vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 17

Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft aus, obwohl ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu verhängen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.