European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00003.23B.0508.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen den Beschuldigten ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.120 Euro. Er schlüsselte diese dahin auf, dass auf das Vorverfahren 300 Euro, auf die Verhandlung erster Instanz (mit Rücksicht auf die Gesamtdauer von 4/2 Stunden) 320 Euro und auf das Rechtsmittelverfahren (mit Rücksicht auf die Gesamtdauer von 1/2 Stunde) 500 Euro entfielen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er in erster Liniedie Aufhebung des Beschlusses wegen (zusammengefasst) Formal- und Begründungsmängeln, in eventu eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 600 Euro beantragt.
[3] Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst‑)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]).
[5] Entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Primärbegehren lassen sich der angefochtenen Kostenentscheidung trotz unterbliebener formaler Trennung zwischen Spruch und Begründung (§ 86 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) mit hinreichender Deutlichkeit sowohl die Bemessung der Verfahrenskosten mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag als auch die Gründe für dessen Höhe entnehmen.
[6] Der angefochtene Beschluss berücksichtigt zutreffend insgesamt Art und Umfang des Verfahrens, nämlich ein (einfaches) Vorverfahren und die Verhandlungsdauer von – jeweils unter Außerachtlassung der für die Beratung aufgewendeten Zeit (RIS-Justiz RS0055680) – (richtig) etwas mehr als eineinhalb Stunden in erster Instanz und 21 Minuten im Rechtsmittelverfahren.
[7] Die gesetzliche Anordnung, bei der Bemessung der Pauschalkosten unbillige Härten zu vermeiden, wird in ständiger Judikatur dahin verstanden, dass insoweit auch die Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen ist (RIS-Justiz RS0118083). Vorliegend war mangels Angaben des Beschuldigten zu seinem steuerpflichtigen Einkommen ein durchschnittliches Monatseinkommen von zumindest 3.500 Euro anzunehmen (vgl zuletzt 22 Ds 3/21t, 24 Ds 11/19f).
[8] Ausgehend vom dargestellten – insgesamt als durchschnittlich zu beurteilenden – Aufwand des Verfahrens, dessen Ausgang (einem Schuldspruch in Bezug auf den gesamten inkriminierten Vorwurf) und der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist der mit knapp unter 50 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag auch unter Einbeziehung von (im Rahmen zulässiger Neuerung [RIS‑Justiz RS0132827, vgl auch RS0129510]) erst im Beschwerdeverfahren bekannt gegebenen Sorgepflichten für zwei Kinder nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien nicht überhöht und daher der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
[9] Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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