OGH 10ObS265/01w

OGH10ObS265/01w4.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea M*****, Volksschullehrerin, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2001, GZ 8 Rs 186/01h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Februar 2001, GZ 15 Cgs 198/00t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine Lehrerin an der Volksschule 1210 Wien, Pastorstraße 29, nahm vom 3. bis 7. Juli 2000 an den "Waldviertler Sporttagen" in Zwettl teil, einer freiwilligen Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischne Instituts des Bundes für Niederösterreich. Am 5. Juli 2000 wurden im Rahmen dieser Veranstaltung bis 12.00 Uhr Kurse angeboten. Der Nachmittag stand zur freien Verfügung. Der Veranstalter hat für die Freizeitgestaltung an diesem freien Nachmittag Kultur- und Schnuppersportveranstaltungen angeboten. Die Klägerin nahm dieses Angebot in Anspruch und beteiligte sich am Nachmittag an einem Ausritt. Etwa gegen 15.10 Uhr stürzte sie vom Pferd und zog sich einen Bruch des linken Schlüsselbeins zu.

An der Volksschule, an der die Klägerin unterrichtet, wird Reitsport im Rahmen des Unterrichts nicht angeboten.

Mit Bescheid vom 27. November 2000 hat die beklagte Partei den Vorfall vom 5. Juli 2000 nicht als Dienstunfall anerkannt.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass ein Ausritt am freien Nachmittag unabhängig davon, ob die Freizeitaktivität vom Veranstalter des Fortbildungskurses angeboten worden sei, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei, weshalb der Sturz vom Pferd nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision abzuweisen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz, dass kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Unfall der Klägerin nicht als Dienstunfall zu qualifizieren sei, ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei Fortbildungsveranstaltungen erstreckt sich der Schutz nicht auf die gesamte Zeit der Veranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen. Bei einem Unfall, der sich anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter angebotenen Freizeitaktivität ereignet, fehlt jedoch der geforderte ursächliche Zusammenhang.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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