OGH 4Ob120/99x; 6Ob323/02x; 1Ob144/07v; 8Ob140/09k; 1Ob210/15m; 10Ob8/23h (RS0112155)

OGH4Ob120/99x; 6Ob323/02x; 1Ob144/07v; 8Ob140/09k; 1Ob210/15m; 10Ob8/23h28.3.2023

Rechtssatz

Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. Ergibt sich daraus ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen wäre, so hat der Erwerber das darüberhinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben.

Normen

ABGB §484

4 Ob 120/99xOGH22.06.1999

Veröff: SZ 72/103

6 Ob 323/02xOGH11.09.2003
1 Ob 144/07vOGH22.10.2007

Auch; nur: Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. (T1)

8 Ob 140/09kOGH19.05.2010

Auch

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Auch

10 Ob 8/23hOGH28.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00120_99X0000_001

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