OGH 5Ob2228/96z

OGH5Ob2228/96z12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Hasan A*****, Dienstnehmer, ***** vertreten durch Dr.Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Gabriela G***** Gesellschaft mbH, ***** zunächst vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, nunmehr vertreten durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin, Dr.Johannes Jaksch, Rechtsanwalt, Reischachstraße 3/12A, 1010 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.Mai 1996, GZ 40 R 224/96d-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Verfahren ist infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien, vom 22.4.1996, AZ 4 S 337/96b, gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen.

Der von der Antragsgegnerin erhobene, am 11.7.1996 beim Erstgericht eingelangte außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und soweit noch Gegenstand des Revisionsrekurses - unter Berufung auf § 27 MRG die Rückzahlung eines Betrages von S 150.000,- s.A.

Das Erstgericht entschied in antragsstattgebendem Sinn.

Das Rekursgericht änderte - mit dem vom Obersten Gerichtshof derzeit nicht weiter zu prüfenden Sachbeschluß - die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers vom 10.7.1996 stellte der Oberste Gerichtshof der Antragsgegnerin die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei.

In der daraufhin vom Masseverwalter erstatteten Revisionsrekursbeantwortung machte dieser geltend, daß infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.4.1996 zu 4 S 337/96b des Handelsgerichtes Wien das Verfahren unterbrochen und die von der Gemeinschuldnerin selbst gesetzte Prozeßhandlung (Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses) zurückzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge des Masseverwalters sind berechtigt.

Gemäß § 7 Abs 1 KO werden Rechtsstreitigkeiten, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). Diese Bestimmungen gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind (vgl Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 196 ff unter Hinweis auf die neuere Judikatur, insbesondere SZ 63/56 = EFSlg XXVII/7). Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache (hier: Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG, das weitgehend dem Streitverfahren nachgebildet und lediglich aus hier nicht relevanten Gründen als besonderes außerstreitiges Verfahren gestaltet wurde) vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Parteihandlungen während der Unterbrechung sind demnach unwirksam, sodaß das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann (Fasching II 755). Dies hat die Zurückweisung des von der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses zur Folge (vgl JBl 1984, 209 mwN; SZ 44/63).

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