European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00049.16H.0830.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 833,52 EUR (darin 138,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben der Klage der Stadtgemeinde gegen den Grundeigentümer auf Feststellung einer Wegeservitut und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Wegs statt. Gemeindebürger benutzten den Weg seit 50 Jahren zum Spazierengehen und Fahrradfahren im Glauben, dazu berechtigt zu sein, insbesondere, weil sie nie angehalten wurden oder ihnen die Benutzung untersagt worden wäre. Am Beginn des Wegs (am Ende einer öffentlichen Sackgasse) steht ein Fahrverbotsschild (roter Außenkreis mit weißem Innenkreis), in dessen Mitte „Privatweg“ steht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zur Rechtsfrage, ob bei Nichtbeachtung einer vorhandenen (Verbots-)Tafel ohne Beanstandung durch den Eigentümer die Redlichkeit zu bejahen sei, zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs aus Mangel an erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
1. Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf während der gesamten Ersitzungszeit (RIS‑Justiz RS0010175) echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille (RIS‑Justiz RS0034138). Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht (RIS‑Justiz RS0010137). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube, also die Redlichkeit des Besitzers, fällt nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben, weg (RIS‑Justiz RS0010184). Die Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen (RIS‑Justiz RS0010185). Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können (RIS‑Justiz RS0010184 [T11]). Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0010185 [T7]; RS0010184 [T13]; 4 Ob 167/14h).
2. Ein Verbotsschild schließt zwar in der Regel den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung aus (2 Ob 280/00s; 4 Ob 123/14p). Eine andere Beurteilung kann jedoch im Einzelfall dann angebracht sein, wenn der Eigentümer in – hier vom Revisionswerber gar nicht bestrittener – Kenntnis der verbotswidrigen Benutzung diese jahrzehntelang unbeanstandet hinnimmt (EvBl 1969/118; 4 Ob 551/75; vgl auch 9 Ob 16/15s; Mader/Janisch in Schwimann ABGB³ § 1463 Rz 3; Bydlinski in Rummel ³ § 1463 Rz 1; Gusenleitner‑Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , ABGB 3 § 1463 Rz 5).
3. Die Vorinstanzen haben daher vertretbar nicht nur die Redlichkeit hinsichtlich des Gehrechts (das vom ausgewiesenen Fahrverbot jedenfalls nicht erfasst wird), sondern auch hinsichtlich des Befahrens mit Fahrrädern bejaht. Die Feststellungen der vom Revisionswerber dagegen angeführten Entscheidungen 1 Ob 41/08y und 9 Ob 57/15w (ebenso 6 Ob 323/99i und 1 Ob 89/10k) weichen vom hier vorliegenden Sachverhalt insoweit ab, als dort den Hinweisschildern „Privatbesitz“ der Zusatz „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ hinzugefügt war. Damit brachten die Eigentümer deutlich eine bloß prekaristische Gestattung zum Ausdruck (vgl RIS‑Justiz RS0019221; RS0020524), sodass von vornherein die Begründung eines Rechts Dritter ausgeschlossen war. Dies beim bloßen Hinweis auf Privatbesitz zu verneinen ist jedenfalls vertretbar, weil die Eigentumsverhältnisse der gutgläubigen Annahme eines Wegerechts nicht entgegen stehen.
4. Soweit der Revisionswerber argumentiert, nach neuerer Rechtsprechung bedürfe es keiner besonderen Widersetzlichkeit des Eigentümers, übersieht er, dass diese Rechtsprechung zur hier nicht gegenständlichen Freiheitsersitzung ergangen ist (RIS‑Justiz RS0034271 [T10]). Zudem ist auch bei der usucapio libertatis ein Verbot nur dann von Bedeutung, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält (RIS‑Justiz RS0034250; RS0034388; 5 Ob 74/15s), was hier nicht der Fall war. Die damit in Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel sind daher ohne Relevanz. Ohne Relevanz ist auch die Erkennbarkeit der Absicht der Wegbenutzer, ein Recht für die Gemeinde auszuüben (vgl RIS‑Justiz RS0011698).
5. Letztlich zeigt der Revisionswerber auch damit keine erhebliche Rechtsfrage auf, dass er den Grund verpachtet hat. Der Pächter einer Liegenschaft ist als Besitzmittler ein „selbständiger“ und „selbstnütziger“ Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung sich zugleich der Sachbesitz des Eigentümers auswirkt. Die Wirkung dieser Vermittlung kommt sowohl für die Erhaltung des Besitzers als auch für dessen Erwerb in Betracht (RIS‑Justiz RS0034597).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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