OGH 4Bkd4/93; 13Bkd3/02; 11Bkd13/03; 11Bkd15/03; 9Bkd5/93; 16Bkd6/04; 6Bkd2/04; 7Bkd3/07; 14Bkd18/07; 10Bkd3/09; 15Bkd4/09; 10Bkd8/10; 10Bkd9/12; 10Bkd2/13; 10Bkd3/13; 14Bkd6/13; 7Bkd5/13; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os11/14y; 24Os9/14z (RS0078291)

OGH4Bkd4/93; 13Bkd3/02; 11Bkd13/03; 11Bkd15/03; 9Bkd5/93; 16Bkd6/04; 6Bkd2/04; 7Bkd3/07; 14Bkd18/07; 10Bkd3/09; 15Bkd4/09; 10Bkd8/10; 10Bkd9/12; 10Bkd2/13; 10Bkd3/13; 14Bkd6/13; 7Bkd5/13; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os11/14y; 24Os9/14z22.11.2023

Rechtssatz

Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO) und nicht allein jener fiktive Aufwand, mit dem das Verfahren bei rückblickender Betrachtung hätte abgewickelt werden können.

Normen

DSt 1990 §41 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3

4 Bkd 4/93OGH04.12.1995
13 Bkd 3/02OGH11.11.2002

Auch; nur: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden zu berücksichtigen. (T1)

11 Bkd 13/03OGH27.11.2003

Auch; nur: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. (T2)<br/>Beisatz: Globalsumme. (T3)

11 Bkd 15/03OGH26.04.2004

Vgl auch; nur T2

9 Bkd 5/93OGH08.03.2004

Beisatz: Wird im zweiten Rechtsgang neuerlich ein Schuldspruch gefällt, dann hat das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht die Wirkung, dass das bis dahin beim ersten Rechtsgang abgeführte Verfahren bei Bemessen der Pauschalkosten außer Betracht zu bleiben hätte. (T4)

16 Bkd 6/04OGH27.09.2004

nur T1; Beisatz: Zwar kann es nicht unzulässig sein, zur Erhöhung der Transparenz in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Pauschalkosten auf das Verfahren erster Instanz und in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Berufungsverfahren beziehen, doch sind im Spruch des Beschlusses die Pauschalkosten in jedem Fall mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. (T5)<br/>Beisatz: Alle Rechtsgänge, somit erstinstanzliches Verfahren wie Rechtsmittelverfahren, sind auf Basis des „Erfolgsprinzips" als „einheitliches Ganzes" zu behandeln. Die Pauschalkosten sind insgesamt - und nicht gesondert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren - mit 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrages gesetzlich limitiert. (T6)

6 Bkd 2/04OGH08.11.2005

Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 237 Abs 5 Geo ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen. (T7)

7 Bkd 3/07OGH07.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Zeugengebühren können auch im Disziplinarverfahren - wie im allgemeinen Strafverfahren - nicht gesondert auferlegt werden, sondern stellen Kosten der Rechtspflege dar. (T8)

14 Bkd 18/07OGH06.06.2008

Auch; Beisatz: Die Pauschalkosten orientieren sich im Wesentlichen am tatsächlichen Verfahrensaufwand, sohin an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden. (T9)

10 Bkd 3/09OGH01.09.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden im Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch und nicht allein jener fiktive Aufwand zu berücksichtigen, mit dem das Verfahren bei Rückblick in der Betrachtung hätte abgewickelt werden können. (T10)<br/>Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die pauschalierende Kostenregelung im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte; es liegt auch keine Unsachlichkeit und keine Einräumung eines schrankenlosen Ermessens, keine willkürliche oder denkunmögliche Gesetzesanwendung sowie kein Ermessensexzess bei Vorschreibung der Pauschalkosten in einem Disziplinarverfahren gegen den beschwerdeführenden Rechtsanwalt vor. Es liegt innerhalb des - zulässigen - rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wenn sich dieser dafür entscheidet, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden (21. 6. 2000, B 582/98). (T11)

15 Bkd 4/09OGH09.11.2009

Vgl; Beisatz: Wenngleich eine quotenmäßige Festlegung nicht erforderlich erscheint, weil der Umfang des Verfahrens bei der Bemessung der Pauschalkosten Berücksichtigung zu finden hat (§ 41 Abs 2 DSt), ist in verurteilenden Erkenntnissen der Disziplinarbehörden dennoch festzustellen, ob ein Beschuldigter im Disziplinarverfahren dessen Kosten ganz oder zum Teil zu ersetzen hat. (T12)

10 Bkd 8/10OGH14.02.2011

Auch; Beis wie T11

10 Bkd 9/12OGH13.11.2012

Auch; Auch Beis wie T11

10 Bkd 2/13OGH04.07.2013

Auch

10 Bkd 3/13OGH29.07.2013

Auch; Beis wie T11

14 Bkd 6/13OGH15.11.2013

Vgl auch; Beis wie T9<br/>Beisatz: Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Disziplinarstrafe sieht das Gesetz nicht vor. (T13)

7 Bkd 5/13OGH11.11.2013

Beis wie T10; Beis wie T11

24 Os 4/14iOGH14.07.2014

Beisatz: Es sind auch die Kosten von Zeugen zu berücksichtigen, deren Aussagen ‑ wiewohl sie zu einem den Schuldspruch betreffenden Sachverhalt befragt wurden ‑ nicht "geeignet waren, daraus einen Schuldspruch abzuleiten". (T14)<br/>Beisatz: Keine Rolle für die kostenmäßige Berücksichtigung des Arbeitsaufwands der befassten Mitglieder des Disziplinarrats und Anwaltsrichter spielt es, ob und in welcher Weise diesen ihre Tätigkeit abgegolten wird. (T15)

20 Os 10/14tOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15

28 Os 11/14yOGH26.02.2015
24 Os 9/14zOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T15

21 Os 1/16dOGH11.03.2016

Auch; nur T2

24 Os 1/16aOGH11.04.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

26 Os 16/15wOGH11.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15

25 Ds 4/17fOGH28.03.2017

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6

23 Ds 9/17aOGH15.03.2018

Auch; Beis ähnlich wie T5

23 Ds 8/17dOGH15.03.2018

Auch; Beis wie T5

30 Ds 2/18zOGH12.06.2018

Auch

30 Ds 3/18xOGH12.06.2018

Auch

27 Ds 9/18gOGH24.01.2019

nur T2

24 Ds 11/19fOGH14.11.2019

Vgl; Beisatz: Für die Bemessung der Pauschalkosten ist es ohne Relevanz, ob die Verhandlung in erster Instanz teilweise entgegen einer Vertagungsbitte der Beschuldigten durchgeführt wurde und ob die einer Zeugin vom Disziplinarrat zuerkannten Fahrtkosten zu Recht bestanden. (T16)

26 Ds 8/21gOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T15

22 Ds 3/21tOGH24.09.2021

Vgl; Beis nur wie T5; Beis nur wie T6

24 Ds 13/22dOGH17.10.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

24 Ds 4/22fOGH19.10.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9

22 Ds 1/23aOGH14.03.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

24 Ds 2/23pOGH22.03.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

23 Ds 3/23bOGH08.05.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

22 Ds 3/23wOGH16.08.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

24 Ds 10/23iOGH22.11.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19951204_OGH0002_004BKD00004_9300000_001

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