Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Entscheidung über einen im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (§ 519 ZPO). Die Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, dem Berufungsgericht sei bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung ein Verfahrensmangel unterlaufen (RIS-Justiz RS0043405; RS0042981; 5 Ob 14/02y).
2. Auch ein bereits vom Berufungsgericht geprüfter und verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: behauptete Verletzung der Anleitungspflicht) kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Nur wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abgetan und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt hätte, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorläge, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrte, läge ein aufzugreifender Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens vor (RIS‑Justiz RS0041032 [T13]). Diese Voraussetzungen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
3. Soweit die Revisionsausführungen die Tatsachenfeststellungen über den seinerzeitigen Wissensstand der späteren Erblasserin in Frage stellen, wenden sie sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren neuerliche Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich ist.
4. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (RIS-Justiz RS0048272 [T3]).
Ob in einem bestimmten Fall die festgestellten Umstände die Qualifikation des Verhaltens eines Ersitzungsbesitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0010184 [T13]).
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt dann weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben (RIS-Justiz RS0010184; RS0010175 [T6]; M. Bydlinski in Rummel 3 § 1477 ABGB Rz 2 mwN; SZ 27/284; EvBl 1962/265).
Weder ist dem Gesetz zu entnehmen, dass ein unterschiedlicher Sorgfaltsmaßstab für den guten Glauben zur Ersitzung beweglicher bzw unbeweglicher Güter anzulegen wäre, noch wurde eine solche Differenzierung ‑ soweit überblickbar ‑ jemals in der Lehre vertreten.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass durch die im Jahre 1970 erfolgte Bekanntgabe von Eigentumsansprüchen des Landesmuseums auf das im Verfahren umstrittene Gemälde für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer (und daher auch für die Rechtsvorgängerin des Klägers) der für eine Ersitzung erforderliche gute Glaube weggefallen sei, ist nach den festgestellten Umständen jedenfalls nicht unvertretbar.
5. Das Erbrecht und die Einantwortung stellen nach § 1462 Satz 2 ABGB keinen Ersitzungstitel dar, wenn der Erblasser selbst nicht Eigentümer war. Die Erben eines unrechtmäßigen Besitzers können nur unter den Voraussetzungen des § 1477 ABGB ersitzen ( Perner in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 §§ 1461, 1462 Rz 4; Gusenleitner-Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB³ §§ 1461, 1462 Rz 18). Der Nachweis der Rechtmäßigkeit seines Besitzes obliegt dem Herausgabekläger, lediglich die Redlichkeit wird vermutet (RIS-Justiz RS0010947 [T3]).
Im vorliegenden Verfahren konnte nicht mehr festgestellt werden, wann bzw unter welchen Umständen das umstrittene Gemälde in den Besitz der Vorgängerin des Klägers gelangt ist, insbesondere steht nicht fest, dass sie es aus dem Nachlass ihres 1918 verstorbenen Vaters erworben hat. Das Berufungsgericht hat daher die Voraussetzungen für eine dreijährige Ersitzungsfrist nach § 1466 ABGB ohne einen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Rechtsirrtum verneint.
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