OGH 4Ob27/69; 4Ob30/73; 4Ob13/77; 8Ob164/80; 4Ob108/82; 8Ob38/86; 9ObS5/87; 9ObS8/87 (RS0084229)

OGH4Ob27/69; 4Ob30/73; 4Ob13/77; 8Ob164/80; 4Ob108/82; 8Ob38/86; 9ObS5/87; 9ObS8/8716.1.2024

Rechtssatz

Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Der örtliche Zusammenhang allein (etwa beim Aufsuchen der Dienstwohnung) genügt nicht.

Auto

 

Normen

ASVG §175
ASVG §333
B-KUVG §90 Abs1

4 Ob 27/69OGH27.06.1969

Veröff: Arb 8627 = SozM IA/e,813 = IndS 1971 H9/816 = ZAS 1970/17 S 142 (mit zustimmender Anmerkung von Goller)

4 Ob 30/73OGH05.06.1973

nur: Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. (T1) Beisatz: Wird ein Lehrling am Arbeitsplatz von einem anderen Lehrling mit einer Kittkugel im Auge verletzt, so Arbeitsunfall. (T2) Veröff: SozM IA/e,1066 = Arb 9123 = ZAS 1974,59 (zustimmend Selb)

4 Ob 13/77OGH08.03.1977

nur T1; Veröff: Arb 9562

8 Ob 164/80OGH23.04.1981

Veröff: ZVR 1982/365 S 302

4 Ob 108/82OGH21.09.1982
8 Ob 38/86OGH19.06.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Speiseröhrenverätzung eines in einem gastgewerblichen Betrieb Tätigen, der während der Tätigkeit einen Schluck aus einer Getränkeflasche nimmt, die jedoch mit Waschmittel gefüllt war. (T3)

9 ObS 5/87OGH01.07.1987

nur T1; Beisatz: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht unter Versicherungsschutz, wenn zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird und das Tanken nicht durch dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert wird. (T4) Veröff: SSV-NF 1/12

9 ObS 8/87OGH15.07.1987

nur T1; Veröff: SSV-NF 1/14

2 Ob 37/88OGH27.04.1988

nur T1

10 ObS 86/88OGH31.05.1988

nur T1; Beisatz: Die Bergung des privaten Kraftfahrzeuges nach einem Unfall, der am Weg zur Arbeit passierte, und die Überwachung der Bergungsarbeiten stellen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar. (T5) Veröff: SSV-NF 2/55

10 ObS 165/88OGH05.07.1988

nur T1; Beisatz: Hier: Unfall durch Trinken aus einer auf der Werkbank des Versicherten stehenden, nicht besonders gekennzeichneten Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand, infolge Verwechslung mit einer normalen Bierflasche. (T6) Veröff: SSV-NF 2/76

10 ObS 175/89OGH23.05.1989

Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T7)

10 ObS 288/89OGH07.11.1989

Beis wie T4; Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132

10 ObS 341/89OGH05.12.1989

Beisatz: Kein zeitlicher Zusammenhang bei unangemessen langem Zeitraum zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges. (T8) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = RZ 1992/75 S 212 = SSV-NF 3/150

10 ObS 221/90OGH12.06.1990

Beis wie T4 nur: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. (T9)

10 ObS 392/90OGH18.12.1990

nur T1; Veröff: SSV-NF 4/167

10 ObS 137/92OGH10.11.1992
10 ObS 264/95OGH09.01.1996

Auch; Beisatz: Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in § 175 Abs 2 ASVG genannten Tätigkeiten ereignen. (T10) Beisatz: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur, wenn und solange der Dienstnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. (T11)

10 ObS 2141/96tOGH22.10.1996

nur T1; Beisatz: Hier: Speiseröhrenverätzung eines im Hausdienst eines Museums Beschäftigten, der beim Reinigen des Buffets einen Schluck aus einer dort aufbewahrten Weinflasche nahm, in der sich jedoch ein Spülmittel befand. (T12)

10 ObS 93/98vOGH31.03.1998

Vgl auch

10 ObS 282/98pOGH10.11.1998

nur T1; Beis wie T9

10 ObS 175/99dOGH30.11.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes sind nur dann geschützt, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist. (T13)

10 ObS 265/01wOGH04.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T14)

10 ObS 48/03mOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom Fall des §90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§175 Abs2 Z7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. (T15); Beisatz: Hier: Erhöhtes Gefahrenrisiko aufgrund mangelnder Ortskenntnis anlässlich eines dienstlichen Einsatzes. (T16)

10 ObS 133/16fOGH11.11.2016

Auch; Beis wie T15

10 ObS 111/17xOGH13.09.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T17)

10 ObS 5/18kOGH17.04.2018

Vgl auch; Beis wie T17

10 ObS 158/20pOGH19.01.2021

Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers während eines Tennisspiels, das er im Rahmen des ihm als Polizeibeamter zustehenden „Dienstsports“ mit seinem Bruder im örtlichen Tennisklub absolviert hat. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Vorliegen eines Dienstunfalls verneint; nur zeitlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (weil das Tennisspiel während der Dienstzeit ausgeführt werden durfte). (T19)<br/>Beisatz: Allein der Umstand, dass im Erlass des BMI über den „Dienstsport“ eine Sportart als mögliche Dienstsportart genannt ist (und im konkreten Fall auch ausgeübt wurde), führt nicht dazu, dass ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG zu qualifizieren ist, könnte doch sonst auf diese Weise durch Erlass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert werden. (T20)

2 Ob 185/21aOGH14.12.2021

Beis wie T17

10 ObS 57/23iOGH22.08.2023

vgl; Beisatz nur wie T17<br/>Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T21)

10 ObS 130/23zOGH16.01.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Unfall bei Mountainbike-Tour, die der Kläger im Rahmen des ihm als Polizeibeamten zustehenden Dienstsports absolviert hat. Dienstunfall verneint. (T22)

Dokumentnummer

JJR_19690627_OGH0002_0040OB00027_6900000_003

Stichworte