OGH 4Ob13/77

OGH4Ob13/778.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl, sowie die Beisitzer Dr. Robert Halpern und Ing. Alfred Zangl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* D*, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei A*aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch und Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 163.854,29 sA und Feststellung (derzeit wegen S 40.000 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Juli 1976, GZ 7 Cg 3/76‑38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes St. Pölten vom 8. September 1975, GZ Cr 8/75‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00013.77.0308.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Am 13. Jänner 1973 stieß H* S* mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW in St. Pölten - Stattersdorf gegen einen Baum; H* S* wurde dabei getötet, der mitgefahrene Kläger wurde schwer verletzt.

Der Kläger behauptet, daß H* S* als Lenker des Personenkraftwagens das Alleinverschulden am Unfall treffe, und verlangt Zahlung eines Schmerzengeldes von S 100.000,--, Ersatz für entgangenen Verdienst und beschädigte Kleidung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall.

Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe die Verletzung bei einem Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen eine Haftung des Fahrzeuglenkers H* S* gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen sei, weil dieser gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb gewesen sei. Die Insassen des Personenkraftwagens, den H* S* lenkte, seien nämlich auf der Heimreise von einer gemeinsamen Dienstbesprechung gewesen. Überdies treffe den Kläger am Eintritt des Schadens ein Mitverschulden, weil er trotz erkennbarer Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers H* S* in dem PKW mitgefahren sei. Die beklagte Partei bestritt auch die Höhe des Leistungsbegehrens und machte geltend, daß nur ein Schmerzengeld von höchstens S 40.000,-- angemessen sei.

Das Erstgericht, an welches die zunächst beim Kreisgericht St. Pölten eingebrachte Klage überwiesen worden war, sprach mit Teilurteil dem Kläger an Schmerzengeld einen Betrag von S 40.000 zu.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Unfall sei deshalb kein Arbeitsunfall gewesen, weil die Insassen des verunglückten PKWs den Zusammenhang zwischen der Dienstbesprechung und der anschließenden Autofahrt durch den Entschluß, noch ein Tanzlokal aufzusuchen, unterbrochen hätten. Durch diesen Entschluß habe der getötete Lenker seine an und für sich vorhandene Stellung als Aufseher im Betrieb gegenüber dem Kläger verloren. Eine Alkoholisierung des Lenkers sei nicht festzustellen gewesen, so daß der Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Die Angemessenheit eines Schmerzengeldes von S 40.000,-- habe die beklagte Partei ausdrücklich zugegeben, so daß dieser Betrag dem Kläger durch Teilurteil zuzusprechen gewesen sei.

Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes fest:

M* W* betrieb bis zum 31. März 1975 ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf von Stahlprofilregalen befaßte. Vertreter des Unternehmens suchten Kunden auf, nahmen Bestellungen für Regale entgegen und vermaßen die Räume, in denen die Regale aufgestellt werden sollten.

Monteure des Unternehmens schnitten nach diesen Maßangaben Stahlprofile zurecht und bauten aus diesen an Ort und Stelle die Regale zusammen. Zwischen den Vertretern und den Monteuren gab es im Betrieb keine Anordnungsbefugnis, sondern beide Gruppen nahmen ihre Anweisungen von der Firmenleitung entgegen. Der Kläger war als angelernter Monteur im Unternehmen der M* W* tätig, H* S* als angestellter Vertreter.

Der gleichfalls im Betrieb als leitender Angestellter beschäftigte Ehemann der Firmeninhaberin, L* W*, berief zur Erörterung einer neuen Preisliste und aktueller Arbeitsprobleme sowie zur Abhaltung einer verspäteten Weihnachtsfeier eine Dienstbesprechung für den 12. Jänner 1973 in das Gasthaus Schober in Pyhra ein. Die 10 Teilnehmer dieser Besprechung – M* und L* W*, der Vater des L* W*, sowie 7 Vertreter und Monteure, trafen sich gegen 18.00 Uhr in den Betriebsräumen in *, von wo sie sich gegen 20.00 Uhr in das Gasthaus Schober nach Pyhra begaben.

M* und L* W* benützten ihren PKW Volvo, der Vater des L* W* fuhr mit seinem eigenen PKW. Die übrigen 7 Teilnehmer wurden in zwei den Vertretern S* und G* von der Firma zur unbeschränkten – auch privaten – Benützung überlassenen PKWs der Marke Fiat 127 befördert. Es wurde keine Einteilung getroffen, wer mit wem fahren solle. Die Teilnehmer an der Besprechung verteilten sich zwanglos auf die beiden vorhandenen Fahrzeuge. Der Kläger fuhr in dem vom Vertreter J* G* gelenkten PKW mit.

Im Gasthaus Schober nahmen die Teilnehmer zunächst ein von der Firmenleitung bezahltes Abendessen zu sich, wozu auch zwei Liter Wein für alle Gäste serviert wurden. Anschließend wurden Firmenangelegenheiten besprochen. Nachdem alles erörtert worden war, was seitens der Firmenleitung für besprechenswert gehalten wurde, entfernte sich M* W*, die zwei Besprechungsteilnehmer mitnahm, gegen 22.00 Uhr. Kurz darauf fuhren auch L* W* und sein Vater heim.

Darüber, wie die Heimfahrt der übrigen Besprechungsteilnehmer erfolgen sollte, wurde nicht gesprochen, weil mit den vor dem Gasthaus abgestellten zwei Firmenautos genügend Heimfahrmöglichkeiten für die zurückgebliebenen fünf Personen, nämlich die Monteure O* K*, R* Z* und E* D* (Kläger), sowie die Vertreter H* S* und J* G*, vorhanden waren. Wenn jemand dieser Personen früher hätte heimfahren wollen, hätten ihn M* W* oder deren Ehemann mitgenommen.

Die im Gasthaus verbliebenen 5 Personen erörterten in der Folge hauptsächlich private, daneben aber auch dienstliche Angelegenheiten in zumeist scherzhafter Art. Dabei tranken sie auf eigene Rechnung alkoholische Getränke in einer nicht mehr feststellbaren Art und Menge.

Um Mitternacht machte jemand den Vorschlag, noch zu einer Tanzveranstaltung im Gasthaus August in Stattersdorf, die durch ein im Gasthaus Schober angeschlagenes Plakat angekündigt wurde, zu fahren. Der Kläger, der Vertreter H* S* und der Monteur O* K* entschieden sich für einen weiteren Gasthausbesuch, der Vertreter J* G* und der Monteur R* Z* für die Heimfahrt. Der Kläger und O* K* stiegen daher in den von H* S* gelenkten und diesem zur Verfügung gestellten PKW der Firma M* W*, während O* Z* in der von J* G* gelenkten PKW stieg. Die Beteiligten hatten den Eindruck, daß H* S* nicht viel getrunken hatte. Sie merkten an ihm keine Zeichen einer wesentlichen Alkoholisierung. Der ortsunkundige Lenker H* S* fuhr hinter dem von J* G* gelenkten PKW von Pyhra in Richtung St. Pölten nach. In Stattersdorf sollte H* S* von der von Pyhra nach St. Pölten führenden Straße abbiegen und einige hundert Meter in einer Seitenstraße zum Gasthaus August zufahren. J* G* wollte von der Abzweigung direkt oder nach einer Verabschiedung vor dem Gasthaus August in Stattersdorf weiter nach St. Pölten fahren. Bereits vor Stattersdorf kam jedoch H* S* mit dem PKW in einer langgezogenen Linkskurve ins Schleudern. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. H* S* wurde bei diesem Unfall getötet, O* K* und der Kläger erlitten schwere Verletzungen.

Bei der Unfallsaufnahme stellte man Alkoholgeruch aus dem Munde des H* S* fest. Als Unfallsursache wurde auf Grund der 80 m langen Schleuderspur eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit vermutet. Wegen des Todes des Lenkers wurden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Eine Obduktion der Leiche des H* S* und eine Feststellung des Blutalkoholgehaltes sind unterblieben.

Der Unfall ereignete sich auf der kürzesten Fahrstrecke zwischen Pyhra und St. Pölten. Die kürzeste Verbindung zwischen Pyhra und der Autobahnauffahrt St. Pölten (H* S* wollte letztlich nach Wien fahren) wäre auf einer anderen, für einen ortsunkundigen Lenker allerdings schwerer auffindbaren, weder Stattersdorf noch St. Pölten berührenden Strecke gelegen. Ob der in Wien wohnende H* S* auch über Stattersdorf nach St. Pölten gefahren wäre, wenn er nicht einen Besuch im Gasthaus August in Stattersdorf vorgehabt hätte, oder ob er auf der direkten Route zur Autobahnauffahrt St. Pölten gefahren wäre, wurde zwischen ihm und den anderen Teilnehmern der Besprechung nicht erörtert und läßt sich nicht mehr feststellen.

Der Unfall des Klägers wurde seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Arbeitsunfall anerkannt. Die Schadenersatzforderung des O* K* wurde von der beklagten Partei im Rahmen eines Vergleiches befriedigt.

Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß es sich bei dem vom Kläger erlittenen Unfall um keinen Arbeitsunfall (Wegunfall gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG) gehandelt habe. Da der Kläger erst etwa 3 Stunden nach dem Ende der Dienstbesprechung die Heimfahrt angetreten habe, fehle der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit. Durch die unangemessen lang nicht durch betriebliche, sondern durch private Umstände verzögerte Heimfahrt sei der Zusammenhang mit der vorangegangenen betrieblichen Tätigkeit nicht bloß unterbrochen, sondern endgültig gelöst worden. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, daß der Kläger und H* S* noch ein weiteres Gasthaus aufsuchen wollten. Da kein Arbeitsunfall vorliege, sei es unerheblich, ob H* S* überhaupt gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG gewesen sei. Ein Haftungsausschluß nach dieser Gesetzesstelle sei vielmehr ebenso zu verneinen wie ein Mitverschulden des Klägers am Eintritt des Schadens, da für ihn keine Anhaltspunkte einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des H* S* erkennbar gewesen seien.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, den mit Teilurteil des Erstgerichtes zugesprochenen Teil des Klagebegehrens abzuweisen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei macht im wesentlichen geltend, daß das Zurückbleiben der Betriebsangehörigen im Gasthaus Schober nach Antritt der Heimfahrt durch die Angehörigen der Firmenleitung nicht als rein private Zusammenkunft beurteilt werden könne, weil der Besuch, des Gasthauses Schober von vornherein nicht nur wegen einer Dienstbesprechung, sondern auch wegen Nachholens einer betrieblichen Weihnachtsfeier erfolgt sei. Das gesellige Zusammensein habe daher von der betrieblichen Besprechung nicht getrennt werden können; jedenfalls sei die Heimfahrt wieder als Weg von der Arbeitsstätte zu beurteilen gewesen.

Diesen Ausführungen kann nicht beigestimmt werden.

Die Haftungsfreiheit des Dienstgebers und des ihm gleichgestellten Aufsehers im Betrieb gemäß § 333 Abs 1 und 4 ASVG setzt unter anderem voraus, daß der Schaden durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (oder durch eine Berufskrankheit) entstanden ist. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen. Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG in der derzeit geltenden Fassung sind aber auch Unfälle, die sich auf einem mit einer solchen Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, Arbeitsunfälle. Die Feststellung des Sozialversicherungsträgers darüber, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, bindet die Gerichte nicht; diese haben vielmehr diese Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden (SZ 30/53, 34/189, ZAS 1967 147, ArbSlg 9167 ua). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß dem Geschädigten die Legitimation zur Erhebung von Ersatzansprüchen gegen den Schädiger dann noch zusteht, wenn der Sozialversicherungsträger wegen des Unfalles Leistungen aus der Sozialversicherung erbringt (siehe dazu ZAS 1974 59), stellt sich hinsichtlich des derzeit strittigen Teiles des Klagebegehrens nicht, weil es sich dabei um einen Teil des Schmerzengeldes handelt und Ansprüche auf Schmerzengeld nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen. (§ 332 Abs 1 letzter Satz ASVG). Die Untergerichte haben daher mit Recht trotz des Bescheides des Sozialversicherungsträgers vom 31. Juli 1974, womit der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde – wozu allerdings zu bemerken ist, daß das mit diesem Bescheid abgeschlossene Verfahren mit Bescheid vom 1. Dezember 1976 wieder aufgenommen wurde – mit Recht zunächst die Frage geprüft, ob es sich bei dem Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, um einen Arbeitsunfall im Sinne des ASVG handelt. Sie haben diese Frage zutreffend verneint. Nach dem festgestellten Sachverhalt kamen nämlich die Beschäftigten des Unternehmens der M* W* am 12. Jänner 1973 zu einer Dienstbesprechung und zur Abhaltung einer nachträglichen Weihnachtsfeier gegen 20.00 Uhr in das Gasthaus Schober in Pyhra. Dort wurden zunächst vom Dienstgeber bezahlte Speisen und Getränke eingenommen und dann Firmenangelegenheiten besprochen. Als alles erörtert war, was der Firmenleitung erörterungsbedürftig erschien, entfernten sich die Firmeninhaberin und die Angehörigen der Firmenleitung um etwa 22.00 Uhr, ohne daß etwas darüber gesprochen wurde, wie die Heimfahrt der übrigen Besprechungsteilnehmer, darunter auch des H* S* und des Klägers erfolgen soll. Die im Gasthaus zurückgebliebenen Besprechungsteilnehmer erörterten in der Folge Privatangelegenheiten und dienstliche Belange nur in dem Ausmaß und in der Art, die allgemein üblich ist, wenn sich Berufskollegen treffen. Sie tranken von da an nur mehr auf eigene Rechnung. Damit ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine deutliche Trennung zwischen der dienstlichen und betrieblich bedingten Zusammenkunft zur Besprechung und zur Weihnachtsfeier vom weiteren privaten Verbleiben eines Teiles der Besprechungsteilnehmer im Gasthaus festgestellt. Der Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung war jedenfalls zu dem erst etwa 3 Stunden später erfolgten Aufbruch der verbleibenden Teilnehmer an der Zusammenkunft bereits beendet. Wenn auch in der Entscheidung ZAS 1967 146 bei einem Gasthausaufenthalt in der Dauer von etwa 1 Stunde auf dem Weg von der Arbeit ausgesprochen wurde, daß der Gasthausbesuch, der nach einem vollen Arbeitstag der Entspannung und Erholung dienen sollte, in diesem Ausmaß zu tolerieren sei (Selb a.a.O. 148 bezeichnet allerdings bereits diese Toleranz als zu weitgehend), so kann dies im vorliegenden Fall nicht mehr angenommen werden. Der Aufenthalt zwischen dem Ende der betrieblich bedingten Zusammenkunft und dem Verlassen des Gasthauses dauerte wesentlich länger, nämlich etwa 3 Stunden, und nach der Bewirtung der Teilnehmer durch den Dienstgeber bestand auch kein durch den dienstlichen Anlaß begründetes Bedürfnis nach Entspannung und Erholung durch einen Gasthausaufenthalt mehr. Wenn einzelne Teilnehmer an der Zusammenkunft noch weiterhin im Gasthaus verbleiben, so mußte diesem Aufenthalt privater Charakter beigemessen werden, sodaß das Gasthaus die Funktion einer „Arbeitsstätte“ für die weiter dort verbliebenen Teilnehmer an der Zusammenkunft bereits verloren hatte und es sich bei der Fahrt nach der Beendigung dieses Aufenthaltes vom Gasthaus weg nicht mehr um einen Weg „von der Arbeitsstätte“ handelte. Dazu kommt, daß der Kläger und H* S* mit einem anderen Arbeitskollegen gar nicht unmittelbar nach Hause fahren, sondern vorher noch ein weiteres Gasthaus in Stattersdorf aufsuchen wollten. Es kann daher auch die Auffassung der Beklagten nicht geteilt werden, daß dieser „Heimweg“ jedenfalls wieder die Qualifikation als „Arbeitsweg“, also als Weg „von der Arbeitsstätte“ im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG erhalten habe. Es ist vielmehr die Auffassung des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers und seiner Fahrt vom Gasthaus Schober in Richtung Stattersdorf nicht nur unterbrochen, sondern bereits vollständig gelöst war. Der Unfall auf dieser Fahrt war daher kein Arbeitsunfall im Sinne des ASVG, sodaß sich die Beklagte zu Unrecht auf einen Haftungsausschluß nach § 333 ASVG beruft. Darauf, ob H* S* gegenüber dem Kläger Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG, war, kommt es nicht mehr an.

Da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Teilbetrages nicht strittig sind, wurde insoweit dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.

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