OGH 6Ob159/18b

OGH6Ob159/18b20.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. E***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2018, GZ 12 R 24/18i‑28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00159.18B.1220.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. 12. 2018 zu ***** das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Insolvenzeröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0036752 [T12]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RIS-Justiz RS0036996 [insb T13]).

Stichworte