OGH 7Ob578/95; 5Ob200/08k; 8ObA45/10s; 8ObA44/10v; 4Ob3/18x; 2Ob151/21a; 6Ob44/23y (RS0064476)

OGH7Ob578/95; 5Ob200/08k; 8ObA45/10s; 8ObA44/10v; 4Ob3/18x; 2Ob151/21a; 6Ob44/23y17.5.2023

Rechtssatz

Durch das Ruhen des Verfahrens wird die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst, sodass ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren grundsätzlich nichtig ist. Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben.

Normen

ZPO §168
ZPO §477 Abs1 B2h

7 Ob 578/95OGH06.09.1995
5 Ob 200/08kOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen im Wesentlichen jenen einer Unterbrechung eines Verfahrens; lediglich die bei Eintritt des Ruhens bereits begonnenen Rechtsmittelfristen laufen weiter. Über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, ist nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht. Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen. (T1)

8 ObA 45/10sOGH22.07.2010

Vgl auch

8 ObA 44/10vOGH22.07.2010

Vgl auch

4 Ob 3/18xOGH23.01.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/3

2 Ob 151/21aOGH28.09.2021

Beis nur wie T1

6 Ob 44/23yOGH17.05.2023

nur: Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0070OB00578_9500000_001