Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsgegner sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses ***** in *****. Der Antragsteller war von 1. 9. 1998 bis 24. 6. 2003 Mieter der Dachgeschosswohnung Top 2 dieses Hauses.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegner, dem Antragsteller 2.297,83 Euro an Betriebskosten zurückzuzahlen. Mit dem gegen diesen Sachbeschluss am 29. 11. 2004 überreichten Rekurs begehrte der Antragsteller dessen Abänderung dahin, dass ihm die Antragsgegner 10.599,90 Euro an Mietzins für die Zeit September 2000 bis Juni 2003 zurückzuzahlen hätten, wobei er für sämtliche geltend gemachten Ansprüche auch die Solidarhaftung der Antragsgegner in Anspruch nahm. Die Zustellung dieses Rechtsmittels an die Antragsgegner zur allfälligen Erstattung einer - dann unterbliebenen - Rekursbeantwortung erfolgte jeweils am 3. 12. 2004.
Das Bezirksgericht Floridsdorf eröffnete am 28. 12. 2004 hinsichtlich des Erstantragsgegners (zu 31 S 61/04d) und am 29. 12. 2004 hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin (zu 31 S 62/04a), bekannt gemacht jeweils am 29. 12. 2004, das Schuldenregulierungsverfahren. Den Antragsgegnern blieb (grundsätzlich) die Eigenverwaltung, doch wurde jeweils RA Dr. Ulla Reisch als Masseverwalterin bestellt, deren Geschäftskreis die Verwaltung und Verwertung des Liegenschaftsbesitzes der Schuldner umfasst.
Das Rekursgericht gab mit dem bekämpften Sachbeschluss vom 22. 2. 2005 dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller keine auf die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren gestützte Nichtigkeit des angefochtenen Sachbeschlusses, sondern (nur) aus anderen Gründen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass das WohnAußStrBeglG (BGBl I 2003/113) gemäß dessen Art 10 § 1 am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Nach Art 10 § 2 Abs 1 WohnAußStrBeglG ist dieses Bundesgesetz - soweit nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs. 3 Z 14 bis 16 MRG) (nur) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier der Sachbeschluss des Rekursgerichts - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 37 Abs 3 MRG idF des WohnAußStrBeglG gelten für das Verfahren über die in § 37 Abs 1 MRG genannten Angelegenheiten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten. Nach § 62 Abs 3 AußStrG nF ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG nF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 AußStrG nF einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Verfahren zweiter Instanz die Rückzahlung weiterer 10.599,90 Euro an Mietzins für die Zeit September 2000 bis Juni 2003 begehrt und für sämtliche geltend gemachten Ansprüche auch die Solidarhaftung der Antragsgegner in Anspruch genommen (zur Rechtsgemeinschaft von Bestandgebern vgl auch Schubert in Fasching/Konecny² I/1 § 11 ZPO Rz 11); es ist daher von einem 10.000 Euro übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts auszugehen.
Der Revisionsrekurs ist aber dennoch unzulässig:
1. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 181 f KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung (RIS-Justiz RS0103501).
2. Der nunmehr die Unterbrechung im Außerstreitverfahren ausdrücklich regelnde § 25 AußStrG nF (hier iVm § 37 Abs 3 Z 12 MRG nF) ist zufolge der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 5 AußStrG nF auf den vorliegenden Fall deshalb (noch) nicht anzuwenden, weil „der den Stillstand auslösende Umstand", hier die Eröffnung der Schuldenregulierungsverfahren über die Antragsgegner noch vor dem 31. 12. 2004 erfolgte. Nach der (schon) vor in Kraft treten des AußStrG nF maßgeblichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten die §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO auch für die die Konkursmasse betreffenden Streitigkeiten, die im Außerstreitverfahren durchzuführen sind. Dies hatte, auch wenn die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung in § 37 Abs 3 MRG aF nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt waren, schon nach der alten Rechtslage die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, sofern es sich um die Zeit vor der Konkurseröffnung betreffende, vermögensrechtliche Streitigkeiten handelte (vgl RIS-Justiz RS0105681; 5 Ob 230/98d = immolex 1999/37, 45 = WoBl 1999/126, 245 = MietSlg 50.860). Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist durch die Eröffnung der Schuldenregulierungsverfahren über die Antragsgegner die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Diese Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (7 Ob 66/04p; 9 Ob 376/97b) und ist von der Fassung eines (hier unterbliebenen) Unterbrechungsbeschlusses unabhängig (Schubert in Konecny/Schubert, § 7 KO Rz 29 mwN).
3. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor in Kraft treten des AußStrG nF bedarf auch die Aufnahme eines gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Außerstreitverfahrens eines Aufnahmeantrags und eines auf Grund eines solchen Antrags gefassten Gerichtsbeschlusses (5 Ob 2228/96z; 9 Ob 40/03b); hier ist bislang weder ein Fortsetzungsantrag gestellt noch ein Fortsetzungsbeschluss gefasst worden, sodass der Verfahrensstillstand derzeit weiter besteht. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen, grundsätzlich unwirksam (8 Ob 103/98z mzN; Schubert in Konecny/Schubert § 7 KO Rz 31). Aber auch während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommene Prozesshandlungen sind - abgesehen von der Aufnahmehandlung - der anderen Partei gegenüber rechtlich unwirksam. Das Gericht hat solche Handlungen zurückzuweisen (9 Ob 40/03b), allenfalls als der anderen Partei gegenüber für unwirksam zu erklären (4 Ob 2/72 = SZ 45/19). Dies gilt für während der Unterbrechung eingebrachte Rechtsmittel dann, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung bzw der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt (9 Ob 40/03b; Schubert in Konecny/Schubert, § 7 KO Rz 40 mwN). Während der durch die Eröffnung des Konkurses (Schuldenregulierungsverfahrens) ausgelösten Unterbrechung des Verfahrens ist also die Erhebung eines Rechtsmittels nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 KO geltend gemacht wird (Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 163 ZPO Rz 26 f). Einen solchen Verstoß macht aber der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs nicht geltend, sodass sich das von ihm erhobene Rechtsmittel als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist. Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht darauf eingegangen werden, dass das Gericht zweiter Instanz unzulässigerweise noch nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über den vom Antragsteller erhobenen Rekurs entschieden hat (1 Ob 276/99s; 1 Ob 219/00p).
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