Rechtssatz
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben (SZ 27/284, EvBl 1962/265).
1 Ob 631/77 | OGH | 06.07.1977 |
Ähnlich |
7 Ob 603/79 | OGH | 13.09.1979 |
Ähnlich |
3 Ob 618/81 | OGH | 20.01.1982 |
Auch |
4 Ob 574/82 | OGH | 14.12.1982 |
Beisatz: Hiefür kann auch schon die Mitteilung des Rechtsstandpunktes des (Miteigentümers) Eigentümers der Sache hinreichen (JBl 1978,257). (T1) |
1 Ob 508/92 | OGH | 18.03.1992 |
Auch; Beisatz: Ferner wenn sein Besitz vom Eigentümer des dienenden Gutes für sich in Anspruch genommen wird. (T2) |
6 Ob 158/99z | OGH | 29.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass sich im Grundbuchsbeschluss kein Hinweis auf eine Servitut an diesem Weg findet, lässt sich nicht ohne weiters der Schluss ziehen, dass ein Weg ohne Berechtigung in Anspruch genommen wird, wurde doch das Wegerecht bereits seit vielen Jahren unbeanstandet ausgeübt. (T3) |
5 Ob 324/00h | OGH | 15.05.2001 |
Vgl; Beisatz: Hier: Gutgläubiger Pfandrechtserwerb. (T4)<br/>Beisatz: Die Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. (T5) <br/>Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung und nach konkreten Verdachtsmomenten. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Voreintragung ist wegen der Gefahr einer Anmerkung nach § 63 Abs 1 GBG besondere Vorsicht geboten. Eine Streitanmerkung nach den §§ 69, 70 GBG schließt den guten Glauben stets aus. (T6) |
1 Ob 67/02p | OGH | 11.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier war der beschränkt geschäftsfähige Beklagte, der über die wahren Eigentumsverhältnisse immer Bescheid wusste, zu keiner Zeit redlicher Ersitzungsbesitzer, weil ihm nach dem bei ihm vorauszusetzenden Einsichtsvermögen immer klar sein musste, dass die von ihm als Geschenkgeber bezeichnete Person eine fremde Sachen nicht habe verschenken können und es so an einem Rechtsgrund für den Eigentumserwerb mangelt, was keiner feinen juristischen Unterscheidung bedurfte. (T7)<br/>Beisatz: Wer positiv weiß, welche Umstände einer Ersitzung des Eigentumsrechts entgegenstehen, kann mangelnde Fahrlässigkeit als Voraussetzung redlichen Ersitzungsbesitzes schon allein deshalb nicht für sich ins Treffen führen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/81 |
1 Ob 41/08y | OGH | 06.05.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Redlichkeit der Besitzausübung durch die Wegbenützer ab dem Aufstellen einer Hinweistafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet". (T9)<br/>Beisatz: „Scheinservitut" (T10)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können. (T11) |
1 Ob 89/10k | OGH | 06.07.2010 |
Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung der Redlichkeit ist ausschließlich die Rechtsausübung im Verhältnis zum Ersitzungsgegner. (T12) |
6 Ob 235/13x | OGH | 23.01.2014 |
Beis wie T11; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T13) |
1 Ob 74/14k | OGH | 22.05.2014 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13 |
4 Ob 167/14h | OGH | 21.10.2014 |
Beis wie T13; Beisatz: Dies trifft insbesondere auf die Frage zu, inwieweit Umstände geeignet sind, beim Erwerber dahingehende Zweifel hervorzurufen. (T14) |
8 Ob 96/14x | OGH | 23.01.2015 |
Beis wie T13; Beisatz: Kein unterschiedlicher Sorgfaltsmaßstab für den guten Glauben zur Ersitzung beweglicher bzw unbeweglicher Güter. (T15) |
9 Ob 57/15w | OGH | 28.10.2015 |
Beis wie T11; Beisatz: Die Redlichkeit fällt grundsätzlich weg, wenn der Ersitzungsgegner im Falle einer behaupteten Wegeservitut die Benutzung des Wegs von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht hat. So ergibt sich etwa aus einer Hinweistafel mit der (oder einer inhaltsgleichen) Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“, dass die Nutzungsbefugnis ermöglicht wurde, nicht aber die Begründung eines Rechts des dadurch Begünstigten. (T16) |
2 Ob 74/16w | OGH | 05.08.2016 |
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des Übergabevertrags (insbesondere die Klausel zur Zaunerrichtung) musste zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes erwecken. (T17)<br/> |
4 Ob 49/16h | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Ein Verbotsschild schließt zwar in der Regel den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung aus. Eine andere Beurteilung kann jedoch im Einzelfall dann angebracht sein, wenn der Eigentümer in Kenntnis der verbotswidrigen Benutzung diese jahrzehntelang unbeanstandet hinnimmt. (T18)<br/>Beis wie T11; Beis wie T13 |
1 Ob 221/19k | OGH | 21.01.2020 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit durch den Rechtsvorgänger scheidet aus, wenn dieser nicht im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung sein konnte, weil weder die Fassung einer neuen Quelle noch die Verlegung einer weiteren Zuleitung von der Berechtigung nach der Regulierungsurkunde aus dem Jahr 1859 erfasst waren, sodass der Besitz unredlich ausgeübt wurde. (T19) |
5 Ob 1/21i | OGH | 22.02.2021 |
Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Im Einzelfall Redlichkeit vertretbar verneint; Schild mit Aufschrift: „Privatweg – Durchfahrt verboten“. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19740123_OGH0002_0050OB00272_7300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)