Rechtssatz
Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können.
5 Ob 717/78 | OGH | 14.02.1979 |
Veröff: EvBl 1979/115 S 352 |
5 Ob 641/81 | OGH | 14.07.1981 |
nur: Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. (T1) |
7 Ob 557/82 | OGH | 18.03.1982 |
Veröff: EvBl 1982/119 S 401 |
1 Ob 554/84 | OGH | 02.05.1984 |
nur T1 |
7 Ob 647/87 | OGH | 24.09.1987 |
nur T1; Beisatz: Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T2) |
8 Ob 5/92 | OGH | 26.03.1992 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
10 Ob 27/97m | OGH | 11.02.1997 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T3) |
9 Ob 376/97b | OGH | 14.01.1998 |
Auch; Beisatz: Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. (T4) |
8 ObS 42/99y | OGH | 09.09.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T5) |
6 Ob 329/99x | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
4 Ob 114/03y | OGH | 24.06.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T4, Beis ähnlich wie T3 |
8 ObA 50/07x | OGH | 17.12.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T7) |
8 Ob 52/09v | OGH | 19.05.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
8 ObA 64/10k | OGH | 21.12.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6 |
9 ObA 132/10t | OGH | 28.06.2011 |
Auch; Beis wie T2 nur: Von der Unterbrechung im Konkurs wird auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T9)<br/>Beis wie T6 nur: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T10)<br/>Beis wie T7 |
9 Ob 4/12x | OGH | 22.08.2012 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 |
2 Nc 15/14z | OGH | 17.09.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag. (T11) |
9 Ob 33/15s | OGH | 27.08.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9 |
5 Nc 18/17t | OGH | 31.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind. (T12) |
8 Ob 110/17k | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beisatz: Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig. (T13) |
1 Ob 185/19s | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG. (T14) |
2 Ob 151/21a | OGH | 28.09.2021 |
nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention. (T15) |
10 Nc 31/22y | OGH | 20.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Entscheidung über (vor der Unterbrechung gestellte) Delegierungsanträge. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19790214_OGH0002_0050OB00717_7800000_001
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