OGH 4Ob69/94

OGH4Ob69/9412.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagten Parteien 1) I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Ausee; 2) S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 15.März 1994, GZ 6 R 210/93-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 20. August 1993, GZ 5 Cg 184/93-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Provisorialverfahrens ist die Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, welchen der Kläger aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG ableitet.

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.3.1994, S 31/94, der Konkurs eröffnet und Dr.Günther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, zum Masseverwalter bestellt. In offenbarer Unkenntnis der Konkurseröffnung bestätigte das Rekursgericht mit Beschluß vom 15.3.1994 die erstgerichtliche Abweisung des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; am 25.3.1994 wurde die Rekursentscheidung der für den Kläger bestellten Verfahrenshilfeanwältin zugestellt, welche namens des Klägers am 7.4.1994 den Revisionsrekurs überreichte, in dem auf die Tatsache der Konkurseröffnung nicht Bezug genommen wird.

Mit Beschluß vom 24.5.1994 sprach das Erstgericht aus, daß das Verfahren zufolge Konkurseröffnung "mit 3.3.1994" unterbrochen sei und nur auf Antrag fortgesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist als eine unwirksame Prozeßhandlung des Gemeinschuldners zurückzuweisen:

Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem UWG betrifft das Unternehmen des Klägers und nicht den Gemeinschuldner persönlich (JBl 1968, 265; SZ 44/63; ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; ÖBl 1989, 145; 4 Ob 143/93). Die gemäß § 7 Abs 1 KO, § 159 ZPO mit 0.00 Uhr des 3.März 1994 (§ 2 Abs 1 KO) eingetretene Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; 4 Ob 143/93).

Nach § 163 Abs 2 ZPO sind die von einer Partei während der Unterbrechung in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlungen - ausgenommen die Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO - der anderen Partei (und dem Gericht) gegenüber ohne rechtliche Wirkung, sind doch nach Eintritt der Unterbrechung auch Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Derartige Prozeßhandlungen einer Partei, also auch Rechtsmittel, die erst nach Konkurseröffnung, aber noch vor gehöriger Aufnahme des Verfahrens erhoben wurden, sind demnach von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen, sind sie doch im Hinblick auf ihre Wirkungslosigkeit auch keiner Genehmigung zugänglich (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 599; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 349; SZ 43/158; SZ 44/43; SZ 45/19; SZ 49/135; SZ 51/150; SZ 54/123; BankArch 1993, 574; 8 Ob 607/92 uva). An der Unwirksamkeit eines derartigen Rechtsmittels ändert es auch nichts, daß dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74; 8 Ob 607/92).

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des nach Eröffnung des Konkurses und damit während der Unterbrechung des Verfahrens erhobenen Revisionsrekurses.

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