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§ 9 GrEStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Steuerschuldner

§ 9.

Steuerschuldner sind

  1. 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
  1. der Erwerber,
  1. 2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  1. 3. a) bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
  2. b) bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
  3. c) bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.
  1. 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
  1. die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40254511