Rechtssatz
Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich.
1 Ob 8/70 | OGH | 12.03.1970 |
nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. (T1) |
3 Ob 631/79 | OGH | 21.01.1981 |
Auch; Beisatz: Für den Besitzerwerb genügte, dass der Besitz durch die Gemeindeangehörigen während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, dass die einzelnen Gemeindeangehörigen den Weg immer mit dem ausdrücklichen Willen benutzten, für die klagende Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen. (T2) |
2 Ob 521/94 | OGH | 07.12.1995 |
nur: Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. (T3) |
6 Ob 312/03f | OGH | 04.03.2004 |
Auch; Beisatz: Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt ebenfalls von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T4) |
9 Ob 22/09i | OGH | 26.01.2010 |
nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. (T5)<br/>Beisatz: In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet. (T6) |
6 Ob 138/09a | OGH | 19.03.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T7) |
8 Ob 64/23d | OGH | 22.05.2024 |
nur T1; nur T3; nur T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Als Abkürzung ins benachbarte Dorf regelmäßig frequentierter Weg. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0050OB00069_6800000_002
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