OGH 4Ob320/71

OGH4Ob320/714.5.1971

SZ 44/63

Normen

KO §7
KO §7

 

Spruch:

Der Beschluß des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO hat nur deklarative Wirkung

OGH 4. 5. 1971, 4 Ob 320/71 (OLG Wien 2 R 220/70; HG Wien 20 Cg 455/70)

Text

Der Kläger begehrte unter Berufung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Verurteilung des Beklagten, die Verbreitung näher beschriebener Werbeprospekte zu unterlassen, weil Inhalt und Verbreitungsart dieser Prospekte wettbewerbswidrig seien. Weiter wird die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung verlangt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 24. 2. 1971 und dem Klagevertreter am 25. 2. 1971 zugestellt.

Am 12. 3. 1971 langte beim Erstgericht die am 9. 3. 1971 zur Post gegebene Revision der Beklagten ein. Der Klagsvertreter gab am 19. 3. 1971 bekannt, daß über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Erstgericht stellte fest, daß diese Konkurseröffnung am 25. 2. 1971 erfolgte und zum Masseverwalter Dr Friedrich A, Rechtsanwalt in Wien, bestellt wurde. Weiters fertigte es an die Parteienvertreter und an den Masseverwalter einen Beschluß vom 22. 3. 1971 aus, worin die Mitteilung des Klagsvertreters über die erfolgte Konkurseröffnung zur Kenntnis genommen und festgestellt wurde, daß eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten sei, weil es sich auf eine der im § 6 Abs 3 KO bezeichneten Rechtsstreitigkeiten beziehe. Am 2. 4. 1971 überreichte der Klagsvertreter eine Revisionsbeantwortung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten und die Revisionsbeantwortung des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß §§ 2 und 7 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung mit Beginn des Tages unterbrochen, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. Das Verfahren kann vom Masseverwalter oder vom Gegner aufgenommen werden. Die Unterbrechung des Verfahrens tritt von Gesetzes wegen und in jeder Lage des Verfahrens ein. Ein Beschluß des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung hat nur deklarative Wirkung (Fasching II 778 f, Bartsch - Pollak I 75). Die Unterbrechung des Verfahrens hat zur Folge, daß während ihrer Dauer Prozeßhandlungen einer Partei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Das Gericht hat sie daher zurückzuweisen (§ 163 ZPO, Fasching II 755 f, 793, SZ 41/93).

Der im vorliegenden Fall strittige Unterlassungsanspruch nach dem UWG ist eine Konkursforderung (JBl 1968, 265). Die Rechtsstreitigkeit ist daher nach § 7 KO bereits durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden und kann nur vom oder gegen den Masseverwalter weitergeführt werden. Nur wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ablehnt, kann das Verfahren gemäß § 8 KO vom Gemeinschuldner oder gegen diesen aufgenommen werden (SZ 41/93, EvBl 1968/164, ÖBl 1964, 9, JBl 1962 334 ua). Da die Wirkungen der Unterbrechung des Verfahrens nur durch Aufnahme des Verfahrens beseitigt werden können und im vorliegenden Fall eine dem Gesetz entsprechende Aufnahme des Verfahrens bisher nicht erfolgte, waren die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen vom Gericht zurückzuweisen (Bartsch - Pollak I 78, Fasching II 793, 755 f). Zu bemerken ist noch, daß in der Einbringung eines Rechtsmittels ein Antrag auf Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden kann, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen nicht kennt (SZ 41/93). Auch die Freigabe des strittigen Anspruches durch den Masseverwalter iS des § 8 KO, die an sich in jeder Form und auch stillschweigend erfolgen kann, bedeutet noch nicht eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses (Bartsch - Pollak KO I 81, 82). Die trotz der Unterbrechung des Verfahrens überreichten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen. Dem steht auch der Beschluß des Erstgerichtes vom 22. 3. 1971, der somit erst nach Überreichung der Revision gefaßt wurde, nicht entgegen, weil er wegen seines bloß feststellenden Charakters die bereits von Gesetzes wegen eingetretene Unterbrechung und deren Wirkungen nicht beseitigen konnte.

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