OGH 24Os1/16a

OGH24Os1/16a11.4.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hofstätter und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. November 2015, AZ D 50/13, D 10/14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0240OS00001.16A.0411.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten werden auf 700 Euro herabgesetzt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats ‑ nach Rechtskraft des gegen ***** ergangenen Disziplinarerkenntnisses vom 20. November 2014, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war ‑ die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.360,92 Euro. In den Gründen schlüsselte er die Kosten dahin auf, dass auf das Vorverfahren 373,42 Euro, auf die (an zwei Terminen stattgefundene) erstinstanzliche Disziplinarverhandlung 525 Euro und auf die Berufungsverhandlung 462,50 Euro entfielen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er ‑ soweit für die Erledigung der Beschwerde von Relevanz ‑ eine Herabsetzung der Kosten beantragt.

Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, wobei erstinstanzliches Verfahren und Rechtsmittelverfahren auf Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS‑Justiz RS0078291 [T5, T6]). Zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0118083).

Im vorliegenden Fall waren zahlreiche ‑ in insgesamt sechs verschiedenen Eingaben erfolgte ‑ zum Schuldspruch führende Äußerungen des Beschuldigten zu beurteilen. Nach einem Vorverfahren fand die Disziplinarverhandlung an zwei Terminen in der Dauer von insgesamt rund fünf Stunden sowie eine Berufungsverhandlung in der Dauer von etwas mehr als einer halben Stunde statt.

Der Beschuldigte verfügte im Jahr 2014 über ein steuerpflichtiges Einkommen von 13.380,16 Euro. Im Beschwerdeverfahren legte er eine Bestätigung seines Steuerberaters vor, wonach er 2015 einen vorläufigen Gewinn vor Berücksichtigung von Abschreibungen von rund 9.000 Euro gehabt hat.

Unter Rücksichtnahme auf den Verfahrensaufwand ‑ auch mit Blick auf den in erster Instanz erfolgten Freispruch hinsichtlich zweier weiterer Vorwürfe (RIS-Justiz RS0057035) ‑ und die bescheidenen Einkünfte des Beschuldigten ist der vom Disziplinarrat mit rund 60 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag überhöht und war auf einen nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 700 Euro zu reduzieren.

Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs. Dies gilt auch für den im Rahmen der Beschwerde (unter Zitierung „§ 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO“) weiters gestellten Antrag, die verhängte Geldbuße nachträglich „zu mildern und bedingt nachzusehen“.

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