European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020DS00008.17Z.0126.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 27. Juni 2013, GZ Ds 10/12‑50, wurde ***** eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG schuldig erkannt, weil er als Richter die Pflicht, sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, dadurch verletzt hat, dass er als Verhandlungsrichter in einer im Erkenntnis näher bezeichneten Rechtssache in Tagsatzungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in den Jahren 2009 und 2011 durch näher bezeichnete Äußerungen unsachliche Kritik an den in dieser Rechtssache urteilenden Richtern des Oberlandesgerichts Wien geübt und Druck auf den Beklagtenvertreter und den Kläger zum Abschluss eines Vergleichs ausgeübt hatte.
Die Entscheidung erwuchs durch Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 4. März 2014, AZ Ds 26/13, in Rechtskraft. Die als Disziplinarstrafe verhängte Geldstrafe wurde am 8. November 2016 bezahlt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den am 28. April 2017 eingebrachten Antrag des Richters, die Strafe im Standesausweis zu löschen, mangels tadellosen Verhaltens ab, weil der Richter – „insbesondere im Zusammenhang mit der bloßen Weiterleitung einer (gegen ihn erhobenen) Dienstaufsichtsbeschwerde im August 2016 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien“ (auch in Anwesenheit von Richterkollegen und des Präsidenten des Oberlandesgerichts *****) wiederholt Mobbing-Vorwürfe gegen die Präsidentin des ***** erhoben habe, „für deren Berechtigung jegliche Anhaltspunkte fehlten“, womit sich seine (weiterhin bestehende) Neigung, unsachliche Kritik an Richterkollegen zu üben, manifestiere (BS 3). Es bedürfe daher keiner weiteren Prüfung, ob auch die Vorerhebungen im Verfahren AZ 112 Ds 6/17p (des Oberlandesgerichts Graz), die zu keiner Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt haben, infolge Bestehens des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des § 52 Geo der Annahme eines tadellosen Verhaltens entgegenstünden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 145 Abs 1 RStDG ist die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe zu beschließen, wenn – neben anderen, vorliegend erfüllten Voraussetzungen – sich der Richter in den letzten drei Jahren vor Beschlussfassung tadellos verhalten hat.
Indem der Beschwerdeführer zu den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung Stellung nimmt, geht der Vorwurf mangelnder Gelegenheit zur Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ins Leere (vgl RIS-Justiz RS0129510). Mit Recht hat aber das Oberlandesgericht mit Blick darauf tadelloses (laut Duden [Band 104 914]: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhalten verneint und den Löschungsantrag abgewiesen.
Denn wiederholt im Kollegenkreis gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhobene ungerechtfertigte Vorwürfe von Pflichtverletzungen (hier: iSd § 57a RStDG, „Mobbing“) stellen ein Verhalten des Richters dar, das gerade nicht als tadellos in diesem Sinn anzusehen ist. Aus dem Recht eines Betroffenen, wegen von ihm als Mobbing empfundener Vorfälle Beschwerde an den Dienstgeber zu erheben, ist weder ein Recht auf Behauptung von Pflichtverletzungen ohne taugliche Tatsachengrundlage noch ein solches auf Verbreitung der Vorwürfe im Kollegenkreis abzuleiten.
Der Beschwerde zuwider lässt sich aus § 121 Abs 2 BDG und dem Gleichheitssatz nach Art 7 Abs 1 B‑VG schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen disziplinärer Sanktionierung von Beamten einerseits und von Richtern und Staatsanwälten andererseits nicht ableiten, nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens dürfe der Annahme tadellosen Verhaltens des Richters entgegenstehen.
Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des Disziplinargerichts bestreitet, dass die (von ihm zugestandenen) Mobbingvorwürfe unberechtigt waren, setzt er sich über die hiefür maßgebliche Beurteilung (ON 82 S 3) des zuständigen (§ 74 GOG) Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** hinweg.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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