Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen.
2 Ds 8/17z | OGH | 26.01.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisaufnahme des Disziplinargerichts für Richter und Staatsanwälte im Verfahren über einen Antrag gemäß § 145 RStDG. (T1) |
24 Ds 2/18f | OGH | 03.12.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Stellungnahme zu einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 Abs 2 DSt im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20140805_OGH0002_0250OS00008_14K0000_005