OGH 6Ob268/09v

OGH6Ob268/09v14.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** S*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** P*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung eines Vertrags (Streitwert 165.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. November 2009, GZ 2 R 236/09m, 2 R 237/09h-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0111165, RS0014829 [T4], RS0014811 [T12], RS0014833 [T4]). Schweigen kann insbesondere dann den Tatbestand der Arglist iSd § 870 ABGB erfüllen, wenn der Schweigende gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstößt (RIS-Justiz RS0014817). Eine derartige Aufklärungspflicht ist zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0014811).

In der Auffassung der Vorinstanzen, das Verschweigen des Umstands, dass der Nachbar der Kaufliegenschaft äußerst streitsüchtig sei, ca 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe und es Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Garage und mit der Schneeräumung gebe, stelle Arglist iSd § 870 ABGB dar, ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Darin liegt auch nicht die von der Revision befürchtete „massive Beeinträchtigung des Liegenschaftsverkehrs“, zumal die Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn ein Ausmaß und eine Intensität erreichten, die für den Beklagten selbst der Grund dafür war, dass er sich zum Verkauf seiner Liegenschaft entschloss. Über derartige massive Schwierigkeiten, die teilweise nicht nur das „Umfeld“, sondern - wie die Zufahrt zur Wohnung bzw Garage und die Schneeräumung - auch unmittelbar die Nutzung der erworbenen Liegenschaft selbst betreffen, durfte ein Kaufinteressent von einem redlichen Vertragspartner Aufklärung erwarten.

Damit macht die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität geltend, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

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