European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0280OS00011.14Y.0226.000
Spruch:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Kosten des Disziplinarbeschuldigten mit 750 Euro bestimmt werden.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 13. Februar 2012, D 1/11, wurde Mag. ***** schuldig erkannt, dass er entgegen dem Kostenvoranschlag, für die Erbringung anwaltlicher Leistungen im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung von Mag. C***** und Mag. F***** K***** ein Pauschalhonorar von 1.300 Euro zuzüglich USt und Barauslagen zu verrechnen, ein Honorar von 3.095,76 Euro in Rechnung stellte und von Mag. C***** K***** einforderte.
Er hat dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt wurde ihm als Disziplinarstrafe ein schriftlicher Verweis erteilt. Zudem wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig erkannt, „die anteiligen Verfahrenskosten zu ersetzen“.
Zugleich wurde er von vier weiteren Vorwürfen freigesprochen.
Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission vom 15. April 2013, 7 Bkd 6/12, fasste diese den Beschluss, die Berufung des Disziplinarbeschuldigten als verspätet zurückzuweisen und gab zugleich der Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld nicht, hingegen dessen Berufung wegen Strafe Folge.
Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt und weiters ausgesprochen, dass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 Abs 2 DSt mit 1.435,92 Euro bemessen.
Gegen diesen Beschluss, soweit der festgesetzte Betrag 300 Euro übersteigt, richtet sich das als „Berufung bzw Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten, dem teilweise Berechtigung zukommt.
Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, und zwar mit einem einzigen Betrag, der 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags von 45.000 Euro nicht übersteigen darf. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der tatsächlich vorgelegenen Belastung der im Verfahren tätigen Organe in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch mit einem Pauschalkostenbetrag zu bemessen (§ 381 Abs 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt; RIS‑Justiz RS0078291). Diese Kosten werden nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Pauschalbetrag für das gesamte Verfahren berechnet und bestimmt (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 41 DSt, 948 f). Auf Teilfreisprüche ist durch eine entsprechend geringere Bemessung des Kostenbeitrags Rücksicht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0057035; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 41 DSt, 950).
Im gegenständlichen Fall hat ein Vorverfahren stattgefunden, das zu einem Einleitungsbeschluss betreffend fünf Vorfälle geführt hat, von denen nach zweieinhalbstündiger Verhandlung im Verfahren erster Instanz hinsichtlich vier dieser Anschuldigungen ein Freispruch und nur hinsichtlich eines Vorwurfs ein Schuldspruch erfolgte.
Nach einstündiger Berufungsverhandlung wurde der Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld nicht, wohl aber seiner Berufung wegen Strafe Folge gegeben, sodass der Disziplinarbeschuldigte, wie im Erkenntnis der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission vom 15. April 2013 ausgesprochen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen hat und diese bei der Bemessung der Pauschalkosten zu berücksichtigen sind.
Auch wenn der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider bei der Bemessung des Pauschalkostenbetrags nicht allein jener fiktive Aufwand zu berücksichtigen ist, mit dem das Verfahren bei Rückblick in der Betrachtung hätte abgewickelt werden können (RIS‑Justiz RS0078291), so erweist sich ausgehend davon, dass im Hinblick auf die vier Vorwürfe betreffenden Freisprüche, denen lediglich ein rechtskräftig gewordener Schuldspruch gegenübersteht, die Bemessung der Kosten mit 1.435,92 Euro, das sind 64 % des nach § 41 Abs 2 DSt iVm § 16 Abs 1 Z 2 DSt zulässigen Höchstbetrags (2.250 Euro), als überhöht. Dies erfordert eine angemessene Herabsetzung des Pauschalbetrags auf 750 Euro, also auf ein Drittel der höchstzulässigen Verfahrenskosten, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)