European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00079.16W.1122.000
Spruch:
1. Das Revisionsverfahren 4 Ob 79/16w wird von den damit verbundenen Verfahren 4 Ob 233/15s ua getrennt.
2. Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
3. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 20. 4. 2016 mit einer Reihe von weiteren Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das verbundene Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den in Parallelverfahren gestellten Antrag, näher bezeichnete Normen des Glücksspielrechts als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Mit Beschluss vom 15. 10. 2016 zu G 103‑104/2016‑49 ua wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte als unzulässig zurück, nahm jedoch im Erkenntnis vom 15. 10. 2016 zu E 945/2016-24 im Zusammenhang mit Bescheidbeschwerden inhaltlich (vor allem zum Glücksspielmonopol) dahingehend Stellung, dass die Bestimmungen des GSpG allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstoße daher nicht gegen Unionsrecht. Für eine „Inländerdiskriminierung“, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen ließe, bestehe somit kein Anhaltspunkt.
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Nach Vorlage der außerordentlichen Revision der Beklagten eröffnete das Landesgericht Steyr mit Beschluss vom 21. 4. 2016, 14 S 15/16b, über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier (vgl 4 Ob 69/13w) – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).
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