8 Ob 2170/96t | OGH | 17.04.1997 |
8 Ob 16/00m | OGH | 07.09.2000 |
Vgl; Beisatz: Der die Freiheit von einer Servitut geltend machende Kläger muss behaupten und beweisen, dass die von der Beklagten behauptete Dienstbarkeit entweder nicht entstanden ist oder dass rechtsvernichtende Tatsachen vorliegen. (T1) |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T2) |
5 Ob 281/08x | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T3); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T4); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T5) |
4 Ob 111/12w | OGH | 10.07.2012 |
Vgl auch |
2 Ob 108/13s | OGH | 28.03.2014 |
Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T6)<br/> |
10 Ob 8/23h | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_0080OB02170_96T0000_001
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