OGH 10Ob8/23h

OGH10Ob8/23h28.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2022, GZ 22 R 231/22k‑15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 20. Juni 2022, GZ 3 C 863/21k‑11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00008.23H.0328.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 138,98 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Umfang der für das Grundstück des Beklagten einverleibten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Grundstücke der Klägerin.

[2] Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *, in der die Grundstücke Nr * inneliegen (idF dienende Grundstücke). Si* (idF Rechtsvorgänger des Beklagten) war im Jahr 2012 Eigentümer der Liegenschaft EZ *, in der das Grundstück Nr * inneliegt (idF herrschendes Grundstück).

[3] Im Lastenblatt der Liegenschaft der Klägerin ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die dienenden Grundstücke „gem Pkt V. Kaufvertrag 2012‑03‑29“ für das herrschende Grundstück eingetragen. Punkt V dieses in der Urkundensammlung enthaltenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 29. März 2012 lautet auszugsweise:

„[…]

2. Die Eigentümerin der dienenden Grundstücke Nr. *, S*, räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr. * der EZ *, welches durch Zuschreibung der kaufgegenständlichen Fläche um ca. 341 m 2 vergrößert wird, und deren Rechtsnachfolgern das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art vom öffentlichen Gut, Grundstück Nr. *, über die Grundstücke Nr. * bis zu der gemäß der Planurkunde des Geometers Dipl. Ing. R* vom 12. 3. 2012, GZ 3690a/12, neu gebildeten Teilfläche 4 (Vertragspunkt I.1.) ein.

Der Verlauf dieser Dienstbarkeit ist aus dem diesem Vertrag angeschlossenen Plan ersichtlich.

[…]

4. Festgehalten wird, dass die betreffende Wegtrasse in der Natur bereits besteht, wobei es sich um einen etwa 3 Meter breiten, asphaltierten Weg handelt, der etwa bis zur Mitte des dienenden Grundstückes Nr. * auch von der Öffentlichkeit, vor allem von Schülern der nahegelegenen Schulen, als Gehweg benützt wird.

[…]“

[4] Mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten besprach die Klägerin im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung, dass das Fahrtrecht nur zum Transportieren und Verbringen von Grünschnitt verwendet werden wird. Im Zuge der Vertragsunterzeichnung war man sich dessen sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten bewusst und es war auch so gewollt. Der Rechtsvorgänger des Beklagten übte das Fahrtrecht dann so aus, dass zwei- bis dreimal jährlich der Servitutsweg verwendet wurde, um Grünschnitt zu beseitigen. Weil dieser Umstand für alle Beteiligten klar war, wurde darauf verzichtet, eine Einschränkung der Dienstbarkeit im Vertrag vom 29. März 2012 festzuschreiben.

[5] Der Beklagte erwarb das herrschende Grundstück etwa im Juli 2020. Er saniert aktuell die auf dem Grundstück befindliche Villa und hat ab Sommer 2022 vor, sie mit einer Wohneinheit zu vermieten. Die den Sanierungsarbeiten zugehörige Baustelle besteht seit etwa 1,5 Jahren. Es fahren dazu über den Servitutsweg Mitarbeiter des Beklagten und Drittfirmen zu, wobei es Zeiträume gibt, in denen jeden Tag zugefahren wird, dann fährt wiederum ein bis zwei Wochen niemand zu. Es wird mit PKW und Kastenwägen zugefahren. Einmal wurde auch ein Bagger benötigt, der mit einem LKW geliefert und wieder abgeholt wurde. Des Weiteren gab es Zufahrten mit einem Schuttcontainer, der platziert und wieder abgeholt wurde.

[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Geh- und Fahrtrecht an den dienenden Grundstücken zugunsten des herrschenden Grundstücks auf Entsorgung und Verbringung von Grün- oder Strauchschnitt, in eventu auf die typischerweise mit der Benützung eines Einfamilienhauses einhergehende Benützung beschränkt sei, sowie die Unterlassung der Ausübung der Dienstbarkeit für andere Zwecke als zur Entsorgung und Verbringung von Grün- oder Strauchschnitt. Der Zweck des Geh- und Fahrtrechts, das auf die Jahre 1926 und 1959 zurückgehe, bestehe seit vielen Jahrzehnten darin, die rund zweimal pro Jahr notwendige Entsorgung und Verbringung von Grün- oder Strauchschnitt zu ermöglichen. Die Dienstbarkeit sei im Jahr 2012 dem Rechtsvorgänger des Beklagten eingeräumt worden. Inhaltlich sei aber keine Änderung vorgenommen worden, sondern es sei eine Fortschreibung der bestehenden und gelebten Dienstbarkeit gewollt gewesen. Der asphaltierte Weg des dienenden Grundstücks diene als Schulweg und seine regel- und übermäßige Nutzung durch Kraftfahrzeuge des Beklagten würde die Schüler gefährden. Der Beklagte als nunmehriger Eigentümer nehme die Beschränkung der Dienstbarkeit nicht an.

[7] Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Im Grundbuch sei ein unbeschränktes Geh- und Fahrtrecht eingeräumt. Im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 29. März 2012 sei die Servitut zuletzt dem Wortlaut nach klar unbeschränkt festgeschrieben worden. Die auf der Liegenschaft des Beklagten errichtete Villa bestehe schon seit 1932 und sei stets bewohnt gewesen. Im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung sei die Errichtung von Wohngebäuden daher schon voraussehbar gewesen, sodass das Fahrtrecht auch die Zu- und Abfahrt von Baufahrzeugen umfasse, weil ansonsten keine Bautätigkeit möglich sei. Selbst wenn die Dienstbarkeit nur teilweise ausgeübt worden sei, sei das Recht nicht verloren gegangen.

[8] Das Erstgericht gab dem Klage‑(haupt‑)begehren statt. Das regelmäßige Befahren durch PKW sei von der Klägerin, wenn auch konkludent, nicht gewollt gewesen, sodass eine Ausweitung darauf nicht erfolgen könnte. Eine solche Nutzung durch den Beklagten würde über den ursprünglichen Nutzungszweck weit hinausgehen und stelle somit eine unzulässige Erweiterung der Servitut dar.

[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne einer Abweisung der Klage ab. Auf die in der Berufung erhobene Beweisrüge ging es nicht ein, weil der Berufung bei allseitiger Prüfung der Rechtslage schon aus rechtlichen Erwägungen Berechtigung zukomme. Inhalt und Umfang der Servitut würden zwar grundsätzlich durch das Titelgeschäft bzw dessen Auslegung bestimmt. Für einen späteren Erwerber des herrschenden oder des dienenden Grundstücks seien jedoch die Grundbuchseintragung und der in der Urkundensammlung befindliche Dienstbarkeits‑bestellungsvertrag maßgeblich. Ergebe sich daraus – wiehier – ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen sei, so habe der Erwerber das darüber hinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben. Eine Einschränkung der Nutzung für bestimmte Zwecke oder dem Ausmaß nach ergebe sich aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht. Eine Schlechtgläubigkeit beim Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten sei auch nicht behauptet worden.

[10] Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil ein Verstoß gegen § 182a ZPO vorliegen könne.

[11] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die – beantwortete – Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[13] 1.1. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Klägerin geltend, dass das Berufungsgericht seine erstmals in der Berufungsentscheidung geäußerte Rechtsansicht, dass der Beklagte die Dienstbarkeit im Vertrauen auf das Grundbuch ohne die von ihr behauptete Beschränkung erwerben habe können, entgegen § 182a ZPO mit ihr nicht erörtert habe.

[14] 1.2. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Ob das Vorgehen des Berufungsgerichts, der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von ihr unbeachtet gelassenen rechtlichen Gesichtspunkt zu gewähren, einen Mangel des Berufungsverfahrens darstellt, kann hier allerdings dahingestellt bleiben.

[15] 1.3. Ein solcher Verfahrensmangel könnte nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung wäre und sich auf diese auswirken hätte können. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber daher auch darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T6]).

[16] 1.4. Die Klägerin führt zwar aus, dass sie im Fall einer Erörterung vorgebracht hätte, dass der Beklagte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Servitutswegs (als „Bienenweg“ gekennzeichneter und ausgeschildeter Schulweg für Kinder, die bei regelmäßiger Nutzung des Wegs durch Kraftfahrzeuge gefährdet würden) nicht als gutgläubig anzusehen gewesen wäre. Beim Vortrag der örtlichen Gegebenheiten handelt es sich aber weder um zusätzliches noch anderes Tatsachenvorbringen als jenes, das die Klägerin bereits in erster Instanz erstattete. Die Frage, ob die örtlichen Gegebenheiten zu Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs und zu weiteren Nachforschungen durch den Beklagten Anlass hätten geben können, stellt demgegenüber eine Rechtsfrage dar, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln ist. Werden – wie hier – nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, könnte die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (RS0037300 [T44]).

[17] 1.5. Mangels Darlegung der Erheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels ist eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens somit zu verneinen.

[18] 2.1. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte nicht auf den Grundbuchsstand vertrauen habe dürfen und führt dafür den Zweck der Servitut und die Nutzung des Wegs vor dem Jahr 2012, die Absichten der Vertragsparteien des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags im Jahr 2012 und den Umstand an, dass es sich beim Servitutsweg (auch) um einen Schulweg handle, weswegen die uneingeschränkte Nutzung die Kinder gefährden würde. Ein angemessen aufmerksamer Käufer hätte deswegen Nachforschungen angestellt und damit den wahren Umfang der Dienstbarkeit in Erfahrung gebracht.

[19] 2.2. Die Klägerin zieht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass – mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehung zwischen den Streitteilen – jener Umfang des Geh- und Fahrtrechts maßgeblich ist, den der gutgläubige Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Dienstbarkeitsbestellungsvertrags annehmen konnte, zu Recht nicht in Zweifel (RS0112155; RS0112156). Sie bekämpft auch die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, dass sich aus dem Inhalt der Grundbuchseintragung und dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 29. März 2012 die von der Klägerin behauptete Beschränkung (auf Entsorgung und Verbringung von Grün- oder Strauchschnitt „ein paar Mal“ bzw zweimal im Jahr, hilfsweise auf eine typischerweise mit der Benutzung eines Einfamilienhauses einhergehende Benützung) nicht ergebe. Darauf ist daher nicht einzugehen.

[20] 2.3. Für den Umfang der vorliegenden Dienstbarkeit kommt es daher ausschließlich darauf an, ob der Beklagte beim Erwerb als gutgläubig anzusehen ist.

[21] 2.3.1. Dabei ist vorauszuschicken, dass im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit streitet, sodass entsprechend der Beweislastverteilung des § 328 Satz 2 ABGB nicht der Erwerber seinen guten Glauben zu behaupten und zu beweisen hat, sondern der Gegner dessen Mangel (vgl RS0002942 [T1]; RS0034837 [T5]; RS0108175 [T5]). Dabei genügt allerdings der Nachweis einer unklaren Situation, die einen Anlass für Nachforschungen darstellt, in welchem Fall die Beweislast für die Durchführung der Recherchen und ihr Ergebnis den trifft, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erworben haben will (vgl RS0034837 [T7]).

[22] 2.3.2. In diesem Sinn ist Schlechtgläubigkeit anzunehmen, wenn der Erwerber des herrschenden Grundstücks entweder positive Kenntnis von dem vom Grundbuchsstand abweichenden Umfang der Dienstbarkeit hatte oder zumindest solche Umstände erkennbar waren, die zu Zweifeln am Grundbuchsstand Anlass geben mussten (vgl RS0010184).

[23] 2.3.3. Die Klägerin behauptet auch in der Revision nicht, dass der Beklagte positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Dienstbarkeit im Sinne ihres Prozessstandpunkts beschränkt wäre. Im Übrigen hängt die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Erwerbers als redlich oder unredlich fordern, aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0010184 [T13]; RS0011618 [T30]).

[24] 2.3.4. Eine Überschreitung des dem Berufungsgericht zukommenden Beurteilungsspielraums ist dabei nicht zu erkennen:

[25] Der (ursprüngliche) Zweck der Dienstbarkeit und die tatsächliche Nutzung bis zum Jahr 2012 sind aus dem Grundbuch bzw aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht ersichtlich und die Klägerin legt in der Revision auch nicht dar, inwiefern der Beklagte diese Umstände bei seinem Erwerb im Jahr 2020 kennen und berücksichtigen hätte können. Dasselbe gilt für einen vom Wortlaut des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 29. März 2012 abweichenden Willen der (damaligen) Parteien.

[26] Es mag zutreffen, dass der Beklagte den Umstand, dass der Servitutsweg von Kindern als Schulweg genutzt wird, kennen konnte. Dies ergibt sich aber bereits aus dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag (Punkt V.4.), sodass mit diesem Umstand gerade keine Abweichung zum Grundbuchsstand dargetan wird. Inwiefern die „Topologie des Geländes“ den guten Glauben zu hindern geeignet sein soll, führt die Klägerin in der Revision nicht näher aus.

[27] 2.4. Es gelingt der Klägerin in der Revision somit nicht darzulegen, dass der Beklagte die Dienstbarkeit umfänglich nur mit den von ihr behaupteten Beschränkungen erwarb. Soweit sie die Frage ihrer Haftung für bei der Benutzung des Wegs mit PKW möglicherweise entstehende Schäden thematisiert, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

[28] 3.1. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit zurückzuweisen.

[29] 3.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16, T20]).

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