OGH 1Ob617/95

OGH1Ob617/9523.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den beklagte Partei Stefan P*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 219.927 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 7.Februar 1995, GZ 5 R 181/94-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27.Juli 1994, GZ 29 Cg 124/93-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.665 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zugunsten der klagenden Bank hafteten auf einer Liegenschaft Höchstpfandrechte über 2,5 Mio S und zweimal 420.000 S aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren, an dem der Beklagte nicht beteiligt war, wurde der Verkehrswert dieser Liegenschaft mit 5,498 Mio S und jener des darauf befindlichen Inventars mit 154.500 S geschätzt und mit Beschluß vom 2.Oktober 1986 die Liegenschaft samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör um das Meistbot von 2,826.250 S der klagenden Partei zugeschlagen, die für diesen Grunderwerb - vorerst erfolgreich - die Befreiung von der Grundwerbssteuer nach § 9 Abs 1 GrEStG 1955 (Erwerb zur Rettung eines Grundpfandrechts) beantragte. Die klagende Partei teilte dem kauflustigen Beklagten mit, die Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsversteigerung um das Meistbot von 2,826.250 S zur Rettung eines Pfandrechts ersteigert zu haben, und bot sie ihm um 3,45 Mio S zum Kauf an. Der Beklagte war damit einverstanden und kündigte an, daß sein Rechtsvertreter (Beklagtenvertreter) den Kaufvertrag errichten würde. Der Beklagtenvertreter entwarf einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 3,574.800 S. Die klagende Partei verlangte den Abschluß von zwei Verträgen (über Liegenschaft und Inventar) und die Aufnahme einer Klausel in den Vertrag, daß eine der klagenden Partei allenfalls vorgeschriebene Grunderwerbssteuer vom Beklagten getragen werde. Auf Rückfrage des Beklagtenvertreters bei der klagenden Partei erklärte ihm „jemand“ von der klagenden Partei - wer, ist nicht feststellbar - , daß die Ersteigerung der Liegenschaft durch die klagende Partei zur Rettung eines Pfandrechts erfolgt sei und nach dem derzeitigen Wissensstand keine Grunderwerbssteuer für die klagende Partei anfallen werde. Sollte dessenungeachtet der klagenden Partei eine Grunderwerbssteuer aus dem Versteigerungsvorgang vorgeschrieben werden, so sollte diese der Beklagte übernehmen. Der Beklagtenvertreter ging davon aus, daß in den Verträgen „richtige“ Werte eingesetzt seien. Für den Beklagten war nur wichtig, daß er nicht mehr als 3, 45 Mio S bezahlt; wäre nur ein Kaufvertrag über diesen Betrag vorbereitet worden, hätte er auch diesen einen Kaufvertrag unterschrieben.

Im Dezember 1987, somit innerhalb der Fünfjahresfrist des § 9 Abs 2 erster Satz GrunderwerbssteuerG (GrEStG) 1955, schlossen die Streitteile zwei vom Beklagtenvertreter verfaßte, voneinander gesonderte Kaufverträge über die Liegenschaft (Kaufpreis 2,749 Mio S) und das Inventar (Kaufpreis 841.200 S einschließlich 20 % USt). Nach Punkt IV. beider Verträge sind die Vertragsteile in Kenntnis des wahren Werts des Kaufgutes. Punkt XI. des Liegenschaftskaufvertrags lautet:

„... Die ... (klagende Partei) hat die ... Liegenschaft zur Rettung eines Pfandrechtes im Versteigerungswege erworben. Sollte der ... (klagenden Partei) aufgrund des Zuschlages oder des gegenständlichen Kaufvertrages eine Grundwerbssteuer vorgeschrieben werden, so verpflichtet sich der Käufer, diese Grunderwerbssteuer in sein Zahlungsversprechen zu übernehmen und die Verkäuferin schad-und klagslos zu halten.“

Der Beklagtenvertreter erläuterte dem Beklagten, als dieser die Verträge durchlas, Punkt XI. sei nur für die Rettung des Pfandrechts enthalten, dadurch würden ihm keine weiteren Kosten entstehen, es werde keine Grunderwerbssteuer vorgeschrieben werden. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Klagenfurt schrieb dem Beklagten mit Bescheid vom 27.April 1988 eine GrESt von 96.215 S und der klagenden Partei mit - unangefochten gebliebenem - Bescheid vom 1.Dezember 1992 für ihren Eigentumserwerb nach dem Steuersatz gemäß § 14 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG 1955 eine solche von 219.927 S (8 % der Bemessungsgrundlage von 2,749.093 S, gerundet gemäß § 204 BAO) vor. Nach der Begründung dieses Bescheids lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 GrEStG 1955 vor, weil die Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren zu einem Entgelt weiterveräußert worden sei, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteige. es werde von einem Gesamtkaufpreis von 3,45 Mio S und ferner davon ausgegangen, daß der Kaufpreis für das Inventar keineswegs 701.000 S (netto) habe betragen könne. Nach dem Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren habe der Verkehrswert insgesamt 5,625.500 S betragen, wovon 154.500 S oder rund 2,73 % auf das bewegliche Inventar entfallen seien. Vom Meistbot von 2,826.250 S entfielen somit 97,27 % oder 2,749.093 S auf das unbewegliche Vermögen, sodaß der Erlös bei Weiterveräußerung der Liegenschaft (an den Beklagten) höher gewesen sei, nämlich 97,27 % des Gesamtkaufpreises, somit 3,355.815 S.

Gestützt auf Punkt XI. des Liegenschaftskaufvertrags begehrte die klagende Partei vom Beklagten Rückersatz der von ihr für ihren Erwerb bezahlten Grunderwerbssteuer von 219.927 S.

Der Beklagte wendete - neben einer im Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Gegenforderung - ein, von der klagenden Partei arglistig in Irrtum geführt worden zu sein, weil der klagenden Partei der wahre Wert des Inventars bekannt und die nachträgliche Vorschreibung der Grunderwerbssteuer nur Folge der unrichtigen Aufteilung der beiden Kaufpreise gewesen sei. Punkt XI. des Liegenschaftskaufvertrags sei nur aus Vorsichtsgründen aufgenommen worden; dem Beklagten sei bei Vertragsabschluß ausdrücklich mitgeteilt worden, daß eine Grunderwerbssteuer für den Eigentumserwerb im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht anfallen werde.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren in der Hauptsache statt. Die erste Instanz vertrat rechtlich die Auffassung, der Wunsch der klagenden Partei zum Abschluß zweier gesonderter Kaufverträge habe offenbar darauf abgezielt, eine nachträgliche Vorschreibung der Grunderwerbssteuer nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 zum Vorteil des Beklagten steuerschonend hintanzuhalten. Selbst der Umstand, daß „jemand“ von der klagenden Partei dem Beklagtenvertreter als Vertragsverfasser gesagt habe, nach dem derzeitigen Wissenstand werde keine Grunderwerbssteuer für die klagende Partei anfallen, entbinde den vom Beklagten beauftragten Vertragsverfasser nicht von seiner Verpflichtung, selbst die Voraussetzungen für eine allfällige spätere Steuererhebung nach § 9 Abs 2 GrESt zu erheben.

Die zweite Instanz ließ sich rechtlich, soweit hier von Bedeutung, von folgenden Erwägungen leiten: Nicht Mitarbeiter der klagenden Partei hätten, sondern der Beklagtenvertreter als Vertragsverfasser habe dem Beklagten erklärt, es werde keine Grunderwerbssteuer vorgeschrieben. Mitarbeiter der klagenden Partei hätten das nach dem Sachverhalt weder dem Beklagten persönlich noch dem Beklagtenvertreter gegenüber mitgeteilt. Da dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß die klagende Partei die Liegenschaft (einschließlich des Inventars) um das Meistbot von 2,826.250 S ersteigert habe und mit ihm ein wesentlich höherer Kaufpreis vereinbart worden sei, hätte er prüfen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Vorschreibung der zunächst nach § 9 Abs 1 GrEStG 1955 der klagenden Partei nicht vorgeschriebenen Grunderwerbssteuer unterbleiben könne, und die klagende Partei um Aufklärung über die „Werte des Schätzungsgutachtens“ ersuchen müssen. Nur bei einer dann falsch erteilten Auskunft könne von listiger Irreführung durch die klagende Partei ausgegangen werden. Der Erstrichter habe zwar festgestellt, daß dem Vertragsverfasser die im Gutachten (im Versteigerungsverfahren) enthaltene Werte des Inventars nicht bekannt gewesen seien, andererseits hätten die Streitteile in den Kaufverträgen aber erklärt, in Kenntnis des wahren Werts des Kaufgutes zu sein. Auch deshalb habe die klagende Partei gegenüber dem Beklagten ohne entsprechende Befragung eine von ihr ausgehende Aufklärungspflicht nicht getroffen. Das Risiko, der klagenden Partei gegenüber für eine nachträglich vorgeschriebene Grunderwerbssteuer zahlungspflichtig zu werden, habe nach Punkt XI. des Liegenschaftskaufvertrags der Beklagte in Alleinverantwortung übernommen.

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Der Einwand der List ist nicht stichhältig. Wer von dem anderen Teile durch List zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB). Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang 2 IV/1 109 f, 113). List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (WBl 1987, 345 ua; Rummel in Rummel 2, § 870 ABGB Rz 2), indem entweder der Erklärende absichtlich mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung wahrer Tatsachen oder durch zumindest bewußte Ausnützung eines bereits vorhandenen Irrtums zur Willensäußerung bewogen wird (JBl 1990, 175; SZ 55/51; 6 Ob 521/94 uva; Koziol-Welser, Grundriß10 I 135). Listige Irreführung beim Vertragsabschluß setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus (6 Ob 521/94); der Täuschende muß positive Kenntnis haben, daß der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat, somit kausal war (JBl 1990, 175; SZ 41/33; 8 Ob 202/83 ua; Apathy in Schwimann, § 870 ABGB Rz 2); grobe Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (MietSlg 41.038; 7 Ob 579/94; 3 Ob 577/92 = ecolex 1992, 452; 5 Ob 1084/92 ua; Rummel aaO § 870 ABGB Rz 2; Apathy aaO § 870 ABGB Rz 2; Gschnitzer aaO). Der Anfechtende muß nicht nur das Vorliegen von List nach allgemeinen Regeln behaupten und beweisen (MietSlg 41.039; NZ 1987, 317; SZ 53/108 = MietSlg 32/28 ua), ohne daß es insofern eine Erleichterung durch den Anscheinsbeweis gäbe (SZ 51/52; Rummel aaO § 870 Rz 2), sondern auch die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums. Den Beweis listigen Verhaltens ist dem Beklagten nicht gelungen. Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat oder ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, ist als eine der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Frage der Beweiswürdigung eine solche tatsächlicher Natur (SZ 41/33; 5 Ob 1084/92; 8 Ob 202/83 uva).

b) Nach herrschender Auffassung schließt die Geltendmachung von Arglist die Anfechtung wegen Irrtums (SZ 58/153, SZ 46/84, SZ 36/22 ua) jedenfalls dann in sich, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt; dies gilt in der Regel bei einem vom anderen Teil veranlaßten Irrtum (SZ 60/288). Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte, wenn sich somit die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt desselben bezieht, und unwesentlich, wenn der Irrtum sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn also ohne ihn das Geschäft anders geschlossen worden wäre. Die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Irrtums muß zunächst durch Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien versucht werden. Ist dies unmöglich, so ist zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten. (Rummel aaO § 872 ABGB Rz 1; Apathy aaO § 872 ABGB Rz 1 und Rz 10, je mwN). Hätte die Kenntnis der wahren Sachlage den Abschluß des Rechtsgeschäfts nicht beeinflußt, so ist der Irrtum unerheblich (Koziol-Welser aaO 126). Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, werden in der Rechtsprechung (WBl 1988, 341) nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen. Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist ein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlaßt.

Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die - näher umschriebenen - Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs 1 des - zwischenzeitig durch das GrEStG 1987 derogierten - GrEStG 1955). Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußerte, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung (§ 11 Abs 1 Z 4 und 5) übersteigt (§ 9 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955). Zweck dieser Nachversteuerung ist es, die Grunderwerbssteuerbefreiung nicht auch jenem Grundpfandgläubiger zukommen zu lassen, für den der Erwerb des Grundstücks ein gutes Geschäft darstellt. Die Nachversteuerung erfolgt deshalb, weil die Weiteräußerung zu einem höheren Preis nachträglich aufdeckt, daß die Steuerbefreiung nicht nötig war, um den Grundpfandgläubiger vor Schaden zu bewahren oder einen eingetretenen Schaden zu verringern (Czurda, Kommentar zum Grunderwerbssteuergesetz, § 9 TZ 48 mwN). Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden (Czurda aaO § 9 TZ 50). Die Steuer ist zu erheben, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußert wurde, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigt. Gegenleistung im Sinn des § 11 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 ist beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. Die klagende Partei erwarb die Liegenschaft am 2.Oktober 1986 durch Zuschlag um ein Meistbot von 2,826.250 S und verkaufte die Liegenschaft im Dezember 1987, somit innerhalb der Fünfjahresfrist des § 9 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955, um 3,590.200 S (2,749 Mio S für die Liegenschaft und 841.200 S für das Inventar einschließlich USt), sodaß materiell die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung vorlagen. Hätten nun die Streitteile nicht - für wen immer „steuerschonend“ - zwei Kaufverträge abgeschlossen, sondern nur einen über die gesamte Kaufsumme von 3,590.200 S (allenfalls abzüglich der USt für das Inventar), oder zwar zwei Kaufverträge, aber den über das Inventar nur mit einem Kaufpreis von 154.500 S (zuzüglich USt), wäre die Nachversteuerung nicht zu vermeiden gewesen.

Das war auch für den im übrigen schon damals rechtsfreundlich vertretenen Beklagten offenkundig, waren ihm doch die maßgeblichen Tatsachen (Daten des Zuschlags und der Kaufverträge, Höhe des Meistbots und des Kaufpreises) bekannt und war er nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen mit einem das Meistbot übersteigenden Kaufpreis einverstanden. Damit war aber von allem Anfang an offenkundig, daß die klagende Partei innerhalb der Spekulationsfrist nur mit einem Aufschlag weiterverkauft und die Verpflichtung des Beklagten nach Punkt XI. des Liegenschaftskaufvertrags jederzeit wirksam werden konnte, sollte vom Finanzamt die „steuerschonende“ Teilung des Gesamtkaufpreises nicht akzeptiert werden. Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nicht; grundsätzlich muß jeder Teil seine eigenen Interessen selbst wahrnehmen (JBl 1992, 711 = ÖBA 1993, 408 mit Anm von Koch ua). Eine Aufklärungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners. Angesichts der für eine Steuernachforderung offenkundigen Tatsachen konnten hier von der klagenden Verkäuferin keine weitergehende Aufklärung verlangt werden.

Ein von der klagenden Partei veranlaßter Irrtum (§ 871 Abs 1 ABGB) des Beklagten liegt demnach nicht vor. Die klagende Partei mußte den aus den genannten Erwägungen dem Grunde und der Höhe (Steuersatz gemäß § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 bei einem Wert der Gegenleistung [des Grundstücks] über 100.000 S 8 v.H) nach richtigen Bescheid des Finanzamts deshalb auch nicht bekämpfen.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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