KO § 7 Abs 1, ZPO § 163 Abs 2, ZPO § 477 Abs 1 Z 4
Die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier: Fortsetzung des Verfahrens trotz Konkurseröffnung) ist insofern eine relative, als sie erst mit der Nichtigerklärung der betroffenen Prozeßhandlungen durch das Gericht eintritt; bis dahin können mit diesem Nichtigkeitsgrund behaftete Prozeßhandlungen durch die betroffene Partei (hier: Masseverwalter) wirksam genehmigt werden.