Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird als nichtig aufgehoben und dem Rekursgericht die neue Entscheidung über den Rekurs der beklagten Parteien aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt den Betrag von 43.578,56 S s.A. und brachte vor, mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Zell am Ziller zu E 899/83, E 901/83 und E 1235/84 sei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen Josef F die diesem gegen die beklagten Parteien aus einem Unfall zustehende Schadenersatzforderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Die beklagten Parteien verweigerten die Zahlung. Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen Josef F und ihnen sei beim Landesgericht Innsbruck zu 9 Cg 437/83 ein Schadenersatzprozeß anhängig; vor rechtskräftiger Stattgebung des Klagebegehrens stehe Josef F eine der Höhe nach bestimmte Forderung nicht zu. Es liege auch Streitanhängigkeit vor, weil über dieselbe Forderung beim Landesgericht Innsbruck zu 9 Cg 303/84 ein Rechtsstreit zwischen Josef F und den beklagten Parteien anhängig sei.
Der Erstrichter wies den Antrag der beklagten Parteien auf Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit zurück und sprach aus, daß das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des (beim Landesgericht Innsbruck anhängigen) Rechtsstreits 9 Cg 437/83 unterbrochen werde. Das Gericht folge dem in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Standpunkt, daß zwischen der Klage des überweisungsgläubigers und des Verpflichteten gegen den Drittschuldner keine Streitanhängigkeit bestehe. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei jedoch die Unterbrechung dieses Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 9 Cg 437/83 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Rechtsstreits zu verfügen gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß, mit dem der Antrag auf Zurückweisung der Klage zurückgewiesen wurde, Folge, hob diesen Beschluß samt vorangegangenem Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück. Mit dem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß wurden die Rekurswerber auf diese Entscheidung verwiesen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Es sei Identität des Klagsanspruchs und des Klagegrundes der erhobenen Klage mit dem im Verfahren 9 Cg 437/83 des Landesgerichtes Innsbruck geltend gemachten Anspruchs gegeben. Strittig sei die Frage nach der Identität der Parteien, doch sei auch diese zu bejahen. Die überweisung zur Einziehung ermächtige gemäß § 308 EO den betreibenden Gläubiger, die nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß bezahlte Forderung in Vertretung des Verpflichteten einzuziehen. Der überweisungsgläubiger erlange daher durch die überweisung zur Einziehung nur die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Verpflichteten zur Geltendmachung und Einziehung der überwiesenen Forderung. Der überweisungsgläubiger sei Vertreter des Verpflichteten auf dem beschränkten Gebiet der Geltendmachung des überwiesenen Forderungsrechtes; er werde nur nicht im Interesse des Vertretenen, sondern im eigenen Interesse tätig; es komme ihm nur die Stellung eines Mandatars zu. Der Auffassung Fasching's und des Erstgerichtes, es bestehe zwischen der Drittschuldnerklage des überweisungsgläubigers und der Klage des Verpflichteten keine Streitanhängigkeit, weil der überweisungsgläubiger gesetzlicher Vertreter eines Sondervermögens sei, es also an der Parteiidentität fehle, könne nicht beigetreten werden. Da im vorliegenden Falle die Klage des Drittschuldners nach der des Verpflichteten eingebracht wurde und auch die überweisung zur Einziehung nach Einbringung der Klage durch den Verpflichteten erfolgt sei, liege Streitanhängigkeit vor. Demzufolge sei das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Auf diese Entscheidung seien die Rekurswerber mit ihrem weiteren Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß zu verweisen.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der klagenden Partei kommt Berechtigung zu.
Der Erstrichter hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Rechtsstreits 9 Cg 437/83 unterbrochen. Der Unterbrechung kommt gemäß § 163 ZPO die Wirkung zu, daß Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig sind. Zulässig sind nur die Fällung einer Entscheidung, die auf Grund einer vor der Unterbrechung liegenden mündlichen Verhandlung ergeht (§ 163 Abs. 3 ZPO), oder solche Gerichtshandlungen, die die Unterbrechungswirkung sichern. Alle anderen Gerichtshandlungen während der Unterbrechung sind nichtig (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 598).
Die beklagten Parteien haben die vom Erstrichter verfügte Unterbrechung des Verfahrens im Rekurs bekämpft und geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Unterbrechung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Bevor das Rekursgericht in der Sache selbst eine Entscheidung treffen konnte, mußte über den Rekurs, soweit er sich gegen den Unterbrechungsbeschluß wendet, entschieden werden. Erst die Beseitigung des Unterbrechungsbeschlusses hätte die Grundlage für die Behandlung des Rechtsmittels, soweit es sich gegen die vom Erstrichter verfügte Ablehnung der Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit wendet, geschaffen. Verfehlt war es hingegen, zuerst in die Erledigung des Rekurses gegen die Zurückweisung des Antrages auf Klagszurückweisung einzugehen und die Rekurswerber mit ihrem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Rekursgericht wird daher zunächst über den Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß zu entscheiden haben. Bemerkt wird, daß die Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall unzureichend sind. Das Verfahren 9 Cg 437/83 des Landesgerichtes Innsbruck ist nach dem vorliegenden Aktenvermerk des Erstrichters (S 22 d.A.) nur gegen die hier zweitbeklagte Partei, nicht auch gegen den Erstbeklagten gerichtet. Für die Annahme der Streitanhängigkeit in Ansehung des Erstbeklagten fehlt jede aktenmäßige Grundlage; möglicherweise betrifft der Rechtsstreit 9 Cg 303/84, auf den die beklagten Parteien die Einrede der Streitanhängigkeit gegründet haben (S 11 d. A.), den Erstbeklagten. Die Klägerin gründete ihre Stellung als überweisungsgläubiger auf die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse E 899/83, E 901/83 und E 1235/84 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller. Drittschuldner im Exekutionsverfahren E 901/83 ist nur die hier zweitbeklagte Partei. Der Inhalt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses E 899/83 ist nicht aktenkundig, da der Erstrichter in der Annahme, der Erstbeklagte Johann B sei nicht verfahrensbeteiligt, eine Ablichtung dieses Aktes unterlassen hat (S 22 d.A.). Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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