European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020NC00015.14Z.0917.000
Spruch:
Die Akten werden dem Vorlagegericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Baden am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage die Rückzahlung des für einen gebrauchten Pkw geleisteten Kaufpreises. Er beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg, die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. 8. 2014, AZ 10 S 58/14d, über das Vermögen der beklagten Partei das Sanierungsverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 5. 9. 2014 wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Während der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen unzulässig, sofern sie nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen (RIS‑Justiz RS0036996).
Über den Delegierungsantrag kann daher derzeit nicht entschieden werden. Die Akten sind an das Vorlagegericht zurückzustellen.
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