European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00159.18B.1220.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. 12. 2018 zu ***** das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Insolvenzeröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0036752 [T12]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RIS-Justiz RS0036996 [insb T13]).
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