European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00037.15X.0329.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. März 2016, AZ 7 S 26/16g, das Konkursverfahren eröffnet.
Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RIS‑Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amtswegen zu berücksichtigen (8 ObA 4/16w; 8 Ob 52/09v).
Vor Eröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS‑Justiz RS0036752).
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