Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Beklagten ist nach Einbringung des Revisionsrekurses mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 6.9.1993, S 104/93-5, das Konkursverfahren eröffnet worden. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem UWG ist eine Konkursforderung (JBl 1968, 265; SZ 44/63; ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; ÖBl 1989, 145). Die Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30). Da das Konkursverfahren erst nach der Erhebung des Revisionsrekurses eröffnet worden ist, sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (ÖBl 1988, 30 mwN).