OGH 7Ob553/88

OGH7Ob553/8816.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Christine R***, Kaufmann, Wien 22., Sinagasse 56/3/9, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Anna-Maria Z***, Private, Gumpoldskirchen, Badgasse 46,

2.) Helga Z***, Angestellte, Laxenburg, Eduard Hartmann-Platz 3/20, beide vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen

S 1,894.000,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1988, GZ 4 R 188/87-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 1987, GZ 10 Cg 115/85-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 21.257,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.932,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten waren mit dem einer voll einbezahlten Stammeinlage von je S 750.000,- entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der E***Werk, Feine Schuhpflegemittel Gesellschaft mbH (im folgenden nur GesmbH). Geschäftsführer der GesmbH war der am 11. Jänner 1985 verstorbene Arthur Z***, der Ehemann der Erstbeklagten und Vater der Zweitbeklagten. Die Beklagten hatten Gesamtprokura. Mit Notariatsakt vom 12. Dezember 1983 haben die Beklagten ihre Geschäftsanteile gegen ein Abtretungsentgelt von je S 1,- der Klägerin abgetreten. Als Tag des Überganges der Geschäftsanteile wurde der 31. Dezember 1983 vereinbart. Die Veräußerer übernahmen keine Gewähr für einen bestimmten Wert oder Ertrag der Geschäftsanteile. Nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Streitteilen und Arthur Z*** war Bedingung der Abtretung, daß Arthur Z*** und die Erstbeklagte von der R*** G*** aus der persönlichen Haftung für die Kredite der GesmbH entlassen werden. Am 9. Juli 1985 wurde über Antrag der Klägerin über das Vermögen der GesmbH der Konkurs eröffnet. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, beim Erwerb der Geschäftsanteile sei ihr ein Finanzplan für die Zeit vom 14. November 1983 bis 31. Dezember 1983 mit unrichtigen Angaben über den Warenbestand und den Debitoren- und Kreditorenstand vorgelegt worden, aus denen sich ein möglicher Reingewinn für 1983 von S 420.000,- errechnen habe lassen. Gegenüber den tatsächlichen Werten ergebe sich jedoch eine Differenz von S 1,894.000,-. Um diesen Betrag sei die Klägerin bei Übernahme der Geschäftsanteile über den Wert des Unternehmens getäuscht worden. Die ihr vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten sie zum Erwerb der Geschäftsanteile veranlaßt. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie die Geschäftsanteile nicht erworben. Den Beklagten sei bekannt gewesen, daß die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schlechter gewesen sei, als sie der Klägerin dargestellt worden war. Die Klägerin sei aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, der R***

G*** Schuldbeitrittserklärungen zu den Gesellschaftsschulden abzugeben und ihre Liegenschaft zu belasten. In Höhe des Klagsbetrages sei ihr daher ein Schaden in ihrem Privatvermögen entstanden.

Das Erstgericht wies das auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen betraute Arthur Z*** am 1. Juli 1982 Mag. Walter J*** mit der Steuerberatung, Buchführung, Lohnverrechnung und Bilanzierung der GesmbH.

Mag. Walter J*** stellte fest, daß das Unternehmen mit etwa 10 Mitarbeitern wegen der fallenden Umsätze wirtschaftliche Probleme hatte. Im Jahre 1982 hatte die GesmbH einen Verlust von S 1,736.000,-. Als Ursache des Umsatzrückganges nahm Mag. J*** die Konkurrenz der Großunternehmer und den Gesundheitszustand des Geschäftsführers der GesmbH an. Mag. J*** führte die Buchhaltung über eine Datenverarbeitungsanlage und schloß monatlich mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung ab. Er konnte daher in Abständen von 3 bis 4 Monaten die wirtschaftliche Situation der GesmbH mit Arthur Z*** erörtern. Da eine Umsatzsteigerung nicht zu erreichen war, empfahl Mag. J*** dem Arthur Z***, einen Unternehmensnachfolger zu suchen. Durch ein Zeitungsinserat kam es zum Kontakt mit der Klägerin, die am Erwerb der Geschäftsanteile interessiert war. Bei den Vorgesprächen im Mai 1983, die die Klägerin mit ihrem Ehemann Dr. Josef R*** führte, war auch die Erstbeklagte anwesend, die Gespräche führte jedoch Arthur Z***. Von Mag. Walter J***, der an den Gesprächen teilnahm, erfuhr die Klägerin, daß sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sehr verschlechtert hatte, daß die damals noch nicht vorliegende Bilanz für 1982 einen höheren Verlust ausweisen werde als die Bilanz für 1981 und daß auch für 1983 mit einem Verlust zu rechnen ist. Die Klägerin erhielt Kopien der Bilanzen von 1979 bis 1981.

Zwischen der R*** G*** (im folgenden nur R***) und der GesmbH bestand seit 1980 eine Geschäftsverbindung. Der Kreditrahmen der GesmbH betrug im Juli 1982

S 1,000.000,- und wurde im Jahre 1983 auf S 2,5 Mill. mit einer Überziehungsmöglichkeit bis S 3 Mill. ausgedehnt. Der Kredit war durch eine Hypothek auf der dem Arthur Z*** und der Erstbeklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 2451 KG Gumpoldskirchen sichergestellt. Am 15. Juni 1983 sprach die Klägerin mit dem Geschäftsführer der R*** Christoph G*** über die Bonität der GesmbH. Ungeachtet der dem Christoph G*** bekannten gelegentlichen Liquiditätsengpässe erklärte dieser der Klägerin, daß die Firma floriere, daß es sich um eine gutes Unternehmen handle, doch seien die Entnahmen der Geschäftsleitung zu hoch. Nach Durchsicht der Bilanzen gelangte die Klägerin zur Ansicht, daß der ursprünglich geforderte Preis für die Geschäftsanteile von S 300.000,- bis S 400.000,- bei gleichzeitiger Schuldenübernahme nicht akzeptabel sei. Die Klägerin war damals aufgrund der im Mai 1983 erhaltenen Informationen der Meinung, daß sie Schulden von S 2,5 Mill. übernehmen werde müssen. Bei einem weiteren Gespräch im Sommer 1983 erklärte sich Arthur Z*** zur Übertragung der Geschäftsanteile gegen einen Erinnerungswert von S 1,- bereit. Die Klägerin brachte zum Ausdruck, daß sie Schulden von S 3 Mill.

übernehmen werde müssen, weshalb eine Betriebsanalyse eingeholt werden sollte. Daraufhin wurde von der GesmbH beim Wirtschaftsförderungsinstitut eine Betriebsanalyse in Auftrag gegeben. In der Folge kam es zwischen der Klägerin und der GesmbH zu regelmäßigen Kontakten. Die Zweitbeklagte brachte Muster der Produktion, Kalkulationsgrundlagen mit Rezepturen und die Kundenkartei zur Klägerin. Die von der Klägerin durchgeführten Nachkalkulationen ergaben in bezug auf einen möglichen Gewinn "ein gar nicht so schlechtes Ergebnis". Im Oktober 1983 erhielt die Klägerin eine Kopie des Jahresabschlusses für 1982, der einen Verlust von S 1,736.211,66 und einen Verlustvortrag von S 1,770.493,16 auswies. Zur gleichen Zeit erhielt die Klägerin den Bericht des Wirtschaftsförderungsinstitutes über die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 30. Juni 1983, der folgendes Ergebnis aufwies: Das Kennzahlenbild war für 1980 sehr gut, für 1979 und 1981 einigermaßen zufriedenstellend und ab 1982 sehr schlecht. Die Verschlechterung wurde durch einen Rückgang der Erlöse herbeigeführt. Dieser Rückgang war teilweise witterungsbedingt, teilweise auf eine schwere Krankheit des Geschäftsführers zurückzuführen, der sich in letzter Zeit den Geschäften nicht mehr voll widmen konnte. Der Substanzwert des Eigenkapitals wurde mit - S 2,034.000,- als negativ beurteilt. Zusammenfassend wurde für das Unternehmen zum 30. Juni 1983 nur der Liquidationswert angesetzt. Aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1982 und des Berichtes des Wirtschaftsförderungsinstitutes gelangten die Klägerin und ihr Ehemann Dr. Josef R*** zu der Meinung, daß die zu übernehmenden Schulden sich bei S 3 Mill. einpendeln würden. Dr. Josef R*** entschloß sich deshalb, seinen sicheren Posten nicht aufzugeben, weil sich nicht beide Ehegatten "in so ein Abenteuer einlassen wollten". Aufgrund der Äußerungen des Geschäftsführers der R*** und der im Bericht des Wirtschaftsförderungsinstitutes aufgezeigten Möglichkeit von Umsatzsteigerungen glaubten aber die Klägerin und Dr. Josef R***, den Betrieb dennoch "wieder auf die Beine stellen zu können." Ab der ersten Dezemberwoche 1983 war die Klägerin zweimal wöchentlich im Betrieb der GesmbH, wo sie sich mit den Berichten der Außendienstmitarbeiter befaßte. Es wurde ihr die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen oder die Besichtigung von Betriebsmitteln nicht verwehrt. Mit Schreiben vom 24. November 1983 übermittelte Arthur Z*** der Klägerin den Entwurf eines Vertrages über die Anteilsabtretung und eine sogenannte Umsatz-Finanzplanung vom November 1983 mit dem Bemerken, daß solche Pläne bisher fallweise der R*** übermittelt worden sind. Die in dieser Umsatz-Finanzplanung aufgestellten Umsatzerwartungen für die letzten beiden Monate des Jahres 1983 von S 2,5 Mill. wurden nicht erfüllt. Der Umsatz während dieser Monate betrug nur S 1,850.000,-. Wie sich aufgrund der später für das Jahr 1983 erstellten Bilanz ergab, betrug der in der Umsatz-Finanzplanung angeführte Kreditorenstand von rund S 200.000,- bis S 250.000,- tatsächlich rund S 1,237.000,-. Der angeführte Debitorenstand von rund S 1,300.000,- bis S 1,400.000,- machte tatsächlich nur S 558.000,- aus. Aus der der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Betriebsanalyse des Wirtschaftsförderungsinstitutes war ersichtlich, daß zum 30. Juni 1983 Warenverbindlichkeiten in Höhe von rund S 1,454.000,-

und Warenforderungen von rund S 703.000,- vorhanden waren. Die Klägerin unterließ es, die Umsatz-Finanzplanung an Hand der Buchhaltung nachzuprüfen. Aus dem Zahlenmaterial der Buchhaltung und dem Wechselbuch sowie der Korrespondenz war die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens erkennbar.

Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß keine allgemeine Rechtspflicht bestehe, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben könnten. Insbesondere bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften bestünden nur geringe Aufklärungspflichten. Im vorliegenden Fall könne dem Arthur Z*** die Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht angelastet werden, weil die Klägerin ohnehin gewußt habe, daß das Unternehmen stark verschuldet und insolvenzgefährdet sei, die Klägerin ohnehin auf einer Betriebsanalyse durch das Wirtschaftsförderungsinstitut bestanden habe und es ihr freigestanden sei, sich durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen noch eingehender zu informieren. Durch die unrichtigen Schätzungen der dem Schreiben vom 24. November 1983 angeschlossenen Umsatz-Finanzplanung habe die Klägerin objektiv nicht in Irrtum geführt werden können, weil es für sie erkennbar gewesen sei, daß es sich um unbelegte Schätzungen und in Anbetracht der vorhandenen Geschäftsunterlagen um falsche Erwartungen des Geschäftsführers gehandelt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes und aus der Aussage der Klägerin folgerte das Berufungsgericht, daß die Umsatz-Finanzplanung auf den Kaufentschluß der Klägerin keinen Einfluß gehabt habe und andere Umstände für den Kauf des Unternehmens bestimmend gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben könnten. Eine Offenlegungspflicht ist nur bezüglich solcher Umstände gegeben, die für die Entschließung des anderen Teiles von ausschlaggebender Bedeutung sind und deren Mitteilung der andere nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (SZ 55/51; SZ 52/22 mwN; Krüger-Nieland in BGB-RGRK12 I Rz 19 zu § 123). Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben (Krüger-Nieland aaO Rz 23). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin schon bei den Vorgesprächen im Mai 1983 darüber informiert wurde, daß sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in den letzten Jahren sehr verschlechtert hatte, daß die Bilanz für das Jahr 1982 einen höheren Verlust als die Bilanz des Jahres 1981 aufweisen werde und daß auch für das Jahr 1983 mit einem Verlust zu rechnen ist. Im Oktober 1983 erhielt die Klägerin schließlich den Jahresabschluß für 1982, der einen Verlust von rund S 1,7 Mill. und einen Verlustvortrag in etwa gleicher Höhe auswies sowie das negative Betriebsanalysenergebnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes. Der Klägerin stand es überdies frei, in alle Geschäftsunterlagen einzusehen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß dem Arthur Z***, dessen Verhalten den Beklagten als deren Vertreter zuzurechnen wäre (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz 26 zu § 871) keine Verletzung einer Offenlegungspflicht angelastet werden kann. Der Klägerin wurden sämtliche Unterlagen überlassen, aus denen sich die für die Beurteilung des Unternehmens wesentlichen Umstände ergaben. Soweit sich die Klägerin auf die unrichtigen Angaben in der Umsatz-Finanzplanung beruft, macht sie aber eine Irrtumserregung durch positives Tun geltend, sodaß sich hier die Frage nach der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht stellt und den diesbezüglichen Revisionsausführungen keine Bedeutung zukommt.

Voraussetzung der Schadenersatzpflicht aus schuldhafter und rechtswidriger, wenn auch bloß fahrlässiger Irreführung ist jedoch, daß der Irrtum durch den anderen veranlaßt wurde. Dies ist zwar regelmäßig der Fall, wenn das Verhalten des anderen für den Irrtum (adäquat) ursächlich war (Koziol-Welser8 I 122 mwN). Die Beurteilung dieser Frage hat aber nicht nach einer reinen Verursachungszurechnung zu erfolgen. Um eine uneingeschränkte Anfechtbarkeit oder Ersatzpflicht zu vermeiden, ist eine wertende Einschränkung nötig (Rummel aaO Rz 15). Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden (JBl 1950, 530). Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist sein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlaßt (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1 118 und Rummel aaO). Die der Klägerin am 24. November 1983 übermittelte Umsatz-Finanzplanung war die Kopie einer für die R*** bestimmten Urkunde, wie sie der Geschäftsführer der GesmbH der R*** immer wieder zukommen ließ. Die Angaben über den Kreditoren- und Debitorenstand sowie den Warenbestand sind nach der ausdrücklichen Beifügung geschätzte Ziffern. Der Umsatz- und Finanzplanung wurde schon in ihrer Überschrift das mit einem Rufzeichen versehene Wort "grob" beigefügt. Schon daraus ergibt sich, daß den Angaben in der Umsatz-Finanzplanung nur geringe Aussagekraft zukommt. Nach den der Klägerin übergebenen Geschäftsunterlagen und nach den ihr erteilten Informationen über das voraussichtliche Betriebsergebnis für das Jahr 1983 war klar, daß die Angaben in der Umsatz-Finanzplanung nicht stimmen können. Da der Klägerin überdies eine Überprüfung offenstand und eine solche möglich gewesen wäre, wurde die unrichtige Vorstellung der Klägerin von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht durch Arthur Z*** veranlaßt. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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