorliegenden Fall der Parteiwille auf den Erwerb des Unternehmens als solches gerichtet. Ebenso ist davon auszugehen, daß das Unternehmen, und somit der Kaufgegenstand, mit einem, wenn auch behebbaren, Mangel des Anlagevermögens behaftet ist (Reich-Rohrwig/Thiery, Gewährleistungsfragen beim Anteilskauf, ecolex 1991, 91). Dieses Anlagevermögen "Palais R*****" war bei der Ermittlung des Kaufpreises auch ein wertbestimmender Faktor (nach den Feststellungen des Erstgerichtes war das Schätzungsgutachten S***** Grundlage der Verhandlungen und damit auch Grundlage des schließlich ausgehandelten Kaufpreises).

Es ist daher davon auszugehen, daß der von den Klägern erworbene Kaufgegenstand (Unternehmen) mit einem behebbaren Mangel (schwere Baumängel des zum Anlagevermögen gehörenden "Palais R*****") behaftet war.

Wie schon oben ausgeführt, wird seit der Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 63/37) in nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl 1992,

114; JBl 1992, 245; SZ 63/53; JBl 1993, 786; RdW 1996, 110 = ecolex

1996, 250; ecolex 1995, 551 = JBl 1995, 791) im Werkvertragsrecht die

volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen anerkannt. Diese Konkurrenz besteht auch für das Kaufvertragsrecht (ecolex 1990, 474; ecolex 1992, 628 ua). Der Käufer kann daher vom Verkäufer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes (SZ 63/37; SZ 66/17). Bei aus Vertrag abgeleitetem Schadenersatz besteht hiebei keine Beschränkung auf die Höhe der objektiven Wertminderung, hat doch der Käufer Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Unternehmer die ihm obliegende Erfüllung ordnungsgemäß erbracht (SZ 63/37; SZ 66/17; RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Klägern den Ersatz der Mängelbehebungskosten (unter Berücksichtigung von "alt für neu" zugesprochen. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte in seiner Revision auf die Ausführungen von Puck (Der Unternehmenskauf, 163). Puck führt nämlich an der Stelle (S 124), die sich mit den Schadenersatzansprüchen des Käufers befaßt, in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung aus, daß bei behebbaren Mängeln der Käufer als Erfüllungsinteresse auch die Kosten verlangen kann, die zur Herstellung des mängelfreien Zustandes aufgewendet wurden bzw werden müssen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Klägern die Mängelbehebungskosten (unter Berücksichtigung von "alt für neu") zugesprochen, die in der Revision geforderte subjektive Äquivalenz ist nicht herzustellen.

Was die in der Revision aufgeworfene Frage der Arglist des Verkäufers bzw seines Vertreters betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der von den Klägern geltend gemachte Schadenersatzanspruch davon unabhängig ist. Das Verschulden des Verkäufers an der Vertragsverletzung wird nämlich nach § 1298 ABGB vermutet und müßte der Unternehmens- bzw Anteilsverkäufer beweisen, daß er die Mängel der Sache weder kannte noch kennen mußte bzw daß er - ohne sein Verschulden - sie nicht beseitigen konnte (Puck, aaO, 124 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Was nun die Behauptung der beklagten Partei betrifft, es sei vereinbart worden, sämtliche Ansprüche müßten bis 30.11.1992 geltend gemacht werden, so ist es richtig, daß eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 1489 ABGB zulässig ist (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu § 1502 mwN). Der Einrede der Verjährung kann aber die Replik der Arglist entgegengehalten werden und kann geltend gemacht werden, daß die Einrede Treu und Glauben widerspreche. Dieser Einwand der klagenden Parteien ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, berechtigt. Wenngleich im allgemeinen eine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers nicht besteht und grundsätzlich jeder Teil seine eigenen Interessen selbst wahren muß (JBl 1992, 711 = BankArch 1993, 408), besteht eine Aufklärungspflicht dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (BankArch 1996, 382). An einer derartigen Aufklärungspflicht des Verkäufers (bzw seines Vertreters) kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, lag doch den Verkaufshandlungen ein Gutachten zugrunde, daß einen mängelfreien Zustand des Palais R***** attestierte. Bei dieser Sachlage hätte Dr.Peter R***** die Kläger über den Sanierungsbedarf und die damit verbundene exorbitanten Kosten aufklären müssen. Vielmehr hat er in Kenntnis des Umstandes, daß den Klägern die wahre Sachlage nicht bekannt war, die Mängel verschwiegen und einen sehr guten Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes zugesichert, um den Abschluß des Geschäftes nicht zu gefährden und einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Die Berufung auf eine allfällige Verkürzung der Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche widerspricht auch nach Ansicht des erkennenden Senates bei dieser Sachlage Treu und Glauben. Gerade die Berufung des Beklagten auf die Bestimmung des § 377 HGB über die unverzügliche Rügepflicht zeigt die Unrichtigkeit seines Standpunktes. Gemäß Abs 5 dieser Bestimmung kann sich nämlich der Verkäufer, der den Mangel arglistig verschwiegen hat, nicht auf diese Vorschriften berufen. Arglist durch Verschweigen des Mangels liegt dann vor, wenn der Verkäufer die Ware in Kenntnis des Mangels verkauft und gleichzeitig damit gerechnet hat, daß dem Käufer die Mangelhaftigkeit nicht bekannt ist (Kramer in Straube HGB I2, §§ 377, 378 Rz 16); diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Schließlich haben die Vorinstanzen zu Recht auch einen Verzicht der klagenden Parteien schon deshalb abgelehnt, weil das Schreiben vom 26.11.1992 nicht an den Beklagten oder seinen Vertreter gerichtet ist. Daß der S***** Bankverein Vertreter des Beklagten gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Feststellungen. Der Umstand, daß das Schreiben in der Folge dem Beklagten zugekommen ist, ändert nichts daran, daß es nicht an ihn gerichtet war.

Zusammenfassend folgt daraus, daß die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Kläger zu Recht bejaht haben, so daß der Revision des Beklagten keine Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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