OGH 21Os1/16d

OGH21Os1/16d11.3.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Vavrovsky und Dr. Pressl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer als weiteren Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 30. November 2015, GZ LECHPE/D‑10‑950.458‑34, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0210OS00001.16D.0311.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Pauschalkosten des Disziplinarverfahrens mit 700 Euro bestimmt werden.

Gründe:

Mit der durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. November 2015, AZ 21 Os 2/15z, rechtskräftigem Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 12. November 2014 wurde Dr. ***** wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt, weil er in einem Verfahren des Bezirksgerichts S***** Prozesskosten zu Unrecht gegen einen Erlagsbetrag von 4.842,15 Euro gegenverrechnet hatte.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Disziplinarbeschuldigten gemäß § 41 DSt zu ersetzenden Kosten mit 1.162,62 Euro bestimmt, wobei der Disziplinarrat diese in „Pauschalkosten erster Instanz 700 Euro, Pauschalkosten zweiter Instanz 300 Euro und Barauslagen 162,62 Euro“ aufgliederte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten kommt Berechtigung zu.

Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen (§ 41 Abs 2 DSt). Die Verfahrenskosten sind solcherart mit 2.250 Euro nach oben hin begrenzt.

Ungeachtet der Unterscheidung in Pauschalkosten und Barauslagen in § 41 Abs 1 DSt sind die Pauschalkosten in einem einzigen Betrag zu bemessen (RIS‑Justiz RS0078291), somit hier in Anschlag gebrachte Barauslagen von Anwaltsrichtern für Porti, Kopien etc vom „Pauschalkostenbeitrag“ umfasst (VfGH 19. 6. 2002, B 1268/01, RIS‑Justiz RS0055773 [T3]).

Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Verfahren eine Tat zu beurteilen war, die Disziplinarverhandlung in erster Instanz eine Stunde und 52 Minuten, jene in zweiter Instanz neun Minuten dauerte und unbillige Härten weder im Rechtsmittel vorgebracht wurden, noch nach der Aktenlage vorliegen, war mit angemessener Herabsetzung des Pauschalbetrags auf 700 Euro, also unter ein Drittel der höchstzulässigen Verfahrenskosten, vorzugehen und der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben.

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