European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00151.21A.0928.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob dem Beitrittswerber das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt als Nebenintervenient zukommt.
[2] Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof vereinbarten die Klägerin und die Beklagten (vgl RS0133047) Ruhen des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind (RS0036996). Das Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention stellt auch kein „Nebenverfahren“ dar, in dem trotz Eintritt des Ruhens des Verfahrens ausnahmsweise entschieden werden könnte (4 Ob 3/18x mwN).
[4] Tritt nach Erhebung des Rechtsmittels und Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof Ruhen des Verfahrens ein, ist über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; vielmehr ist der Akt zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0064476 [T1]; RS0037056 [T2, T6]).
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