ÜR: Art. 96 Z 12, BGBl. I Nr. 98/2001 EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Dritter Abschnitt
Disziplinarstrafen
§ 16.
- 1. schriftlicher Verweis;
- 2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;
- 3. Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;
- 4. Streichung von der Liste.
(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden.
(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann.
(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.
(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.
(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.
(10) Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 nicht anzurechnen.
ÜR: Art. 96 Z 12, BGBl. I Nr. 98/2001
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Schlagworte
Einkommensverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40244314
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