OGH 24Os9/14z

OGH24Os9/14z17.6.2015

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Sturm‑Wedenig und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 9. Oktober 2014 und vom 17. November 2014, GZ D 25/13‑20, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0240OS00009.14Z.0617.000

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2014 wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Oktober 2013, GZ D 25/13‑10, wurde Mag. ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und zu einer Geldbuße sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Seiner dagegen gerichteten Berufung gab der Oberste Gerichtshof am 8. Oktober 2014 (AZ 24 Os 5/14m) nicht Folge und verpflichtete den Beschuldigten auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.

Mit Beschlüssen des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 9. Oktober 2014 wurden die Reisekosten der beiden Anwaltsrichter und des Kammeranwalts für die Verrichtung der Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof mit je 195 Euro bemessen. Mit Beschluss vom 17. November 2014 bestimmte der Disziplinarrat die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 1.285 Euro aus dem Titel der Pauschalkosten und schlüsselte diese in der Begründung dahingehend auf, dass auf das Vorverfahren und die Disziplinarverhandlung jeweils 200 Euro, auf die Berufungsverhandlung wiederum 885 Euro entfielen.

Gegen die Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 richtet sich die ‑ eine Herabsetzung der Reisekosten auf jeweils 163,80 Euro begehrende ‑ Beschwerde des Beschuldigten; den Beschluss vom 17. November 2014 bekämpft er mit der Behauptung, die festgesetzten Pauschalkosten seien überhöht.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 ist unzulässig, jene gegen den Beschluss vom 17. November 2014 ist nicht im Recht.

Gemäß § 66 DSt sind den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise‑ und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer, die sie gewählt hat, zu ersetzen. Dem Kammeranwalt sind Barauslagen gemäß § 14 Abs 2 DSt aus der Kammerkasse zu ersetzen. Eine Zuständigkeit des Disziplinarrats zur dem Ersatz vorangehenden beschlussmäßigen Bestimmung dieser Kosten normiert das DSt nicht. Die vom Disziplinarrat (ersichtlich als Organ der Kammer für diese) außerhalb des Regelungsbereichs des DSt gefassten Kostenbestimmungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 sind daher nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und in diesem nicht anfechtbar, die gegen sie gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Ersatz der Reisekosten durch die Rechtsanwaltskammer unterliegt ebenso keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren (vgl RIS‑Justiz RS0055322).

Gemäß § 41 Abs 1 DSt ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vom Vorsitzenden des Senats des Disziplinarrats mit Beschluss festzusetzen. Nach Abs 2 leg cit sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags (45.000 Euro) nicht übersteigen. Die Höhe der Pauschalkosten ist sohin mit 2.250 Euro begrenzt. Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen, wobei es zur Erhöhung der Transparenz zulässig ist, in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Verfahren erster Instanz und auf das Berufungsverfahren beziehen (RIS‑Justiz RS0078291 [T5]). Die Pauschalkosten orientieren sich zwar an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden, es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwands keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit der befassten Mitglieder des Disziplinarrats und der Anwaltsrichter tatsächlich abgegolten wird (RIS‑Justiz RS0078291 [T15]).

Soweit die Beschwerde die Pauschalkosten deshalb als überhöht bezeichnet, weil die Berufungsverhandlung nur 1/2 Stunde gedauert habe und die Reisekosten der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts nicht von den Pauschalkosten umfasst, sondern gesondert als Barauslagen vorzuschreiben seien, orientiert sie sich zum einen nicht an der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (2/2 Stunden) und vernachlässigt zum anderen, dass die Reisekosten der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts nach ständiger Rechtsprechung nur im Rahmen des Pauschalkostenbetrags Berücksichtigung finden dürfen, sohin nicht gesondert als Barauslagen zum Ersatz gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 DSt vorzuschreiben sind (RIS‑Justiz RS0055692; RS0055773 [T3]; RS0055684).

Angesichts des möglichen Höchstbetrags der Pauschalkosten von 2.250 Euro ist der bekämpfte Betrag von 1.285 Euro mit Rücksicht auf den Verfahrensumfang und den damit verbundenen Aufwand der Entscheidungsträger sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht als überhöht anzusehen, sodass der Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2014 ein Erfolg zu versagen war.

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