OGH 24Ds11/19f

OGH24Ds11/19f14.11.2019

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hofstätter und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 1. August 2019, GZ D 38/17‑47, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00011.19F.1114.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die von der Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 800 Euro herabgesetzt werden.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen die Beschuldigte ergangenen Disziplinarerkenntnisses vom 18. Juni 2018 (ON 37; vgl 24 Ds 1/19k), mit dem sie auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die von ihr zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.258,30 Euro. In den Gründen schlüsselte er die Kosten dahin auf, dass auf das Vorverfahren 200 Euro, auf die (an zwei Terminen stattgefundene) erstinstanzliche Disziplinarverhandlung einschließlich Zeugengebühren 465,80 Euro und auf die Berufungsverhandlung 592,50 Euro entfielen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten.

Soweit sie die „ersatzlose“ Aufhebung des Kostenbestimmungsbeschlusses begehrt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Kostenersatzverpflichtung durch das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis vom 18. Juni 2018.

Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, wobei erstinstanzliches Verfahren und Rechtsmittelverfahren auf Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS‑Justiz RS0078291 [T5, T6]).

Im vorliegenden Fall war eine zum Schuldspruch führende Doppelvertretung zu beurteilen, wobei nach einem relativ kurzen Vorverfahren die Disziplinarverhandlung an zwei Terminen in der Dauer von insgesamt rund zwei Stunden sowie eine Berufungsverhandlung in der Dauer von einer halben Stunde stattfanden. Mangels Angaben der Beschuldigten zu ihren finanziellen Verhältnissen ist von ihrem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 3.500 Euro auszugehen (ON 36 S 2).

Zwar ist es – der Beschwerde zuwider – für die Bemessung der Pauschalkosten ohne Relevanz, ob die Verhandlung in erster Instanz teilweise entgegen einer Vertagungsbitte der Beschuldigten durchgeführt wurde und ob die einer Zeugin vom Disziplinarrat zuerkannten Fahrtkosten zu Recht bestanden. Mit Blick auf den nicht überdurchschnittlichen Verfahrensaufwand ist der vom Disziplinarrat mit rund 55 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag jedoch ungeachtet dessen überhöht und war auf einen nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 800 Euro zu reduzieren.

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